RS Vwgh 2008/8/28 2008/22/0727

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Veröffentlicht am 28.08.2008
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Index

20/02 Familienrecht
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

EheG §23;
FrPolG 2005 §60 Abs1;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z9;

Rechtssatz

Eine Nichtigerklärung gemäß § 23 EheG kann nur dann erfolgen, wenn die Absicht beider Ehepartner auf Nichtbegründung der ehelichen Lebensgemeinschaft und auf den Erwerb des Familiennamens oder der Staatsangehörigkeit des einen Ehepartners durch den anderen gerichtet ist, wobei dieser Nichtigkeitsgrund analog auch auf Fälle der Eheschließung zum Zweck der Erlangung der unbeschränkten Aufenthaltsmöglichkeit im Inland oder des ungehinderten Zutritts zum inländischen Arbeitsmarkt angewendet wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2008220727.X02

Im RIS seit

29.09.2008

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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