RS Vwgh 2008/8/28 2008/22/0262

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Veröffentlicht am 28.08.2008
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §1;
FrG 1997 §89 Abs2 Z1;
FrG 1997 §89 Abs2 Z2;
FrG 1997 §89 Abs2 Z3;
FrG 1997 §91 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2004/18/0229 E 30. Juni 2005 RS 1(Hier: Die Fremde hat einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung zum Zweck "privat - quotenfrei, § 19 Abs 5 FrG" gestellt und vorgebracht, dass sie beabsichtige, in Österreich keiner Erwerbstätigkeit nachzugehen. Damit konnte sie sich im Hinblick auf die sachliche Zuständigkeit auf die Bestimmung des § 89 Abs 2 Z 3 FrG 1997 stützen. Die örtliche Zuständigkeit der Bundespolizeidirektion stand schon aufgrund des beabsichtigten Wohnsitzes außer Zweifel (§ 91 Abs 1 zweiter Satz FrG 1997). Die belBeh hat die Zuständigkeit der durch die Fremde angerufenen Bundespolizeidirektion Salzburg zu Unrecht verneint.)

Stammrechtssatz

Aus § 89 Abs. 2 Z. 3 FrG 1997 ergibt sich, dass für Entscheidungen im Zusammenhang mit Niederlassungsbewilligungen eine Bundespolizeibehörde im Rahmen ihres örtlichen Wirkungsbereiches zuständig ist, wenn es sich um den Aufenthaltstitel (ua) für den Ehegatten eines unter § 89 Abs. 2 Z. 1 und 2 FrG 1997 fallenden Drittstaatsangehörigen handelt, sofern dieser Ehegatte nicht erwerbstätig sein will.

Schlagworte

sachliche Zuständigkeit in einzelnen AngelegenheitenBesondere Rechtsgebieteörtliche Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2008220262.X01

Im RIS seit

15.10.2008

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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