RS Vwgh 2008/9/2 2007/10/0081

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Veröffentlicht am 02.09.2008
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Index

L55002 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Kärnten
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art131 Abs2;
NatSchG Krnt 2002 §10 Abs3;
NatSchG Krnt 2002 §4 lita;
NatSchG Krnt 2002 §54 Abs1;
NatSchG Krnt 2002 §8;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Soweit im hg. Erkenntnis vom 15. September 2003, Zl. 2003/10/0150, zu einer früheren Fassung des § 54 Abs. 1 Krnt NatSchG die Auffassung vertreten wurde, dass der Naturschutzbeirat auch insoweit anzuhören sei, als es um die Anwendbarkeit der §§ 8 und 10 Krnt NatSchG geht, kann dies nicht aufrecht erhalten werden; sieht § 54 Abs. 1 leg. cit. eine Anhörung der Mitglieder des Naturschutzbeirates doch lediglich vor Erlassung bestimmter, abschließend genannter Bescheide vor, nicht aber ein "eingeschränktes Anhörungsrecht" vor der Erlassung anderer hier nicht genannter Bescheide.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007100081.X02

Im RIS seit

25.11.2008

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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