TE Vfgh Beschluss 1986/12/10 A43/85

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Veröffentlicht am 10.12.1986
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art137 / Bescheid
VfGG §41
WAO §185 Abs1

Leitsatz

Art137 B-VG; Klage gegen die Stadt Wien auf Rückzahlung eines bereits bezahlten Strafbetrages nach dem Wr. LandesG über die Abgabe auf unvermietete Wohnungen, LGBl. 23/1982, nach Aufhebung dieses G als verfassungswidrig; Möglichkeit der Geltendmachung des Erstattungsanspruches bei der Abgabenbehörde durch einen auf §185 Abs1 Wr. AbgO gestützten Antrag; Zurückweisung der Klage als unzulässig; kein Kostenzuspruch - nach §41 VerfGG erstattungsfähige Kosten sind nicht angefallen

Spruch

Die Klage wird zurückgewiesen.

Kosten werden nicht zugesprochen.

Begründung

Begründung:

1. Mit der vorliegenden auf Art137 B-VG gestützten Klage begehrt der Kläger von der Stadt Wien die Rückzahlung eines Betrages von 525 S; er habe am 18. August 1983 eine Zwangsstrafe in dieser Höhe aufgrund des Wr. Landesgesetzes über die Abgabe auf unvermietete Wohnungen, LGBl. 1982/23, zahlen müssen. Da das genannte Gesetz als verfassungswidrig aufgehoben worden sei, habe er die beklagte Partei mit Schreiben vom 2. Mai 1985 zur Refundierung des bezahlten Betrages aufgefordert; mangels Zahlung sei er zur Klage genötigt. Er beantrage somit die Fällung des Urteiles: Die beklagte Partei sei schuldig, dem Kläger den Betrag von 525 S samt 4% Zinsen seit 2. Mai 1985 sowie die Kosten in diesem Rechtsstreit binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu bezahlen.

2. Die beklagte Partei hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Zurückweisung, in eventu die Abweisung der Klage begehrt.

3. Nach Art137 B-VG erkennt der VfGH über vermögensrechtliche Ansprüche ua. gegen ein Land, die weder im ordentlichen Rechtsweg noch durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu erledigen sind.

Die zweite dieser beiden (Zuständigkeits-)Voraussetzungen ist nicht gegeben, da dem Kläger die Möglichkeit offensteht, seinen vermeintlichen Erstattungsanspruch durch einen auf §185 Abs1 der Wr. Abgabenordnung (WAO), LGBl. für Wien Nr. 21/1962 in der geltenden Fassung, gestützten Antrag bei der Abgabenbehörde geltend zu machen (vgl. - wenn auch zu §239 BAO - VfSlg. 8836/1980 und zuletzt VfSlg. 10470/1985).

Die Klage war aufgrund dessen als unzulässig zurückzuweisen.

Erstattungsfähige Prozeßkosten fielen nicht an (§41 VerfGG 1953).

Schlagworte

VfGH / Klagen, Finanzstrafrecht, Finanzverfahren, VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1986:A43.1985

Dokumentnummer

JFT_10138790_85A00043_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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