RS Vwgh 2008/8/28 2008/22/0727

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.08.2008
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/02 Familienrecht
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

EheG §23;
FrPolG 2005 §60 Abs1;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z9;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2007/21/0138 E 30. August 2007 RS 1

Stammrechtssatz

Da die Fremdenpolizeibehörde an die zivilgerichtlichen Feststellungen über das rechtsmissbräuchliche Eingehen einer Ehe gebunden ist (Hinweis E 25. Oktober 2006, 2003/21/0093; E 22. Mai 2007, 2007/21/0154), wird durch ein Urteil gemäß § 23 EheG, mit dem die Ehe für nichtig erklärt und festgestellt wird, dass der Fremde durch die Eheschließung beabsichtigt habe, eine Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung und somit auch die Anwartschaft auf die österreichische Staatsbürgerschaft zu erlangen, wobei es nicht zur Aufnahme einer ehelichen Gemeinschaft gekommen sei, rechtskräftig und bindend festgestellt, dass der Fremde eine sogenannte Aufenthaltsehe eingegangen ist. Dieser Umstand verwirklicht den Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z 9 FrPolG 2005 und gibt als schwere Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens Grund für die in § 60 Abs. 1 FrPolG 2005 umschriebene negative Prognose für einen weiteren Aufenthalt des Fremden im Bundesgebiet (Hinweis E 22. Mai 2007, 2007/21/0154).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2008220727.X03

Im RIS seit

29.09.2008

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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