Entscheidungsdatum
25.11.2014Norm
AsylG 2005 §25 Abs1 Z3Spruch
W117 2012435-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Andreas Druckenthaner über die Beschwerde von XXX, geb. am XXX, StA. China, vertreten durch XXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.09.2014, Zl. XXX beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Andreas Druckenthaner über die Beschwerde von römisch 30 , geb. am römisch 30 , StA. China, vertreten durch römisch 30 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.09.2014, Zl. römisch 30 beschlossen:
A)
Das Verfahren wird gemäß § 25 Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005 als gegenstandslos abgelegt.Das Verfahren wird gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 als gegenstandslos abgelegt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Die beschwerdeführende Partei stellte am 08.08.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid vom 06.09.2014, Zl. XXX abgewiesen wurde.1. Die beschwerdeführende Partei stellte am 08.08.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid vom 06.09.2014, Zl. römisch 30 abgewiesen wurde.
2. Gegen diesen Bescheid wurde am 24.09.2014 Beschwerde erhoben.
3. Am 20.11.2014 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Ausreisebestätigung der International Organisation for Migration ("IOM"), Länderbüro Wien, ein, mit welcher bekannt gegeben wurde, dass die beschwerdeführende Partei am XXX unter Gewährung von Rückkehrhilfe aus dem Bundesgebiet nach China ausgereist ist.3. Am 20.11.2014 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Ausreisebestätigung der International Organisation for Migration ("IOM"), Länderbüro Wien, ein, mit welcher bekannt gegeben wurde, dass die beschwerdeführende Partei am römisch 30 unter Gewährung von Rückkehrhilfe aus dem Bundesgebiet nach China ausgereist ist.
Entscheidungsgrundlagen:
gegenständliche Aktenlage
Würdigung der Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang und Feststellungen ergeben sich aus dem Verfahrensakt.
Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Einstellung des Verfahrens:
Die beschwerdeführende Partei ist am 03.10.2014 freiwillig unter Gewährung der Rückkehrhilfe aus dem Bundesgebiet nach China ausgereist. § 25 (1) Z 1 AsylG 2005 ist unzweifelhaft erfüllt und war daher spruchgemäß zu entscheiden.Die beschwerdeführende Partei ist am 03.10.2014 freiwillig unter Gewährung der Rückkehrhilfe aus dem Bundesgebiet nach China ausgereist. Paragraph 25, (1) Ziffer eins, AsylG 2005 ist unzweifelhaft erfüllt und war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der (grundsätzliche) Bedeutung zukommt.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der (grundsätzliche) Bedeutung zukommt.
Schlagworte
freiwillige Ausreise, Gegenstandslosigkeit, HerkunftsstaatEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2014:W117.2012435.1.00Zuletzt aktualisiert am
04.12.2014