RS Vwgh 2008/8/27 2006/15/0127

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.08.2008
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Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

UStG 1994 §12 Abs16;
UStG 1994 §12 Abs2 Z2 litb;

Rechtssatz

Die Beschwerdeführerin betreibt einen Kraftfahrzeughandel mit Reparaturwerkstätte sowie ein Transportunternehmen und schaffte im Oktober 2001 einen gebrauchten PKW an. Dieses Fahrzeug wurde bis November 2003 im Unternehmen eingesetzt und im Anschluss daran nach Russland verkauft, wobei anlässlich des Verkaufs Vorsteuer gemäß § 12 Abs. 16 UStG 1994 geltend gemacht wurde. Der Verkauf eines zur Weiterveräußerung angeschafften Fahrzeuges kann nicht mit dem Verkauf des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges gleichgesetzt werden, zumal die Zuerkennung des (fiktiven) Vorsteuerabzuges für dieses Fahrzeug gemäß § 12 Abs. 16 UStG 1994 den Vorsteuerausschlusstatbestand des § 12 Abs. 2 Z 2 lit. b UStG 1994 im Ergebnis unbeachtet lassen würde und eine vom Gesetzgeber nicht beabsichtigte Umsatzsteuerentlastung des während der unternehmerischen Nutzung im Anlagevermögen eingetretenen Verbrauches (Wertverzehr) zur Folge hätte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2006150127.X05

Im RIS seit

08.10.2008

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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