RS Vwgh 2008/8/28 2008/22/0640

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Veröffentlicht am 28.08.2008
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

NAG 2005 §2 Abs1 Z9;
NAG 2005 §21 Abs1;
NAG 2005 §21 Abs2 Z1;
NAG 2005 §21;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2006/18/0219 E 5. September 2006 RS 1(Hier nur der letzte Satz - betreffend eine Fremde und den österreichischen Ehemann)

Stammrechtssatz

Nach dem Tod der österreichischen Ehefrau kam dem Fremden die Position iSd § 49 Abs. 1 zweiter Satz FrG 1997 nicht mehr zu, mit dem Verlust dieser Position war es ihm im Grund des (damals maßgeblichen) § 14 Abs. 2 FrG 1997 verwehrt, die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung vom Inland aus abzuwarten (Hinweis E 26. November 2003, 2003/18/0077). Gleiches gilt im Grund des § 21 NAG 2005. Dem Fremden stand nach dem Tod seiner Ehefrau die in § 21 Abs. 2 Z. 1 NAG 2005 den Familienangehörigen von Österreichern (somit auch deren Ehegatten, vgl. § 2 Abs. 1 Z. 9 NAG 2005) eröffnete Möglichkeit, abweichend von § 21 Abs. 1 NAG 2005 die Entscheidung über den besagten Antrag im Inland abzuwarten, nicht mehr offen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2008220640.X01

Im RIS seit

29.09.2008

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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