RS Vwgh 2008/9/2 2003/10/0278

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Veröffentlicht am 02.09.2008
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Index

80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §4 Abs1 idF 2002/I/059;
ForstG 1975 §5 Abs1 idF 2002/I/059;
ForstG 1975 §5 Abs2 idF 2002/I/059;

Rechtssatz

Eine von der belangten Behörde im Hinblick auf § 4 Abs. 1 ForstG eingeholte Luftbildauswertung samt der angeschlossenen planlichen Darstellung ist Befund und Gutachten, wenn nicht nur die tatsächlichen Grundlagen, die für das Gutachten erforderlich sind, sowie die Art ihrer Beschaffung angegeben, sondern auch ausführlich dargelegt wird, auf welchem Weg und mittels welcher Hilfsmittel die Gutachter zu ihrem Urteil gelangt sind. Dass der dabei zur Anwendung gelangende technische Vorgang nicht im Einzelnen beschrieben worden ist, bewirkt keine Unschlüssigkeit des Gutachtens.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2003100278.X01

Im RIS seit

02.10.2008

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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