TE Bvwg Beschluss 2014/11/17 W178 2011920-1

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Veröffentlicht am 17.11.2014
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Entscheidungsdatum

17.11.2014

Norm

AuslBG §18 Abs12
VwGVG §25a Abs3
VwGVG §34 Abs3
  1. AuslBG § 18 heute
  2. AuslBG § 18 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  3. AuslBG § 18 gültig von 01.07.2020 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  4. AuslBG § 18 gültig von 01.10.2017 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  5. AuslBG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  6. AuslBG § 18 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  7. AuslBG § 18 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  8. AuslBG § 18 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  9. AuslBG § 18 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004
  10. AuslBG § 18 gültig von 01.01.2003 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  11. AuslBG § 18 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/1999
  12. AuslBG § 18 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  13. AuslBG § 18 gültig von 02.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  14. AuslBG § 18 gültig von 01.06.1996 bis 01.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  15. AuslBG § 18 gültig von 01.07.1994 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 450/1994
  16. AuslBG § 18 gültig von 01.07.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  17. AuslBG § 18 gültig von 01.10.1990 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 450/1990
  1. VwGVG § 25a heute
  2. VwGVG § 25a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  1. VwGVG § 34 heute
  2. VwGVG § 34 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGVG § 34 gültig von 01.07.2021 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGVG § 34 gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  5. VwGVG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016

Spruch

W178 2011920-1/2Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Drin Maria Parzer betreffend die Beschwerde bzw. den Vorlageantrag der XXXX, Slowenien, vertreten durch Dr. Stefan EIGL, Rechtsanwalt in 4020 Linz, gegen die Ablehnung der Ausstellung einer EU-Entsendebestätigung und Untersagung der Entsendung des Herrn XXXX, Staatsangehörige von Bosnien-Herzegowina, gemäß § 18 Abs. 12 AuslBG, gegen die Beschwerdevorentscheidung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Bruck/Leitha vom 14.08.2014, GZ. 08114/ABB-Nr. 3690004 EUEB, soweit sie sich auf Herrn XXXX bezieht, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Drin Maria Parzer betreffend die Beschwerde bzw. den Vorlageantrag der römisch 40 , Slowenien, vertreten durch Dr. Stefan EIGL, Rechtsanwalt in 4020 Linz, gegen die Ablehnung der Ausstellung einer EU-Entsendebestätigung und Untersagung der Entsendung des Herrn römisch 40 , Staatsangehörige von Bosnien-Herzegowina, gemäß Paragraph 18, Absatz 12, AuslBG, gegen die Beschwerdevorentscheidung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Bruck/Leitha vom 14.08.2014, GZ. 08114/ABB-Nr. 3690004 EUEB, soweit sie sich auf Herrn römisch 40 bezieht, beschlossen:

A)

Das Verfahren wird gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Zahlen Ro 2014/09/0059 bis 0061 anhängigen Verfahren ausgesetzt.Das Verfahren wird gemäß Paragraph 34, Absatz 3, VwGVG bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Zahlen Ro 2014/09/0059 bis 0061 anhängigen Verfahren ausgesetzt.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

1. Sachverhalt

Mit Bescheid vom 14.08.2014, GZ: 08114 / GF 3685252, ABB-Nr: 3690004 EUEB, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 15.05.2014 auf Bestätigung der EU-Entsendung für den im Spruch genannten Arbeitnehmer gemäß § 18 Abs. 12 AuslBG abgelehnt und die Entsendung untersagt.Mit Bescheid vom 14.08.2014, GZ: 08114 / GF 3685252, ABB-Nr: 3690004 EUEB, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 15.05.2014 auf Bestätigung der EU-Entsendung für den im Spruch genannten Arbeitnehmer gemäß Paragraph 18, Absatz 12, AuslBG abgelehnt und die Entsendung untersagt.

Gegenständlicher Bescheid wurde von der erstinstanzlichen Behörde der Beschwerdeführerin ohne Zustellnachweis auf postalischem Wege nach Slowenien zugestellt und unbekannten Datums von der Beschwerdeführerin übernommen.

Mit Schreiben vom 11.06.2014 erhob die Beschwerdeführerin vertreten durch ihren Rechtsanwalt gegen den genannten Bescheid Beschwerde.

Mit Bescheid vom 14.08.2014 wurde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG iVm § 20f und § 18 Abs. 12 AuslBG abgewiesen.Mit Bescheid vom 14.08.2014 wurde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 20 f und Paragraph 18, Absatz 12, AuslBG abgewiesen.

Die Beschwerdevorentscheidung wurde mittels Rsb-Schreibens an den Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin zugestellt und am 18.08.2014 übernommen.

Mit Schreiben vom 01.09.2014 stellte die Beschwerdeführerin vertreten durch ihren Rechtsanwalt fristgerecht einen Antrag auf Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht.

Derzeit sind beim Verwaltungsgerichtshof drei Verfahren der Beschwerdeführerin mit vergleichbaren Sachverhalt anhängig sowie 18 Verfahren der Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht.

2. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. § 20f Abs.1 AuslBG normiert in Angelegenheiten der Ausländerbeschäftigung die Entscheidung durch Senate unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter. Allerdings ergibt sich aus § 9 Absatz 1 BVwGG, dass der bzw. die Vorsitzende verfahrensleitende Beschlüsse alleine fassen kann, soferne diese nicht verfahrensbeendend sind (vgl. Fister / Fuchs / Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) [§ 9 BVwGG] [Anmerkung 3]). Dies trifft auf den gegenständlichen Fall zu.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Paragraph 20 f, Absatz eins, AuslBG normiert in Angelegenheiten der Ausländerbeschäftigung die Entscheidung durch Senate unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter. Allerdings ergibt sich aus Paragraph 9, Absatz 1 BVwGG, dass der bzw. die Vorsitzende verfahrensleitende Beschlüsse alleine fassen kann, soferne diese nicht verfahrensbeendend sind vergleiche Fister / Fuchs / Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) [§ 9 BVwGG] [Anmerkung 3]). Dies trifft auf den gegenständlichen Fall zu.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

Dieses Verfahren bezieht sich auf die angefochtene Beschwerdevorentscheidung mit der Einschränkung, dass sie sich nur auf Herrn XXXX bezieht.Dieses Verfahren bezieht sich auf die angefochtene Beschwerdevorentscheidung mit der Einschränkung, dass sie sich nur auf Herrn römisch 40 bezieht.

Der Spruch des angefochtenen Bescheides ist trennbar.

Gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ein Verfahren über eine Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG mit Beschluss aussetzen, wennGemäß Paragraph 34, Absatz 3, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ein Verfahren über eine Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG mit Beschluss aussetzen, wenn

vom Verwaltungsgericht in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartenden Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen ist und gleichzeitig beim Verwaltungsgerichtshof ein Verfahren über eine Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss eines Verwaltungsgerichtes anhängig ist, in welchem dieselbe Rechtsfrage zu lösen ist, und

eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Lösung dieser Rechtsfrage fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Gleichzeitig hat das Verwaltungsgericht dem Verwaltungsgerichtshof das Aussetzen des Verfahrens unter Bezeichnung des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahrens mitzuteilen. Eine solche Mitteilung hat zu entfallen, wenn das Verwaltungsgericht in der Mitteilung ein Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu bezeichnen hätte, das es in einer früheren Mitteilung schon einmal bezeichnet hat. Mit der Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes an das Verwaltungsgericht gemäß § 44 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10/1985, ist das Verfahren fortzusetzen. Das Verwaltungsgericht hat den Parteien die Fortsetzung des Verfahrens mitzuteilen.Gleichzeitig hat das Verwaltungsgericht dem Verwaltungsgerichtshof das Aussetzen des Verfahrens unter Bezeichnung des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahrens mitzuteilen. Eine solche Mitteilung hat zu entfallen, wenn das Verwaltungsgericht in der Mitteilung ein Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu bezeichnen hätte, das es in einer früheren Mitteilung schon einmal bezeichnet hat. Mit der Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes an das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 44, Absatz 2, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 - VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985,, ist das Verfahren fortzusetzen. Das Verwaltungsgericht hat den Parteien die Fortsetzung des Verfahrens mitzuteilen.

In den beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahren und im gegenständlichen Verfahren ist die Frage zu klären, ob im Falle einer Zustellung eines behördlichen Schriftstückes ins Ausland, wenn weder internationale oder zwischenstaatliche Abkommen bestehen, nach § 11 ZustellG auf die internationale Übung bzw. die innerstaatlichen Regelung abzustellen ist und ob im Fall eines tatsächlichen Zukommens des behördlichen Schriftstückes eine Heilung gemäß § 7 ZustellG eintritt.In den beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahren und im gegenständlichen Verfahren ist die Frage zu klären, ob im Falle einer Zustellung eines behördlichen Schriftstückes ins Ausland, wenn weder internationale oder zwischenstaatliche Abkommen bestehen, nach Paragraph 11, ZustellG auf die internationale Übung bzw. die innerstaatlichen Regelung abzustellen ist und ob im Fall eines tatsächlichen Zukommens des behördlichen Schriftstückes eine Heilung gemäß Paragraph 7, ZustellG eintritt.

Nach Angaben des Arbeitsmarktservice in der Revision zu den zur Zahl Ro 2014/09/0059-0061 anhängigen Verfahren gab es im Jahr 2013 österreichweit rund 6.000 Verfahren betreffend die Ausstellung von EU-Entsendebestätigungen. Zu einem nicht unerheblichen Teil stammen die entsendenden Unternehmen aus den östlich angrenzenden Nachbarstaaten, wie Slowenien, Slowakei, Tschechien etc. Im Jahr 2014 wurden bereits rund 3.800 diesbezügliche Verfahren erledigt. Derzeit sind österreichweit 335 Verfahren anhängig.

Es ist daher zu erwarten, dass in naher Zukunft eine erhebliche Anzahl von Verfahren vor den Verwaltungsgerichten anhängig gemacht werden, zumal die Zustellung behördlicher Schriftstücke ins Ausland nicht als spezifische Problemstellung im Ausländerbeschäftigungsgesetz angesehen werden kann.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Abs. 3 VwGG eine abgesonderte Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Er kann erst in der Revision gegen die die Rechtssache erledigende Entscheidung angefochten werden.Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz 3, VwGG eine abgesonderte Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Er kann erst in der Revision gegen die die Rechtssache erledigende Entscheidung angefochten werden.

Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 88a Abs. 3 VfGG eine abgesonderte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht zulässig. Er kann erst in der Beschwerde gegen die die Rechtssache erledigende Entscheidung angefochten werden.Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 88 a, Absatz 3, VfGG eine abgesonderte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht zulässig. Er kann erst in der Beschwerde gegen die die Rechtssache erledigende Entscheidung angefochten werden.

Schlagworte

Ausländerbeschäftigung, Aussetzung, EU-Entsendebestätigung,
Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2014:W178.2011920.1.00

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2014
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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