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L55002 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz KärntenNorm
B-VG Art131 Abs2;Rechtssatz
Soweit im hg. Erkenntnis vom 15. September 2003, Zl. 2003/10/0150, zu einer früheren Fassung des § 54 Abs. 1 Krnt NatSchG die Auffassung vertreten wurde, dass der Naturschutzbeirat auch insoweit anzuhören sei, als es um die Anwendbarkeit der §§ 8 und 10 Krnt NatSchG geht, kann dies nicht aufrecht erhalten werden; sieht § 54 Abs. 1 leg. cit. eine Anhörung der Mitglieder des Naturschutzbeirates doch lediglich vor Erlassung bestimmter, abschließend genannter Bescheide vor, nicht aber ein "eingeschränktes Anhörungsrecht" vor der Erlassung anderer hier nicht genannter Bescheide.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007100081.X02Im RIS seit
25.11.2008Zuletzt aktualisiert am
26.11.2008