TE Bvwg Beschluss 2014/12/4 W147 2014310-1

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Veröffentlicht am 04.12.2014
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Entscheidungsdatum

04.12.2014

Norm

VwGG §25a Abs2 Z1
VwGG §30 Abs2
VwGG §30a Abs3
  1. VwGG § 25a heute
  2. VwGG § 25a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 25a gültig von 01.01.2017 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 25a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004
  1. VwGG § 30a heute
  2. VwGG § 30a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 30a gültig von 01.07.2021 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 30a gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013

Spruch

W147 2014310-1/15Z

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stephan

KANHÄUSER über den Antrag des XXXX, geb. am XXXX, StA: Marokko alias Lybien, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25. November 2014, W147 2014310-1/10Z, erhobenen ordentlichenKANHÄUSER über den Antrag des römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA: Marokko alias Lybien, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25. November 2014, W147 2014310-1/10Z, erhobenen ordentlichen

Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:

Der ordentlichen Revision wird gemäß § 30 Abs. 2 iVm § 30a Abs. 3 VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Der ordentlichen Revision wird gemäß Paragraph 30, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 30 a, Absatz 3, VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Text

BEGRÜNDUNG:

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat das Verwaltungsgericht bis zur Vorlage der Revision, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheidenGemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat das Verwaltungsgericht bis zur Vorlage der Revision, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden

Gemäß § 30a Abs. 3 VwGG hat das Verwaltungsgericht über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unverzüglich mit Beschluss zu entscheiden.Gemäß Paragraph 30 a, Absatz 3, VwGG hat das Verwaltungsgericht über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unverzüglich mit Beschluss zu entscheiden.

Im gegenständlichen Fall wurde gegen das mündlich verkündete Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25. November 2014 am 3. Dezember 2014 eine ordentliche Revision eingebracht.

Mit zahlreichen Beschlüssen hat der Verfassungsgerichtshof in gleichgelagerten Fällen einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt und ausgesprochen: "Dieser Beschluss bedarf, weil Interessen anderer Parteien nicht berührt werden, keiner Begründung (§ 85 Abs. 2 zweiter Satz VfGG)" (vgl. VfGH, 10. 11. 2014, E 1629/2014-3, 14. 11. 2014, E 1666/2014-3).Mit zahlreichen Beschlüssen hat der Verfassungsgerichtshof in gleichgelagerten Fällen einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt und ausgesprochen: "Dieser Beschluss bedarf, weil Interessen anderer Parteien nicht berührt werden, keiner Begründung (Paragraph 85, Absatz 2, zweiter Satz VfGG)" vergleiche VfGH, 10. 11. 2014, E 1629/2014-3, 14. 11. 2014, E 1666/2014-3).

Diesen Beschlüssen des Verfassungsgerichtshofes folgend war daher auch im verfahrensgegenständlichen Revisionsverfahren der Beschwerde ohne näherer Begründung (§ 30 Abs. 2 zweiter Satz VwGG) die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.Diesen Beschlüssen des Verfassungsgerichtshofes folgend war daher auch im verfahrensgegenständlichen Revisionsverfahren der Beschwerde ohne näherer Begründung (Paragraph 30, Absatz 2, zweiter Satz VwGG) die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung, Revision

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2014:W147.2014310.1.00

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2015
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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