Entscheidungsdatum
26.11.2014Norm
VwGG §30a Abs1Spruch
W160 1424748-2/16Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Lammer über den Fristsetzungsantrag der XXXX vom 24.11.2014, Zl. W160 1424748-2/15, in der Rechtssache betreffend die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Linz vom 06.08.2013, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Lammer über den Fristsetzungsantrag der römisch 40 vom 24.11.2014, Zl. W160 1424748-2/15, in der Rechtssache betreffend die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Linz vom 06.08.2013, beschlossen:
Der Fristsetzungsantrag wird gemäß § 30a Abs. 1 iVm § 30a Abs. 8 iVm § 38 VwGG als unzulässig zurückgewiesen.Der Fristsetzungsantrag wird gemäß Paragraph 30 a, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 30 a, Absatz 8, in Verbindung mit Paragraph 38, VwGG als unzulässig zurückgewiesen.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit Schriftsatz vom 22.08.2013, beim Asylgerichtshof eingelangt am 28.08.2013, erhob die Antragstellerin Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Linz vom 06.08.2013, 11 09.683-BAL. Mit Schriftsatz vom 24.11.2014, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 26.11.2014, stellte der bestellte Verfahrenshelfer der Antragstellerin beim Bundesverwaltungsgericht einen Fristsetzungsantrag im Wesentlichen mit der Begründung, dass das Bundesverwaltungsgericht über die Beschwerde der beschwerdeführenden Partei gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 06.08.2013, 11 09.683-BAL, noch keine Entscheidung getroffen hat.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Im vorliegenden Fall wurde über den Antrag der Beschwerdeführerin vom 24.11.2014 mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts am 10.11.2014 entschieden. Das Erkenntnis, mit welchem der Beschwerdeführerin gemäß § 3 Abs. 1 und 2 AsylG der Status einer Asylberechtigten zuerkannt wurde, wurde der Beschwerdeführer am 17.11.2014 zugestellt. Es ist somit nicht nachvollziehbar, warum die Beschwerdeführerin einen Fristsetzungsantrag datiert mit 24.11.2014 eingebracht hat.Im vorliegenden Fall wurde über den Antrag der Beschwerdeführerin vom 24.11.2014 mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts am 10.11.2014 entschieden. Das Erkenntnis, mit welchem der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 3, Absatz eins und 2 AsylG der Status einer Asylberechtigten zuerkannt wurde, wurde der Beschwerdeführer am 17.11.2014 zugestellt. Es ist somit nicht nachvollziehbar, warum die Beschwerdeführerin einen Fristsetzungsantrag datiert mit 24.11.2014 eingebracht hat.
Gemäß § 30a Abs 1. VwGG sind Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist oder wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur Behandlung eignen oder denen die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Gemäß Paragraph 30 a, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist oder wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur Behandlung eignen oder denen die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
Gemäß § 38 Abs 1 VwGG kann ein Fristsetzungsantrag erst gestellt werden, wenn das Verwaltungsgericht die Rechtssache nicht binnen sechs Monaten, wenn aber durch Bundes oder Landesgesetz eine kürzere oder längere Frist bestimmt ist, nicht binnen dieser entschieden hat.Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, VwGG kann ein Fristsetzungsantrag erst gestellt werden, wenn das Verwaltungsgericht die Rechtssache nicht binnen sechs Monaten, wenn aber durch Bundes oder Landesgesetz eine kürzere oder längere Frist bestimmt ist, nicht binnen dieser entschieden hat.
Prozessvoraussetzung für einen zulässigen Fristsetzungsantrag ist, dass Fristversäumnis des Bundesverwaltungsgerichts vorliegt. Da im vorliegenden Fall die Entscheidung über die Anträge des Beschwerdeführers bereits mit Erkenntnis vom 10.11.2014, Zl. W160 1424748-2/12E, gefällt wurde, liegt eine Fristversäumnis, die einen Fristsetzungsantrag rechtfertigen würde, nicht vor. Der Fristsetzungsantrag war daher als unzulässig zurückzuweisen.
Schlagworte
Fristsetzungsantrag, Fristversäumung, ProzessvoraussetzungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2014:W160.1424748.2.01Zuletzt aktualisiert am
07.01.2015