Index
32 SteuerrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzBeachte
Kundmachung am 13. Jänner 1987, BGBl. 12/1987 und am 6. Feber 1987, AÖFV 55/1987, Anlaßfälle B250/86 und B343/86, beide vom 13. Dezember 1986, und B922/86, B979/86, B 1009/86, B1016 - 1041/86, B1047 - 1059/86, B1070/86, B1092/86, B1093/86, B1096/86, B1108/86, B1109 - 1127/86, B1128/86, B1129/86 und B1130 - 1134/86, alle vom 28. Feber 1987 sowie B66/87 vom 13. Juni 1987 - Aufhebung der angefochtenen Bescheide nach Muster VfSlg. 10404/1985Leitsatz
Art140 Abs1 B-VG; amtswegige Prüfung des §1 Abs1 Z1 GrEStG; Beschwerdelegitimation der (im Anlaßverfahren) bf. Caritas Socialis gegeben - Rechtspersönlichkeit auch für den staatlichen Bereich; Präjudizialität der ganzen in Prüfung gezogenen Bestimmung - untrennbarer Zusammenhang; Prüfungsmaßstab zur Zulässigkeit von Gesetzesprüfungsanträgen von Gerichten; ausreichende Darlegung der Bedenken iS des §62 VerfGG dadurch, daß sich der VwGH den in den Einleitungsbeschlüssen des VfGH dargelegten Bedenken angeschlossen hat; eine präjudizielle Bestimmung kann vom VfGH in jeder Hinsicht (losgelöst von Aspekten des Anlaßfalles) geprüft werden - gleiches gilt für die Antragsbefugnis des VwGH: sind - aus welchen Gründen immer - Bedenken entstanden, so löst allein die Anwendbarkeit der Norm die Pflicht des VwGH aus, einen Prüfungsantrag zu stellen GrEStG; unterschiedliche grunderwerbsteuerliche Behandlung von Grundankäufern zur Errichtung und zum Betrieb von öffentlichen Altersheimen durch Gebietskörperschaften einerseits und durch gemeinnützige Rechtsträger andererseits sachlich nicht zu rechtfertigen; keine sachliche Rechtfertigung für eine grunderwerbsteuerliche Diskriminierung, wenn diese öffentliche Aufgabe durch gemeinnützige Einrichtungen besorgt wird, obwohl von nahezu allen LandessozialhilfeG die Erfüllung dieser öffentlichen Aufgabe als eine gesehen wird, deren Besorgung primär von gemeinnützigen Sozialhilfeverbänden erwartet wird; nicht jeder Unterschied im tatsächlichen Bereich vermag jede rechtliche Differenzierung zu rechtfertigen - Ungleichheit muß in bezug auf die rechtliche Regelung eine wesentliche sein; zum Prüfungs- und Aufhebungsumfang; Unsachlichkeit der Ausnahmeregelung wirkt sich hier auf die Grundregel, die die Steuerpflicht anordnet, selbst aus - Aufhebung der Z1 des §1 Abs1 als gleichheitswidrig; Ausdehnung der Anlaßfallwirkung, vor allem auch im Hinblick auf anhängige BerufungsverfahrenSpruch
Die Z1 des §1 Abs1 des Grunderwerbsteuergesetzes, BGBl. 140/1955 wird als verfassungswidrig aufgeboben.Die Z1 des §1 Abs1 des Grunderwerbsteuergesetzes, Bundesgesetzblatt 140 aus 1955, wird als verfassungswidrig aufgeboben.
Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. November 1987 in Kraft.
Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.
Die aufgehobene Bestimmung ist auch in jenen Rechtssachen nicht mehr anzuwenden, in denen am 22. November 1986 ein Berufungsverfahren anhängig war oder vor dem 5. Dezember 1986, 10.30 Uhr Beschwerde beim VwGH eingebracht wurde.
Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung im BGBl. verpflichtet.Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung im Bundesgesetzblatt verpflichtet.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. a) Beim VfGH ist zu B250/86 ein Verfahren gegen einen Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, NÖ und Bgld. vom 12. Feber 1986 anhängig, mit dem der bf. Caritas Socialis gemäß §1 Abs1 Z1 GrEStG Grunderwerbsteuer für einen Grundankauf zum Zweck der Erweiterung eines Altersheims vorgeschrieben und die beantragte Grunderwerbsteuerbefreiung gemäß §4 Abs1 Z7 lita GrEStG versagt wurde.römisch eins. 1. a) Beim VfGH ist zu B250/86 ein Verfahren gegen einen Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, NÖ und Bgld. vom 12. Feber 1986 anhängig, mit dem der bf. Caritas Socialis gemäß §1 Abs1 Z1 GrEStG Grunderwerbsteuer für einen Grundankauf zum Zweck der Erweiterung eines Altersheims vorgeschrieben und die beantragte Grunderwerbsteuerbefreiung gemäß §4 Abs1 Z7 lita GrEStG versagt wurde.
Aus Anlaß dieses Verfahrens hat der VfGH beschlossen, von Amts wegen die Verfassungsmäßigkeit der Z1 des §1 Abs1, in eventu: der Worte "beim Grundstückserwerb durch eine Gebietskörperschaft" in der Einleitung des §4 Abs1 Z7, in eventu: der Worte ", öffentlichen Altersheimen" in §4 Abs1 Z7 lita GrEStG, BGBl. 140/1955 idF BGBl. 587/1982 zu prüfen.Aus Anlaß dieses Verfahrens hat der VfGH beschlossen, von Amts wegen die Verfassungsmäßigkeit der Z1 des §1 Abs1, in eventu: der Worte "beim Grundstückserwerb durch eine Gebietskörperschaft" in der Einleitung des §4 Abs1 Z7, in eventu: der Worte ", öffentlichen Altersheimen" in §4 Abs1 Z7 lita GrEStG, Bundesgesetzblatt 140 aus 1955, in der Fassung Bundesgesetzblatt 587 aus 1982, zu prüfen.
b) Der VfGH hat in diesem, das Gesetzesprüfungsverfahren G167/86 einleitenden Beschluß vorläufig angenommen, daß das genannte Beschwerdeverfahren zulässig ist und daß die in Prüfung gezogenen Bestimmungen bei der verfassungsgerichtlichen Überprüfung des angefochtenen Bescheides anzuwenden sind. Seine Bedenken hat er folgendermaßen umschrieben:
"Im Verwaltungsverfahren und auch im Beschwerdeverfahren vor dem VfGH ist es unbestritten geblieben, daß der Grundstückserwerb durch die Bf. dieses Verfahrens auf einem Kaufvertrag iS des §1 Abs1 Z1 GrEStG beruht und zum Zweck der Errichtung bzw. Erweiterung eines öffentlichen Altersheimes durch die Bf. durchgeführt wurde. Insbesondere wurde auch nicht bestritten, daß das Altersheim der Bf. in dem Sinn öffentlich ist, daß in ihm alle aufnahmewilligen Personen, unabhängig von ihren Vermögensverhältnissen oder sonstigen Eigenschaften Aufnahme finden können (wobei für jene Aufnahmewilligen, die nicht in der Lage sind, das in Rechnung gestellte Entgelt zu bezahlen, dieses insoweit von der Gemeinde Wien im Rahmen der Sozialhilfe getragen wird).
Für Grundstücksankäufe der in Rede stehenden Art und Funktion scheint nach dem Grunderwerbsteuergesetz (u.zw. gemäß §1 Abs1 Z1 leg. cit.) Grunderwerbsteuerpflicht zu bestehen, da §4 Abs1 Z7 lita GrEStG nur den Grundstückserwerb zum Zweck der Errichtung oder Erweiterung von öffentlichen Altersheimen von Gebietskörperschaften, nicht aber von gemeinnützigen Institutionen von der Grunderwerbsteuerpflicht zu befreien scheint.
Für eine derartige differenzierende Behandlung von öffentlichen Altersheimen von Gebietskörperschaften gegenüber öffentlichen Altersheimen von gemeinnützigen Rechtsträgern findet der VfGH vorerst keine sachliche Rechtfertigung. Es scheint nämlich, daß die Funktionen beider Gruppen von öffentlichen Altersheimen einander weitgehend entsprechen und daß die öffentlichen Altersheime gemeinnütziger Einrichtungen wie der beschwerdeführenden den Bedarf nach Unterbringung und Betreuung von älteren Personen in weiten Teilen Österreichs in hohem Maße decken.
Der VfGH ist der Auffassung, daß die tatsächliche und rechtliche Situation der Errichtung öffentlicher Altersheime durch Gebietskörperschaften und gemeinnützige Einrichtungen und der grunderwerbsteuerrechtlichen Behandlung des Grundankaufes für diese Zwecke ähnlich jener ist, wie sie hinsichtlich der grunderwerbsteuerrechtlichen Behandlung des Grunderwerbs für Friedhöfe vor seiner Entscheidung im Verfahren VfSlg. 9544/1982 bestanden hat. Er hat daher auch im vorliegenden Fall Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der sich aus der zitierten Befreiungsbestimmung ergebenden Differenzierung.
Die verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen somit zunächst gegen die für den Zweck der Errichtung und Erweiterung öffentlicher Altersheime bestehende Ausnahme für Grundstückserwerbe (nur) durch Gebietskörperschaften. In seinem oben zitierten, die grunderwerbsteuerrechtliche Behandlung des Grunderwerbs für Friedhöfe betreffenden Erkenntnis hatte der VfGH - angesichts seiner ständigen Rechtsprechung, wonach er es als seine Aufgabe ansieht, den Umfang einer allfälligen Gesetzesaufhebung derart abzugrenzen, daß einerseits nicht mehr aus dem Rechtsbestand ausgeschieden wird, als Voraussetzung für den Anlaßfall ist, andererseits aber der verbleibende Text eine möglichst geringe Veränderung seines Inhalts erfährt - nur jene Worte aufgehoben, die die Ausnahme von der Grunderwerbsteuerpflicht für den Grunderwerb für die Errichtung bzw. Erweiterung von Friedhöfen bewirken, nicht aber jene Bestimmungen, deren Inhalt die Steuerpflicht selbst oder die Beschränkung der Steuerbefreiung aufgrunderwerbe durch Gebietskörperschaften ist.
Die Parallelität der Fälle spricht somit zunächst dafür, daß die angenommene Verfassungswidrigkeit (vgl. Punkt III/3/b) ihren Sitz in der Wortfolge 'öffentlichen Altersheimen' in §4 Abs1 Z7 lita GrEStG hat. Daher hat der VfGH diese Bestimmung - wie sich aus den folgenden Erwägungen ergibt allerdings nur eventualiter - in Prüfung gezogen.Die Parallelität der Fälle spricht somit zunächst dafür, daß die angenommene Verfassungswidrigkeit vergleiche Punkt III/3/b) ihren Sitz in der Wortfolge 'öffentlichen Altersheimen' in §4 Abs1 Z7 lita GrEStG hat. Daher hat der VfGH diese Bestimmung - wie sich aus den folgenden Erwägungen ergibt allerdings nur eventualiter - in Prüfung gezogen.
Es scheint dem VfGH aber, daß mit einer diese Worte allein betreffenden Aufhebung die Verfassungswidrigkeit nicht beseitigt, sondern geradezu verstärkt würde. Die Aufhebung dieser Worte würde nämlich dazu führen, daß der Grunderwerb von Gebietskörperschaften für öffentliche Kindergärten und öffentliche Heil- und Pflegeanstalten grunderwerbsteuerrechtlich begünstigt wäre, nicht aber der für öffentliche Altersheime, wofür sich zumindest vorerst ebenfalls keine einleuchtende Begründung finden läßt.
Schon durch die Aufhebung der Worte 'Friedhöfen und' in Z7 des §4 Abs1 leg. cit. durch das Erkenntnis VfSlg. 9544/1982 konnte - präjudizialitätsbedingt - das Entstehen einer weiteren Verfassungswidrigkeit nicht verhindert werden, da nach der durch dieses Erkenntnis geschaffenen Rechtslage der Grunderwerb für Friedhöfe nicht, für Krematorien hingegen schon grunderwerbsteuerbegünstigt ist. Der Gesetzgeber hat auf diese Situation - trotz einer vom Gerichtshof gewährten Frist für das Außerkrafttreten - nicht reagiert, obwohl die Bundesregierung im damaligen verfassungsgerichtlichen Verfahren für den Aufhebungsfall eine Neuregelung für erforderlich gehalten hatte (und mit Berufung darauf eine Frist für das Außerkrafttreten der damals geprüften Worte beantragt hatte). Würde nun auch noch die Wortfolge 'öffentlichen Altersheimen' aufgehoben, so würde - wie der VfGH vorerst meint - die Verfassungswidrigkeit des bestehenbleibenden Ausnahmetatbestandes noch wesentlich ausgeweitet werden. Es scheint dem VfGH daher - anders als im Verfahren VfSlg. 9544/1982 - nunmehr nicht mehr ausreichend, allein die Wortfolge 'öffentlichen Altersheimen' aufzuheben.
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof erwogen, die die Z7 des §4 Abs1 GrEStG einleitenden Worte 'beim Grundstückserwerb durch eine Gebietskörperschaft' in Prüfung zu ziehen. Es scheint, daß durch eine Aufhebung dieser Worte die in Punkt III/3/b geschilderte Verfassungswidrigkeit ebenfalls beseitigt werden könnte, ohne daß die Ausnahmebestimmung der lita der Z7 des §4 Abs1 GrEStG - betrachtet man sie nur für sich - mit zusätzlichen Verfassungswidrigkeiten belastet würde. Der Gerichtshof hat daher - in eventu - die Prüfung des Einleitungssatzes der Z7 des §4 Abs1 GrEStG beschlossen.
Es scheint dem Gerichtshof allerdings, daß bei einer Gesamtbetrachtung der Ausnahmetatbestände des §4 GrEStG auch durch eine solche Bereinigung die Verfassungswidrigkeit nicht zu beseitigen wäre. Denn es wäre dann zwar der Grunderwerb für öffentliche Altersheime schlechthin grunderwerbsteuerbefreit, der Grunderwerb für andere vom Gesetzgeber begünstigte Zwecke, etwa im Kleinwohnungsbau, beim Bau von Arbeiterwohnungen oder beim Erwerb von Wohnungseigentum aber nur unter bestimmten, in den Z1 bis 3 des §4 Abs1 leg. cit. näher dargelegten Umständen. Es scheint also, daß die ins Auge gefaßte Aufhebung des Einleitungssatzes in Z7 des §4 Abs1 GrEStG die Verfassungswidrigkeit der grunderwerbsteuerrechtlichen Behandlung des Grunderwerbs zum Zweck der Errichtung von öffentlichen Altersheimen auch nicht vollständig beseitigen würde, sondern zu einer Begünstigung einer derartigen Bautätigkeit gegenüber anderen Bautätigkeiten führen würde, deren sachliche Rechtfertigung der Gerichtshof vorerst nicht einzusehen vermag. Denn wieso etwa der Grunderwerb zur Schaffung von Kleinwohnungen (iS des §4 Abs1 Z1 GrEStG) in Miet- oder Genossenschaftshäusern oder in Lehrlings- oder Jugendheimen nur unter bestimmten eingeschränkten Voraussetzungen grunderwerbsteuerrechtlich begünstigt sein soll, für öffentliche Altersheime aber unabhängig von derartigen Voraussetzungen, vermag der Gerichtshof zumindest vorerst nicht einzusehen.
Es scheint, daß durch die Aufhebung der die Z7 einleitenden Formulierung überdies auch weitere Gleichheitswidrigkeiten geschaffen würden: Denn in einem solchen Fall würde etwa der Grunderwerb für öffentliche Erholungs-, Wald- und sonstige Grünanlagen, gleichgültig durch wen er erfolgt, gänzlich grunderwerbsteuerbefreit sein, während der Grunderwerb für Wohnungszwecke nur unter bestimmten Voraussetzungen (für die Errichtung von Kleinwohnungen gemäß §4 Abs1 Z1 etwa nur dann, wenn er durch gemeinnützige Bauvereinigungen erfolgt) befreit wäre. Auch für eine solche unterschiedliche Behandlung, die sich erst aus der ins Auge gefaßten Bereinigung der für verfassungswidrig erachteten Rechtslage ergäbe und die dementsprechend vom Gesetzgeber auch nicht - etwa mit dem Ziel einer bestimmten wirtschaftspolitischen Gestaltung - beabsichtigt sein konnte, läßt sich eine sachliche Rechtfertigung vorerst nicht finden.
Aus all diesen Erwägungen ist der VfGH der Auffassung, daß der Ausnahmekatalog des §4 GrEStG durch die in eventu ins Auge gefaßten Aufhebungen gleichheitswidrig würde. Es scheint, daß sich in einem solchen Fall die Gleichheitswidrigkeit des Ausnahmekatalogs auf die Verfassungsmäßigkeit des Grundtatbestands selbst auswirkt und dessen Gleichheitswidrigkeit bewirkt. Der VfGH verweist diesbezüglich auf seine Entscheidungen VfSlg. 8533/1979 und 8806/1980.
Der Gerichtshof hat daher das Bedenken, daß der die Grunderwerbsteuerpflicht regelnde Grundtatbestand selbst dem dem Gleichheitsgebot innewohnenden Sachlichkeitsgebot, an das auch der Gesetzgeber gebunden ist, widerspricht, weshalb der Grundtatbestand, soweit er im vorliegenden Verfahren präjudiziell ist, in Prüfung zu ziehen war.
Gegen die Verfassungsmäßigkeit des die Grunderwerbsteuerpflicht anordnenden Grundtatbestandes hat der VfGH aber unter dem Eindruck der jüngeren Diskussion noch ein weiteres Bedenken, das er in seiner bisherigen grunderwerbsteuerrechtlichen Judikatur nicht verfolgt hat:
Es scheint nämlich, daß der primär aus fiskalischen Motiven erklärbaren Grunderwerbsteuerpflicht eine Vielzahl von kasuistischen Ausnahmetatbeständen gegenübersteht, die - wie gerichtsbekannt ist - sowohl auf seiten der Steuerpflichtigen (insgesamt) wie auch auf seiten der öffentlichen Hand zu einem enormen Verwaltungsaufwand führen, der - setzt man ihn in Verhältnis zum Steuerertrag - unverhältnismäßig sein dürfte (vgl. zB Helige (Hg), Dokumentation zur Steuerreformkommission, 1980, 92 f.). Dies scheint dem aus dem Gleichheitsgebot erfließenden Sachlichkeitsgebot der Bundesverfassung insofern zu widersprechen, als damit eine effiziente, an den Kriterien der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit (Art126b Abs5, 127 Abs1 und 127a Abs1 B-VG) orientierte Verwaltungstätigkeit (vgl. zu dem damit verankerten verfassungsrechtlichen Auftrag zur Optimierung der Effizienz insbesondere Adamovich-Funk, Allgemeines Verwaltungsrecht,Es scheint nämlich, daß der primär aus fiskalischen Motiven erklärbaren Grunderwerbsteuerpflicht eine Vielzahl von kasuistischen Ausnahmetatbeständen gegenübersteht, die - wie gerichtsbekannt ist - sowohl auf seiten der Steuerpflichtigen (insgesamt) wie auch auf seiten der öffentlichen Hand zu einem enormen Verwaltungsaufwand führen, der - setzt man ihn in Verhältnis zum Steuerertrag - unverhältnismäßig sein dürfte vergleiche zB Helige (Hg), Dokumentation zur Steuerreformkommission, 1980, 92 f.). Dies scheint dem aus dem Gleichheitsgebot erfließenden Sachlichkeitsgebot der Bundesverfassung insofern zu widersprechen, als damit eine effiziente, an den Kriterien der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit (Art126b Abs5, 127 Abs1 und 127a Abs1 B-VG) orientierte Verwaltungstätigkeit vergleiche zu dem damit verankerten verfassungsrechtlichen Auftrag zur Optimierung der Effizienz insbesondere Adamovich-Funk, Allgemeines Verwaltungsrecht,
2. Auflage, 1984, 135 f.; zum Wirtschaftlichkeitsgebot als Rechtsgebot allgemein zB Wenger, Die öffentliche Unternehmung, 1969, 599 ff.) geradezu inhibiert erscheint."
2. a) Beim VfGH ist weiters - zu B343/86 - ein Verfahren zur Prüfung eines Bescheides der Finanzlandesdirektion für Stmk. vom 30. Jänner 1986 anhängig, dem folgender Sachverhalt zugrundeliegt:
Mit Kaufvertrag vom 21. Jänner 1974 verkaufte die Verlassenschaft nach Dipl.-Ing. W A die Liegenschaft EZ ... KG St. Peter an die M & S Ges.m.b.H., die Grunderwerbsteuerbefreiung gemäß §4 Abs1 Z2 lita GrEStG geltend machte. Dieser Vertrag wurde für die Verlassenschaft von der Bf., der erblasserischen Witwe und Testamentsalleinerbin, der der Nachlaß später eingeantwortet wurde, als erbserklärte Verlassenschaftsverwalterin abgeschlossen.
Im Juni 1974 wurde die Liegenschaft an die R Ges.m.b.H. weiterveräußert, wofür ebenfalls Grunderwerbsteuerbe