RS Vwgh 2008/8/28 2008/22/0348

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.08.2008
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §32;
AVG §33;
AVG §71 Abs1;
NAG 2005 §24 Abs2;
NAG 2005 §24;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2008/22/0349

Rechtssatz

Ein Antrag auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß § 24 NAG 2005 ist schon nach dem Wortlaut des Gesetzes auf den Eintritt materieller Rechtswirkungen gerichtet, sodass die dafür in § 24 Abs 2 NAG 2005 vorgesehene Sechsmonatefrist ab dem Ende der Gültigkeitsdauer des letzten Aufenthaltstitels als materiellrechtliche Frist zu qualifizieren ist. Im Hinblick darauf, dass ein binnen sechs Monaten gestellter Verlängerungsantrag nach § 24 NAG 2005 den Antragsteller bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt (§ 24 Abs 2 dritter Satz NAG 2005), kann auch für die Frist des § 24 Abs 2 NAG 2005 nichts anderes gelten, sodass die Behörde einen Wiedereinsetzungsantrag eines Fremden zu Recht mangels Vorliegens einer verfahrensrechtlichen Frist zurückweist.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2008220348.X03

Im RIS seit

02.10.2008

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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