RS Vwgh 2008/9/2 2005/10/0194

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Veröffentlicht am 02.09.2008
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs2;

Rechtssatz

Begründet die belangte Behörde ihr Vorgehen gemäß § 66 Abs. 2 AVG mit der Notwendigkeit weiterer Erhebungen, ohne sich mit der Frage des Vorliegens der weiteren Voraussetzungen einer Aufhebung nach § 66 Abs. 2 AVG, belastet sie den Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 29. Februar 2008, Zl. 2005/04/0018 mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005100194.X03

Im RIS seit

03.10.2008

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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