RS Vwgh 2008/8/27 2008/15/0138

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Veröffentlicht am 27.08.2008
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

B-VG Art130 Abs2;
FinStrG §23;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 91/13/0130 E 28. Oktober 1992 RS 1 (hier nur erster Satz)

Stammrechtssatz

Die Strafbemessung innerhalb eines gesetzlichen Rahmens ist eine Ermessensentscheidung (Hinweis E 4.4.1989, 89/14/0008). Gemäß Art 130 Abs 2 B-VG liegt bei Übung des verwaltungsbehördlichen Ermessens Rechtswidrigkeit dann nicht vor, wenn die Behörde von diesem iSd Gesetzes Gebrauch macht. Demgemäß obliegt es der Behörde, in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist (Hinweis E VS 25.3.1980, 3273/78, VwSlg 10077 A/1980).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2008150138.X02

Im RIS seit

24.09.2008

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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