RS VwGH Erkenntnis 2008/08/28 2008/22/0070

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.08.2008
beobachten
merken
Rechtssatz

Hat die Behörde erster Instanz den von der Fremden gestellten Antrag auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung lediglich aus Formalgründen, nämlich der von ihr konstatierten Unanwendbarkeit des NAG 2005, zurückgewiesen, lag ausschließlich ein verfahrensrechtlicher Bescheid vor, mit dem eine Entscheidung in der Sache, dh in der Angelegenheit, die den Inhalt des Antrages bildete, abgelehnt wurde (Hinweis B 4. Oktober 2006, 2006/18/0294). Die Berufungsbehörde war daher lediglich befugt darüber zu entscheiden, ob die von der erstinstanzlichen Behörde ausgesprochene Zurückweisung als rechtmäßig anzusehen war. Dies allein bildete den Gegenstand des Berufungsverfahrens. Da die belBeh den von der erstinstanzlichen Behörde herangezogenen Zurückweisungsgrund als nicht gegeben ansah und in weiterer Folge eine inhaltliche Entscheidung traf, überschritt sie die ihr im Berufungsverfahren gesetzten Grenzen und belastete ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge ihrer Unzuständigkeit (Hinweis E 18. Dezember 2006, 2005/05/0142).

Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Besondere Rechtsgebiete Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verfahrensrechtliche Entscheidung der Vorinstanz (siehe auch Inhalt der Berufungsentscheidung Anspruch auf meritorische Erledigung) Organisationsrecht Instanzenzug VwRallg5/3 Inhalt der Berufungsentscheidung Anspruch auf meritorische Erledigung (siehe auch Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verfahrensrechtliche Entscheidung der Vorinstanz)
Im RIS seit
30.09.2008
Zuletzt aktualisiert am
25.01.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten