RS Vwgh 2008/9/2 2003/10/0236

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Veröffentlicht am 02.09.2008
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Index

80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §4 Abs1 idF 2002/I/059;
ForstG 1975 §5 Abs1 idF 2002/I/059;
ForstG 1975 §5 Abs2 idF 2002/I/059;

Rechtssatz

Bestehen Zweifel, ob eine Grundfläche Wald ist, hat die Behörde von Amts wegen oder auf Antrag ein Feststellungsverfahren durchzuführen. Ist die Grundfläche zum Zeitpunkt der Antragstellung oder innerhalb der vorangegangenen 10 Jahre Wald im Sinne des ForstG gewesen, hat die Behörde die Waldeigenschaft festzustellen. Die Waldeigenschaft ist dabei auf Grund der in der Natur vorgefundenen Verhältnisse nach den Voraussetzungen der §§ 1a bzw. 4 ForstG zu beurteilen. Eine Abwägung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung einer Fläche als Wald mit dem öffentlichen Interesse an einer anderen Verwendung einer Waldfläche, wie sie etwa nach § 17 Abs. 3 ForstG im Rodungsverfahren vorzunehmen ist, ist nicht Gegenstand einer Waldfeststellung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2003100236.X01

Im RIS seit

02.10.2008

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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