RS Vwgh 2008/8/27 2006/15/0080

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Veröffentlicht am 27.08.2008
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Index

61/01 Familienlastenausgleich

Norm

FamLAG 1967 §2 Abs1 litb;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/13/0135 E 18. November 1987 RS 1(hier nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Ihren Abschluss findet eine Berufsausbildung iSd FamLAG jedenfalls mit dem Beginn der Ausübung eines bestimmten Berufes, auch wenn für den konkreten Arbeitsplatz noch eine spezifische Einschulung erforderlich sein mag. In diesem Sinne ist die Teilnahme an einem im Wege der Arbeitsmarktförderung finanzierten "Maturantenpraktikum" bei der Gemeinde Wien nicht mehr Berufsausbildung. Der Unterschied der dabei ausgeübten Tätigkeit zu einem im Anfangsstadium eines Arbeitsverhältnisses stehenden Beschäftigten besteht nur darin, dass die Anlernzeit im Falle des Teilnehmers an dem Maturantenpraktikum mit Rücksicht auf die angespannte Lage am Arbeitsmarkt ohne arbeitsrechtliche Verpflichtungen des Ausbildenden absolviert wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2006150080.X02

Im RIS seit

24.09.2008

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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