TE Vfgh Erkenntnis 1986/12/11 G5/86, G6/86

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Veröffentlicht am 11.12.1986
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Index

L4 Innere Verwaltung
L4000 Anstandsverletzung, Ehrenkränkung, Lärmerregung, Polizeistrafen

Norm

B-VG Art10 Abs1 Z7
B-VG Art15 Abs2
B-VG Art118 Abs3 Z8
Art118 Abs3 Z3
B-VG Art140 Abs1 / Präjudizialität
MRK Art5 Abs1 lite
MRK Art6 Abs2
EGVG ArtVIII
Sbg LandespolizeistrafG §3a
  1. B-VG Art. 10 heute
  2. B-VG Art. 10 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  4. B-VG Art. 10 gültig von 01.08.2016 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2016
  5. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  6. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  7. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2014 bis 30.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  8. B-VG Art. 10 gültig von 01.05.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  9. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.2012 bis 30.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  10. B-VG Art. 10 gültig von 01.04.2012 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 12/2012
  11. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2011
  12. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  13. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  14. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2005
  15. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  16. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  17. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  18. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 1013/1994
  19. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 508/1993
  20. B-VG Art. 10 gültig von 31.07.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 508/1993
  21. B-VG Art. 10 gültig von 01.05.1993 bis 30.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  22. B-VG Art. 10 gültig von 01.05.1993 bis 30.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 565/1991
  23. B-VG Art. 10 gültig von 06.06.1992 bis 30.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  24. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.1990 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 445/1990
  25. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  26. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  27. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.1983 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 175/1983
  28. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  29. B-VG Art. 10 gültig von 29.05.1974 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 287/1974
  30. B-VG Art. 10 gültig von 22.01.1969 bis 28.05.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 27/1969
  31. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1961 bis 21.01.1969 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1960
  32. B-VG Art. 10 gültig von 17.12.1958 bis 31.12.1960 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 271/1958
  33. B-VG Art. 10 gültig von 31.12.1954 bis 16.12.1958 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 8/1955
  34. B-VG Art. 10 gültig von 19.12.1945 bis 30.12.1954 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  35. B-VG Art. 10 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 15 heute
  2. B-VG Art. 15 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2024
  3. B-VG Art. 15 gültig von 27.02.2024 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  4. B-VG Art. 15 gültig von 01.02.2019 bis 26.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  5. B-VG Art. 15 gültig von 01.01.2014 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. B-VG Art. 15 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 15 gültig von 01.09.2012 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 49/2012
  8. B-VG Art. 15 gültig von 01.07.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 15 gültig von 01.10.2011 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2011
  10. B-VG Art. 15 gültig von 01.01.2004 bis 30.09.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  11. B-VG Art. 15 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  12. B-VG Art. 15 gültig von 01.07.1983 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 175/1983
  13. B-VG Art. 15 gültig von 28.04.1975 bis 30.06.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 316/1975
  14. B-VG Art. 15 gültig von 01.01.1975 bis 27.04.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  15. B-VG Art. 15 gültig von 21.07.1962 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  16. B-VG Art. 15 gültig von 18.07.1962 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  17. B-VG Art. 15 gültig von 01.01.1961 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1960
  18. B-VG Art. 15 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1960 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 232/1945
  19. B-VG Art. 15 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 118 heute
  2. B-VG Art. 118 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 118 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 118 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 118 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 118 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 118 gültig von 01.01.1992 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 565/1991
  8. B-VG Art. 118 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  9. B-VG Art. 118 gültig von 21.07.1962 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  10. B-VG Art. 118 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 118 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Beachte

Kundmachung am 25. Feber 1987, LGBl. für Sbg. 14/1987, Anlaßfälle VfSlg. 11192/1986

Leitsatz

Sbg. LandespolizeistrafG; zum Begriff der allgemeinen und der örtlichen Sicherheitspolizei iS des Art15 Abs2 B-VG; "Landstreicherei" keine Angelegenheit der örtlichen Sicherheitspolizei; Landstreichereibestimmung des §3a kompetenzwidrig erlassen; Widerspruch der in dieser Bestimmung enthaltenen Beweislastumkehr gegen die Unschuldsvermutung des Art6 Abs2 MRK; Aufhebung der Bestimmung als verfassungswidrig

Spruch

§3a des Gesetzes vom 23. April 1975, mit dem verwaltungsstrafrechtliche Bestimmungen erlassen werden (Sbg. Landes-Polizeistrafgesetz), LGBl. für das Land Sbg. Nr. 58/1975, idF LGBl. 13/1979, wird als verfassungswidrig aufgehoben.§3a des Gesetzes vom 23. April 1975, mit dem verwaltungsstrafrechtliche Bestimmungen erlassen werden (Sbg. Landes-Polizeistrafgesetz), LGBl. für das Land Sbg. Nr. 58/1975, in der Fassung Landesgesetzblatt 13 aus 1979,, wird als verfassungswidrig aufgehoben.

Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.

Der Landeshauptmann von Sbg. ist zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung im Landesgesetzblatt verpflichtet.

Begründung

Entscheidungsgründe:

1.1. §3a des Sbg. Landes-Polizeistrafgesetzes LGBl. 58/1975 idF LGBl. 13/1979 (künftig: SbgPolStG) lautet:1.1. §3a des Sbg. Landes-Polizeistrafgesetzes Landesgesetzblatt 58 aus 1975, in der Fassung Landesgesetzblatt 13 aus 1979, (künftig: SbgPolStG) lautet:

"Wer sich erwerbs- und beschäftigungslos umhertreibt und nicht nachzuweisen vermag, daß er die Mittel zu seinem Unterhalt besitzt oder redlich zu erwerben sucht, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen."

1.2. Dieser unter der Überschrift "Landstreicherei" stehende Verwaltungsstraftatbestand wurde mit Gesetz vom 25. Oktober 1978, LGBl. 13/1979, in das SbgPolStG eingefügt, nachdem das Strafrechtsanpassungsgesetz vom 11. Juli 1974, BGBl. 422, in ArtXI Abs2 Z6 das Gesetz, womit polizeistrafrechtliche Bestimmungen wider Arbeitsscheue und Landstreicher erlassen werden, RGBl. 108/1873, und in Z8 des selben Absatzes das Gesetz, womit strafrechtliche Bestimmungen in Betreff der Zulässigkeit der Anhaltung in Zwangsarbeits- oder Besserungsanstalten getroffen werden RGBl. 89/1885 mit Ablauf des 31. Dezember 1974 außer Wirksamkeit gesetzt hatte.1.2. Dieser unter der Überschrift "Landstreicherei" stehende Verwaltungsstraftatbestand wurde mit Gesetz vom 25. Oktober 1978, Landesgesetzblatt 13 aus 1979,, in das SbgPolStG eingefügt, nachdem das Strafrechtsanpassungsgesetz vom 11. Juli 1974, BGBl. 422, in ArtXI Abs2 Z6 das Gesetz, womit polizeistrafrechtliche Bestimmungen wider Arbeitsscheue und Landstreicher erlassen werden, RGBl. 108/1873, und in Z8 des selben Absatzes das Gesetz, womit strafrechtliche Bestimmungen in Betreff der Zulässigkeit der Anhaltung in Zwangsarbeits- oder Besserungsanstalten getroffen werden RGBl. 89/1885 mit Ablauf des 31. Dezember 1974 außer Wirksamkeit gesetzt hatte.

Im Bericht des Justizausschusses zum Strafrechtsanpassungsgesetz (1236 BlgNR XIII GP) wurde hiezu ausgeführt, der Justizausschuß sei der Ansicht, "daß bloße Ordnungswidrigkeiten sowie Gefährdungsdelikte geringen Unrechtsgehalts zumal dann, wenn ihre Verfolgung im engen Zusammenhang mit einer Verwaltungstätigkeit steht, der verwaltungsbehördlichen Ahndung vorbehalten bleiben sollen. Die gesamte Materie wird in Hinkunft unter Bedachtnahme sowohl auf sanitätspolizeiliche als auch auf sicherheitspolizeiliche Gesichtspunkte durch BG geregelt werden."Im Bericht des Justizausschusses zum Strafrechtsanpassungsgesetz (1236 BlgNR römisch dreizehn Gesetzgebungsperiode wurde hiezu ausgeführt, der Justizausschuß sei der Ansicht, "daß bloße Ordnungswidrigkeiten sowie Gefährdungsdelikte geringen Unrechtsgehalts zumal dann, wenn ihre Verfolgung im engen Zusammenhang mit einer Verwaltungstätigkeit steht, der verwaltungsbehördlichen Ahndung vorbehalten bleiben sollen. Die gesamte Materie wird in Hinkunft unter Bedachtnahme sowohl auf sanitätspolizeiliche als auch auf sicherheitspolizeiliche Gesichtspunkte durch BG geregelt werden."

2. In den im wesentlichen übereinstimmenden, zu B638/83 und B639/83 protokollierten, auf Art144 B-VG gestützten Beschwerden wird die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Organe der Bundespolizeidirektion Sbg. angefochten:

Die Bf. bringen vor, sie hätten am 1. September 1983 einen ihnen überlassenen Autobus zu Unterkunftzwecken benützt. Als diese Unterkunft von Jugendlichen mit Steinen beworfen worden sei, hätten sie sich an die Polizei um Hilfe gewendet. Nach Einlangen der Polizei seien sie jedoch selbst gegen 20.30 Uhr wegen Landstreicherei nach §3a des SbgPolStG festgenommen und in die Bundespolizeidirektion Sbg. gebracht worden, wo sie die Nacht über im Arrestlokal angehalten worden seien. Nachdem gegen sie Strafbescheide erlassen worden waren, seien sie am 2. September 1983 um 14.00 Uhr in Strafhaft überstellt und nach Bewilligung eines Strafaufschubes um 20.30 Uhr wieder aus der Haft entlassen worden. Beide Bf. beantragen die Feststellung, daß sie durch die Festnahme am 1. September 1983 und die darauffolgende Anhaltung bis zur Erlassung der Straferkenntnisse und ihrer Überstellung in die Strafhaft am 2. September 1983 um 14.00 Uhr in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Freiheit der Person und Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz bzw. durch Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt worden seien.

3. Aus Anlaß der bezeichneten Beschwerden leitete der Gerichtshof mit Beschl. vom 28. November 1985 gemäß Art140 Abs1 B-VG von Amts wegen das vorliegende Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des §3a SbgPolStG ein. Er ging davon aus, daß den Beschwerden Prozeßhindernisse nicht entgegenstehen und daß er bei seinen Entscheidungen die in Prüfung gezogene Bestimmung anzuwenden hätte.

Er äußerte die Bedenken, daß die bezogene Gesetzesstelle kompetenzwidrig erlassen sei, im Widerspruch zu Art5 Abs1 lite MRK stehe und gegen Art6 Abs2 MRK verstoße. Im einzelnen legte er im Einleitungsbeschluß die Bedenken folgendermaßen dar:

"2.2.2. Der VfGH hegt gegen die in Prüfung gezogene Bestimmung zunächst das Bedenken, daß der Landesgesetzgeber zu deren Erlassung unzuständig war, weil es sich bei einer verwaltungsstrafrechtlichen Verfolgung der Landstreicherei um eine Angelegenheit handelt, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit zuzurechnen und gemäß Art10 Abs1 Z7 B-VG Bundessache in Gesetzgebung und Vollziehung sein dürfte. Eine Kompetenz für die Erlassung der in Prüfung gezogenen Regelung durch den Landesgesetzgeber scheint auch aus der Sicht des Art15 Abs2 B-VG, wonach Angelegenheit der örtlichen Sicherheitspolizei der Teil der Sicherheitspolizei ist, der im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der in der Gemeinde verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegen und geeignet ist, durch die Gemeinschaft innerhalb ihrer örtlichen Grenzen besorgt zu werden, zu verneinen zu sein.

Der Landesgesetzgeber dürfte daher die in Prüfung gezogene Regelung kompetenz- und damit verfassungswidrig erlassen haben.

2.2.3. Der VfGH hegt weiters das Bedenken, daß eine - iS der MRK - strafrechtliche Verfolgung der Landstreicherei mit Art5 Abs1 lite MRK im Widerspruch steht. Lit. e sieht vor, daß die dort erwähnten Personen in Haft genommen werden können, ohne daß dabei unterstellt ist, daß das eine Strafhaft sei. Im Gegenteil: Es scheint, daß es geradezu ausgeschlossen ist, daß nach der zitierten Verfassungsbestimmung die Verhaftung in Form einer Strafhaft erfolgen kann. Art5 Abs1 lite MRK scheint die Landstreicherei gleich zu werten wie den Alkoholismus, die Rauschgiftsucht und ansteckende Krankheiten, die wohl als potentielle Gefahrenquelle verstanden, aber auch nur deshalb für eine Inhaftnahme herangezogen werden dürfen. Dem Gesetzgeber scheint damit eine Pönalisierung in diesen Fällen untersagt zu sein.

2.2.4. Gegen §3a des Sbg. Landes-Polizeistrafgesetzes besteht zusätzlich das Bedenken, daß er gegen Art6 Abs2 MRK verstößt. Die in Prüfung gezogene Regelung scheint Personen, auf die die objektiven Tatbestandselemente der Strafnorm zutreffen, die Verpflichtung aufzuerlegen, den Nachweis zu führen, daß sie ihren Unterhalt redlich zu erwerben suchen. Eine solche Beweislast der betroffenen Personen dürfte Art6 Abs2 MRK widersprechen, wonach bis zum gesetzlichen Nachweis einer Schuld vermutet wird, daß der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist."

4. Die Sbg. Landesregierung hat die in Prüfung gezogene Gesetzesstelle verteidigt und zu den aufgeworfenen Bedenken wie folgt Stellung bezogen:

"3.1. Zur Kompetenzgrundlage der in Prüfung gezogenen Bestimmung vertritt die Landesregierung die Auffassung, da sowohl der Kompetenztatbestand der örtlichen Sicherheitspolizei als auch der der Sittlichkeitspolizei als Anknüpfungspunkte in Betracht kommen. Art15 Abs1 in Zusammenhalt mit Art10 Abs1 Z7 B-VG ergibt die Zuständigkeit des Landesgesetzgebers zur Regelung der örtlichen Sicherheitspolizei. Die Landeszuständigkeit in Sachen der Sittlichkeitspolizei ergibt sich aus Art15 Abs1 B-VG, da diese keinem Kompetenztatbestand des Bundes subsumiert werden kann.

Die örtliche Sicherheitspolizei ist jener Teil der Sicherheitspolizei, der im ausschließlichen oder im überwiegenden Interesse der in der Gemeinde verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegen und geeignet ist, durch die Gemeinschaft innerhalb ihrer örtlichen Grenzen besorgt zu werden (Art15 Abs2 B-VG).

Die Bundes-Verfassungsgesetznovelle 1974, BGBl. 444, hat den Bereich der örtlichen Sicherheitspolizei durch Einbeziehung der 'Wahrung des öffentlichen Anstandes' und der 'Abwehr ungebührlicherweise hervorgerufenen störenden Lärmes' erweitert (Neufassung des Art15 Abs2 B-VG durch ArtI Z15 der Bundes-Verfassungsgesetznovelle 1974). Damit hat der Bundesverfassungsgesetzgeber die bis zu dieser Novelle geltende Rechtsauffassung verlassen, welche diese Angelegenheiten als solche der allgemeinen Sicherheitspolizei betrachtet hatte. Beide Tatbestände waren seinerzeit im ArtVIII Abs1 lita EGVG 1950 geregelt gewesen.Die Bundes-Verfassungsgesetznovelle 1974, Bundesgesetzblatt 444, hat den Bereich der örtlichen Sicherheitspolizei durch Einbeziehung der 'Wahrung des öffentlichen Anstandes' und der 'Abwehr ungebührlicherweise hervorgerufenen störenden Lärmes' erweitert (Neufassung des Art15 Abs2 B-VG durch ArtI Z15 der Bundes-Verfassungsgesetznovelle 1974). Damit hat der Bundesverfassungsgesetzgeber die bis zu dieser Novelle geltende Rechtsauffassung verlassen, welche diese Angelegenheiten als solche der allgemeinen Sicherheitspolizei betrachtet hatte. Beide Tatbestände waren seinerzeit im ArtVIII Abs1 lita EGVG 1950 geregelt gewesen.

Daß eine Hintanhaltung der Landstreicherei zweifellos im überwiegenden Interesse der in der Gemeinde verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegen ist, ergibt sich schon aus der praktischen Erfahrung, daß dieses soziale Phänomen hauptsächlich in bestimmten größeren Städten auftritt, also als regionaler und nicht als landesweiter Übelstand zu betrachten ist. Selbst, wenn man sich dieser allgemeinen Erfahrung verschließt, so bleibt jedoch auf jeden Fall die Wahrung des öffentlichen Anstandes als ein Tatbestand der Örtlichen Sicherheitspolizei, dessen Regelung unbestritten dem Landesgesetzgeber zukommt (Art15 Abs2 B-VG). Zweifellos verletzt nach herrschender Auffassung den öffentlichen Anstand in besonderer Weise, wer sich erwerbs- und beschäftigungslos umhertreibt, keine Mittel zum eigenen Unterhalt besitzt und deren redlichen Erwerb auch nicht sucht. Dabei genügt es für eine Zuständigkeit des Landesgesetzgebers, wenn auch nur Teilbelange des Sachverhaltes Landstreicherei als örtliche Sicherheitspolizei verstanden werden, da in diesem Fall der Landesgesetzgeber befugt ist, annexweise das erforderliche materielle Verwaltungsstrafrecht zu schaffen und das entsprechende Verhalten verwaltungsrechtlich für strafbar zu erklären.

Für die Regelung der Landstreicherei als einer Verhaltensweise, welche zweifellos die herrschenden sittlichen Anschauungen der Gemeinschaft verletzt, kommt darüber hinaus auch der Kompetenztatbestand der Sittlichkeitspolizei in Betracht. In diesem Zusammenhang kann auf die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes verwiesen werden, der den 'Bettel' als Handlung gegen die öffentliche Sittlichkeit qualifiziert hat (OGH 12. 3. 1954 SSt. XXV 26, JBl. 1954 S. 407). Für die Landstreicherei erscheint eine gleiche Einordnung sachlich richtig. Betteln und Landstreicherei sind ihrem Wesen nach eng verwandt und gehen zumeist Hand in Hand. Im übrigen wäre selbst bei einer angenommenen Zuständigkeit des Bundesgesetzgebers aus dem Titel der allgemeinen Sicherheitspolizei eine Regelungskompetenz des Landesgesetzgebers zur Erlassung der in Prüfung gezogenen Bestimmung nicht von vorneherein ausgeschlossen, da es nach der Judikatur des VfGH möglich ist, daß ein- und dieselbe Regelung unter mehreren Gesichtspunkten getroffen werden kann (vgl. die Erkenntnisse VfSlg. 4348/1963, 5024/1965, 7169/1973, 7516/1975, 7792/1976 und B115/77 vom 6. Dezember 1977). Die Sittlichkeitspolizei wäre auf jeden Fall als ein Gesichtspunkt anzusprechen, der auch dem Landesgesetzgeber die Regelung der Landstreicherei zugänglich macht. Bei Zweifelhaftigkeit der Gesetzgebungskompetenz kommt nach der Judikatur des VfGH überdies aufgrund des der Bundesverfassung zugrundeliegenden föderalistischen Prinzips der Kompetenz des Landesgesetzgebers der Vorrang zu (vgl. Erk. Slg. 2977/56).Für die Regelung der Landstreicherei als einer Verhaltensweise, welche zweifellos die herrschenden sittlichen Anschauungen der Gemeinschaft verletzt, kommt darüber hinaus auch der Kompetenztatbestand der Sittlichkeitspolizei in Betracht. In diesem Zusammenhang kann auf die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes verwiesen werden, der den 'Bettel' als Handlung gegen die öffentliche Sittlichkeit qualifiziert hat (OGH 12. 3. 1954 SSt. römisch 25 26, JBl. 1954 Sitzung 407). Für die Landstreicherei erscheint eine gleiche Einordnung sachlich richtig. Betteln und Landstreicherei sind ihrem Wesen nach eng verwandt und gehen zumeist Hand in Hand. Im übrigen wäre selbst bei einer angenommenen Zuständigkeit des Bundesgesetzgebers aus dem Titel der allgemeinen Sicherheitspolizei eine Regelungskompetenz des Landesgesetzgebers zur Erlassung der in Prüfung gezogenen Bestimmung nicht von vorneherein ausgeschlossen, da es nach der Judikatur des VfGH möglich ist, daß ein- und dieselbe Regelung unter mehreren Gesichtspunkten getroffen werden kann vergleiche die Erkenntnisse VfSlg. 4348/1963, 5024/1965, 7169/1973, 7516/1975, 7792/1976 und B115/77 vom 6. Dezember 1977). Die Sittlichkeitspolizei wäre auf jeden Fall als ein Gesichtspunkt anzusprechen, der auch dem Landesgesetzgeber die Regelung der Landstreicherei zugänglich macht. Bei Zweifelhaftigkeit der Gesetzgebungskompetenz kommt nach der Judikatur des VfGH überdies aufgrund des der Bundesverfassung zugrundeliegenden föderalistischen Prinzips der Kompetenz des Landesgesetzgebers der Vorrang zu vergleiche Erk. Slg. 2977/56).

Schließlich kann auch aus dem in Art10 Abs1 Z6 B-VG enthaltenen Kompetenztatbestand 'Einrichtungen zum Schutz der Gesellschaft gegen verbrecherische, verwahrloste oder sonst gefährliche Personen, wie Zwangsarbeits- und ähnliche Anstalten' geschlossen werden, daß der Bundesverfassungsgesetzgeber den Schutz der Gesellschaft vor verwahrlosten Personen nicht zur Gänze dem Bund übertragen wollte.

Darüberhinaus ist noch darauf hinzuweisen, daß das Bundeskanzleramt mit Schreiben vom 2. Oktober 1975, GZ 600519/1-VI/1/75, den Entwurf eines Gesetzes, mit dem das EGVG 1950 geändert werden sollte, zur Begutachtung versendete. Damals war im neuzufassenden Art1 IX als Tatbestand 4 folgendes vorgesehen:Darüberhinaus ist noch darauf hinzuweisen, daß das Bundeskanzleramt mit Schreiben vom 2. Oktober 1975, GZ 600519/1-VI/1/75, den Entwurf eines Gesetzes, mit dem das EGVG 1950 geändert werden sollte, zur Begutachtung versendete. Damals war im neuzufassenden Art1 römisch neun als Tatbestand 4 folgendes vorgesehen:

'Wer ...

4. aus Arbeitsscheu keiner seinen Unterhalt sichernden Beschäftigung nachgeht, auch sonst den redlichen Erwerb der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag und sich ohne ständige Unterkunft umhertreibt,

... begeht eine Verwaltungsübertretung ...'

Die Erläuterungen hatten dazu ausgeführt, daß die Bundespolizeibehörden im Begutachtungsverfahren nachdrücklich darauf hingewiesen hatten, daß der Entfall des Landstreichereigesetzes eine Lücke in der Möglichkeit wirksamer Verfolgung kriminogener Personen bilde und an der Verfolgung dieses Personenkreises ein ausgesprochenes sicherheitspolizeiliches Interesse bestehe! Unter dem Gesichtspunkt der Verbrechensverhütung einerseits, aber auch unter dem Aspekt der Verbrechensbekämpfung andererseits müsse ein Interesse an der Bekämpfung der Landstreicherei anerkannt werden. In der Folge schien dieser Tatbestand ebenso wie der Tatbestand der Bettelei in der RV und später im Gesetzestext nicht mehr auf. Wohl auch ein möglicher Hinweis auf kompetenzrechtliche Bedenken des Bundes. Die mangelhaften Aussagen zu den Kompetenzgrundlagen, welche für eine Bundesregelung sprächen, waren im Begutachtungsverfahren von verschiedenen Ländern kritisiert worden.Die Erläuterungen hatten dazu ausgeführt, daß die Bundespolizeibehörden im Begutachtungsverfahren nachdrücklich darauf hingewiesen hatten, daß der Entfall des Landstreichereigesetzes eine Lücke in der Möglichkeit wirksamer Verfolgung kriminogener Personen bilde und an der Verfolgung dieses Personenkreises ein ausgesprochenes sicherheitspolizeiliches Interesse bestehe! Unter dem Gesichtspunkt der Verbrechensverhütung einerseits, aber auch unter dem Aspekt der Verbrechensbekämpfung andererseits müsse ein Interesse an der Bekämpfung der Landstreicherei anerkannt werden. In der Folge schien dieser Tatbestand ebenso wie der Tatbestand der Bettelei in der Regierungsvorlage und später im Gesetzestext nicht mehr auf. Wohl auch ein möglicher Hinweis auf kompetenzrechtliche Bedenken des Bundes. Die mangelhaften Aussagen zu den Kompetenzgrundlagen, welche für eine Bundesregelung sprächen, waren im Begutachtungsverfahren von verschiedenen Ländern kritisiert worden.

3.2. Art5 Abs1 lite MRK sieht vor, daß die Freiheit einem Menschen nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden darf:

... 'e) Wenn er sich in rechtmäßiger Haft befindet, weil er eine Gefahrenquelle für die Ausbreitung ansteckender Krankheiten bildet, oder weil er geisteskrank, Alkoholiker, rauschgiftsüchtig oder Landstreicher ist.'

Aus diesem Wortlaut kann nach Ansicht der Sbg. Landesregierung nicht geschlossen werden, daß ein Arrest mit Strafcharakter für die Landstreicherei verfassungsrechtlich ausgeschlossen ist. Es ist zwar richtig, daß eine Strafhaft wegen ansteckender Erkrankung oder Geisteskrankheit mangels eines vorwerfbaren Verschuldens nicht in Betracht kommen dürfte. Bei der selbstverschuldeten vollen Berauschung hat der Bundesgesetzgeber mit der einschlägigen Bestimmung des ArtIX Abs1 Z3 EGVG 1950 bereits eine etwas differenzierte Haltung eingenommen. Art5 Abs1 lite MRK bringt auch nur hinsichtlich der ansteckenden Krankheiten zum Ausdruck, daß die rechtmäßige Haft dem Zweck der Gefahrenabwehr dienen muß, während sich diese Einschränkung aus der Formulierung für Geisteskranke, Berauschte oder Landstreicher nicht ablesen läßt. Für Geisteskranke wird sich eine Strafhaft nur aus diesem Umstand allerdings mangels eines Verschuldens wie bereits gesagt von selbst verbieten. Hinsichtlich der Landstreicherei ist dies jedoch sicher nicht der Fall. Auch muß aufgrund des österreichischen Vorbehaltes zu Art5 MRK davon ausgegangen werden, daß auch Art5 Abs1 lita MRK eine taugliche Grundlage für die Zulässigkeit der verwaltungsrechtlichen Pönalisierung darstellt. Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat bisher nichts Gegenteiliges entschieden. Der EGM prüft nach, ob die Voraussetzungen des Art5 Abs1 lite MRK bei einem Landstreicher im Einzelfall vorliegen, d. h., ob es sich bei dem so in Haft Gehaltenen in der Tat um einen Landstreicher handelt, und ob er sich 'rechtmäßig' in Haft befindet, d. h., ob seine Haft von den zuständigen Behörden und gemäß dem durch das staatliche Gesetz vorgeschriebenen Verfahren angeordnet wurde (s. EGM 18. 6. 1971, 37 - 39, In Khol, JBl. 1972, S. 486, 93).Aus diesem Wortlaut kann nach Ansicht der Sbg. Landesregierung nicht geschlossen werden, daß ein Arrest mit Strafcharakter für die Landstreicherei verfassungsrechtlich ausgeschlossen ist. Es ist zwar richtig, daß eine Strafhaft wegen ansteckender Erkrankung oder Geisteskrankheit mangels eines vorwerfbaren Verschuldens nicht in Betracht kommen dürfte. Bei der selbstverschuldeten vollen Berauschung hat der Bundesgesetzgeber mit der einschlägigen Bestimmung des ArtIX Abs1 Z3 EGVG 1950 bereits eine etwas differenzierte Haltung eingenommen. Art5 Abs1 lite MRK bringt auch nur hinsichtlich der ansteckenden Krankheiten zum Ausdruck, daß die rechtmäßige Haft dem Zweck der Gefahrenabwehr dienen muß, während sich diese Einschränkung aus der Formulierung für Geisteskranke, Berauschte oder Landstreicher nicht ablesen läßt. Für Geisteskranke wird sich eine Strafhaft nur aus diesem Umstand allerdings mangels eines Verschuldens wie bereits gesagt von selbst verbieten. Hinsichtlich der Landstreicherei ist dies jedoch sicher nicht der Fall. Auch muß aufgrund des österreichischen Vorbehaltes zu Art5 MRK davon ausgegangen werden, daß auch Art5 Abs1 lita MRK eine taugliche Grundlage für die Zulässigkeit der verwaltungsrechtlichen Pönalisierung darstellt. Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat bisher nichts Gegenteiliges entschieden. Der EGM prüft nach, ob die Voraussetzungen des Art5 Abs1 lite MRK bei einem Landstreicher im Einzelfall vorliegen, d. h., ob es sich bei dem so in Haft Gehaltenen in der Tat um einen Landstreicher handelt, und ob er sich 'rechtmäßig' in Haft befindet, d. h., ob seine Haft von den zuständigen Behörden und gemäß dem durch das staatliche Gesetz vorgeschriebenen Verfahren angeordnet wurde (s. EGM 18. 6. 1971, 37 - 39, In Khol, JBl. 1972, Sitzung 486, 93).

3.3. Hinsichtlich der Vereinbarkeit des §3a des Sbg. Landes-Polizeistrafgesetzes mit Art6 Abs2 MRK ist zu sagen, daß der Landstreicher aufgrund der in Prüfung gezogenen Bestimmungen nicht 'seine Unschuld' beweisen muß, sondern lediglich gehalten ist, nachzuweisen, daß er seinen Unterhalt redlich zu erwerben sucht. Dieser Nachweis ist für einen ordentlichen Menschen weder schwierig noch unzumutbar, zumal, wenn man davon ausgeht, daß bereits der regelmäßige Bezug von Arbeitslosenunterstützung bzw. von Leistungen nach dem Sbg. Sozialhilfegesetz, LGBl. 19/1975, zuletzt geändert durch LGBl. 19/1984, zur Sicherung des Lebensbedarfs eine Anwendung des §3a Sbg. Landes-Polizeistrafgesetz ausschließt. Der Nachweis, daß die Mittel zum Unterhalt vorhanden sind, ist daher in Wahrheit eine bloße Mitwirkungspflicht an der Sachverhaltsfeststellung. Der Nachweis der Tatbestandselemente des 'erwerbs- und beschäftigungslosen Umhertreibens' obliegt der Behörde und entspricht damit auf jeden Fall Art6 Abs2 MRK. Überdies bindet der Grundsatz der Unschuldsvermutung unmittelbar nur den Richter, also den Entscheidungsträger der entscheidenden Behörde, der über die Begründetheit der Anklage zu entscheiden hat (s. EKM 8. 7. 1978, EuGRZ 1978, 314 ff.; ähnlich auch Khol, JBl. 1967, S. 101, 41).3.3. Hinsichtlich der Vereinbarkeit des §3a des Sbg. Landes-Polizeistrafgesetzes mit Art6 Abs2 MRK ist zu sagen, daß der Landstreicher aufgrund der in Prüfung gezogenen Bestimmungen nicht 'seine Unschuld' beweisen muß, sondern lediglich gehalten ist, nachzuweisen, daß er seinen Unterhalt redlich zu erwerben sucht. Dieser Nachweis ist für einen ordentlichen Menschen weder schwierig noch unzumutbar, zumal, wenn man davon ausgeht, daß bereits der regelmäßige Bezug von Arbeitslosenunterstützung bzw. von Leistungen nach dem Sbg. Sozialhilfegesetz, Landesgesetzblatt 19 aus 1975,, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt 19 aus 1984,, zur Sicherung des Lebensbedarfs eine Anwendung des §3a Sbg. Landes-Polizeistrafgesetz ausschließt. Der Nachweis, daß die Mittel zum Unterhalt vorhanden sind, ist daher in Wahrheit eine bloße Mitwirkungspflicht an der Sachverhaltsfeststellung. Der Nachweis der Tatbestandselemente des 'erwerbs- und beschäftigungslosen Umhertreibens' obliegt der Behörde und entspricht damit auf jeden Fall Art6 Abs2 MRK. Überdies bindet der Grundsatz der Unschuldsvermutung unmittelbar nur den Richter, also den Entscheidungsträger der entscheidenden Behörde, der über die Begründetheit der Anklage zu entscheiden hat (s. EKM 8. 7. 1978, EuGRZ 1978, 314 ff.; ähnlich auch Khol, JBl. 1967, Sitzung 101, 41).

4. Aufgrund der dargelegten Gesichtspunkte beantragt die Sbg. Landesregierung, der VfGH möge feststellen, daß der §3a des Sbg. Landes-Polizeistrafgesetzes verfassungsrechtliche Bestimmungen nicht verletzt."

5. Über Einladung des VfGH haben die Bundesregierung, die Ktn. Landesregierung und die Tir. Landesregierung Äußerungen erstattet.

5.1. Die Bundesregierung führte im wesentlichen aus:

Gegen den Gesetzesbeschluß des Sbg. Landtages vom 14. Juni 1978, der die in Prüfung gezogene Regelung zum Gegenstand gehabt habe, habe die Bundesregierung zunächst mit Schreiben vom 19. Juli 1978 Einspruch erhoben; der (Beharrungs-)Beschl. vom 25. Oktober 1978 sei wohl nicht beeinsprucht worden, eine Zustimmung sei jedoch nicht erteilt worden, weil die Bundesregierung die bereits geäußerten Bedenken aufrechterhalten habe. Wie bereits im Schreiben vom 19. Juli 1978 ausgeführt, werde seitens des Bundes keine Notwendigkeit zu einer Pönalisierung der Landstreicherei gesehen. Zur Kompetenzfrage räume die Bundesregierung ein, daß eine Vorschrift, die einen dem Prüfungsgegenstand vergleichbaren Inhalt gehabt habe, in einem Entwurf zur Novellierung des EGVG vorgesehen gewesen sei. Im Lichte der Ergebnisse des Begutachtungsverfahrens sei dieser Vorschlag in der RV jedoch fallen gelassen worden und zwar - über die rechtspolitischen Erwägungen hinaus - auch wegen der Auffassung, daß Landstreicherei als Angelegenheit der örtlichen Sicherheitspolizei in die Landeszuständigkeit falle. Aus Anlaß des Gesetzesbeschlusses des Sbg. Landtages vom 14. Juni 1978 sei jedoch die Landeskompetenz als zweifelhaft erachtet worden.Gegen den Gesetzesbeschluß des Sbg. Landtages vom 14. Juni 1978, der die in Prüfung gezogene Regelung zum Gegenstand gehabt habe, habe die Bundesregierung zunächst mit Schreiben vom 19. Juli 1978 Einspruch erhoben; der (Beharrungs-)Beschl. vom 25. Oktober 1978 sei wohl nicht beeinsprucht worden, eine Zustimmung sei jedoch nicht erteilt worden, weil die Bundesregierung die bereits geäußerten Bedenken aufrechterhalten habe. Wie bereits im Schreiben vom 19. Juli 1978 ausgeführt, werde seitens des Bundes keine Notwendigkeit zu einer Pönalisierung der Landstreicherei gesehen. Zur Kompetenzfrage räume die Bundesregierung ein, daß eine Vorschrift, die einen dem Prüfungsgegenstand vergleichbaren Inhalt gehabt habe, in einem Entwurf zur Novellierung des EGVG vorgesehen gewesen sei. Im Lichte der Ergebnisse des Begutachtungsverfahrens sei dieser Vorschlag in der Regierungsvorlage jedoch fallen gelassen worden und zwar - über die rechtspolitischen Erwägungen hinaus - auch wegen der Auffassung, daß Landstreicherei als Angelegenheit der örtlichen Sicherheitspolizei in die Landeszuständigkeit falle. Aus Anlaß des Gesetzesbeschlusses des Sbg. Landtages vom 14. Juni 1978 sei jedoch die Landeskompetenz als zweifelhaft erachtet worden.

Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des VwGH (VwSlg. 7026 A/1966) und des VfGH (VfSlg.

Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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