TE Bvwg Erkenntnis 2014/12/15 W106 2015396-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 15.12.2014
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Entscheidungsdatum

15.12.2014

Norm

B-VG Art.133 Abs4
GehG §83c
VwGVG §28 Abs2
WHG §4
WHG §9
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GehG § 83c gültig von 01.01.2016 bis 30.06.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 60/2018
  2. GehG § 83c gültig von 12.02.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2015
  3. GehG § 83c gültig von 01.06.2008 bis 11.02.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2008
  4. GehG § 83c gültig von 31.12.2003 bis 31.05.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  5. GehG § 83c gültig von 01.05.2002 bis 30.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  1. WHG § 4 gültig von 01.09.2001 bis 30.06.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 60/2018
  2. WHG § 4 gültig von 01.09.2001 bis 31.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  3. WHG § 4 gültig von 10.04.1999 bis 31.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/1999
  4. WHG § 4 gültig von 01.07.1995 bis 09.04.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 522/1995
  5. WHG § 4 gültig von 01.04.1992 bis 30.06.1995
  1. WHG § 9 gültig von 15.11.2016 bis 30.06.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 60/2018
  2. WHG § 9 gültig von 01.01.2006 bis 14.11.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 165/2005
  3. WHG § 9 gültig von 01.09.2001 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  4. WHG § 9 gültig von 01.07.1997 bis 31.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  5. WHG § 9 gültig von 01.04.1992 bis 30.06.1997

Spruch

W106 2015396-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Irene BICHLER über die Beschwerde des XXXX, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Salzburg vom 08.06.2013, GZ P6/25311-PA/12, betreffend Ausgleichsmaßnahme für entgangenes Schmerzensgeld nach § 83c GehG und Verdienstentgang nach dem WHG, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Irene BICHLER über die Beschwerde des römisch 40 , gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Salzburg vom 08.06.2013, GZ P6/25311-PA/12, betreffend Ausgleichsmaßnahme für entgangenes Schmerzensgeld nach Paragraph 83 c, GehG und Verdienstentgang nach dem WHG, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG in Verbindung mit § 83c GehG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 83 c, GehG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

(15.12.2014)

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

I.1. Der Beschwerdeführer (BF) steht als Exekutivbeamter des Landespolizeikommandos Salzburg in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist die Landespolizeidirektion Salzburg.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer (BF) steht als Exekutivbeamter des Landespolizeikommandos Salzburg in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist die Landespolizeidirektion Salzburg.

Der BF erlitt am 01.08.2012 im Zuge eines Munitionstransportes einen Dienstunfall, wobei er in eine abfallende Zufahrtsrampe stürzte, wobei er sich eine Zerrung des inneren Knieseitenbandes rechts und links sowie eine Ruptur des Innenmeniskus rechts zuzog.

Mit Schreiben vom 26.11.2012 beantragte er die Gewährung einer Geldaushilfe für entgangenes Schmerzensgeld nach § 83c GehG und Verdienstentgang nach dem Wachebediensteten-HilfeleistungsgesetzMit Schreiben vom 26.11.2012 beantragte er die Gewährung einer Geldaushilfe für entgangenes Schmerzensgeld nach Paragraph 83 c, GehG und Verdienstentgang nach dem Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetz

(WHG).

I.2. Mit Bescheid der LPD Salzburg vom 08.06.2013 wurde diesem Antrag nicht stattgegeben, weil er den Dienstunfall nicht in unmittelbarer Ausübung exekutivdienstlicher Pflichten (Gefahr aufsuchen und im Gefahrenbereich verbleiben) erlitten habe, sondern bei einer Tätigkeit, die der BF in Zusammenhang mit der Funktion als Fachbereichsleiter der XXXX, ausgeübt habe.römisch eins.2. Mit Bescheid der LPD Salzburg vom 08.06.2013 wurde diesem Antrag nicht stattgegeben, weil er den Dienstunfall nicht in unmittelbarer Ausübung exekutivdienstlicher Pflichten (Gefahr aufsuchen und im Gefahrenbereich verbleiben) erlitten habe, sondern bei einer Tätigkeit, die der BF in Zusammenhang mit der Funktion als Fachbereichsleiter der römisch 40 , ausgeübt habe.

I.3. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schreiben vom 21.06.2013 rechtzeitig Berufung und begründete diese wie folgt:römisch eins.3. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schreiben vom 21.06.2013 rechtzeitig Berufung und begründete diese wie folgt:

Aufgrund seiner dienstlichen Tätigkeit sei es ihm laut Arbeitsplatzbeschreibung auch aufgetragen, Munitionstransporte durchzuführen. Nach seiner Ansicht falle dies sehr wohl in die unmittelbare Ausübung einer exekutivdienstlichen Pflichterfüllung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 lit. b WHG.Aufgrund seiner dienstlichen Tätigkeit sei es ihm laut Arbeitsplatzbeschreibung auch aufgetragen, Munitionstransporte durchzuführen. Nach seiner Ansicht falle dies sehr wohl in die unmittelbare Ausübung einer exekutivdienstlichen Pflichterfüllung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, WHG.

I.4. Aufgrund der Berufung setzte die oberste Dienstbehörde (BM für Inneres) das Berufungsverfahren mit Bescheid vom 08.07.2013 gemäß § 8a DVG aus, weil wegen derselben zu entscheidenden Rechtsfrage ein Verfahren beim Verwaltungsgerichtshof zu Zl. 2011/12/0037 anhängig sei.römisch eins.4. Aufgrund der Berufung setzte die oberste Dienstbehörde (BM für Inneres) das Berufungsverfahren mit Bescheid vom 08.07.2013 gemäß Paragraph 8 a, DVG aus, weil wegen derselben zu entscheidenden Rechtsfrage ein Verfahren beim Verwaltungsgerichtshof zu Zl. 2011/12/0037 anhängig sei.

I.5. Mit Schreiben der Bundesministerin für Inneres vom 31.01.2014 wurde der gegenständliche Verfahrensakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und mitgeteilt, dass eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes bis dato nicht erfolgt sei.römisch eins.5. Mit Schreiben der Bundesministerin für Inneres vom 31.01.2014 wurde der gegenständliche Verfahrensakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und mitgeteilt, dass eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes bis dato nicht erfolgt sei.

I.5. Da der Verwaltungsgerichtshof nunmehr zur Zl. 2011/12/0037 mit Erkenntnis vom 13.11.2014 entschieden hat, ist das ausgesetzte Beschwerdeverfahren fortzusetzen.römisch eins.5. Da der Verwaltungsgerichtshof nunmehr zur Zl. 2011/12/0037 mit Erkenntnis vom 13.11.2014 entschieden hat, ist das ausgesetzte Beschwerdeverfahren fortzusetzen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen und (Sachverhalt):

Die Berufung (nunmehr Beschwerde) wurde rechtzeitig erhoben und ist zulässig.

Unbestritten ist, dass der BF am 01.08.2012 einen Dienstunfall im Zuge eines Munitionstransportes erlitten hat, wobei er in eine abfallende Zufahrtsrampe zur Dienstgarage stürzte und sich dabei eine Zerrung des inneren Knieseitenbandes rechts und links sowie eine Ruptur des Innenmeniskus rechts zuzog. Als Folge dieser Verletzungen musste sich der BF am 02.05.2013 einer Meniskus-Operation unterziehen und befand er sich vom 02.05.2013 bis einschließlich 22.05.2013 im Krankenstand.

Nicht festgestellt werden konnte, dass an dem Dienstunfall eine andere Person beteiligt war, der BF hat den Schaden daher ohne Fremdverschulden erlitten.

2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt mangels anders lautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt deckt sich im Wesentlichen dem dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.11.2014, 2011/12/0037, zugrunde liegenden Sachverhalt (Dienstunfall ohne Fremdverschulden) und können daher die Ausführungen dieser Entscheidung zur Beurteilung des Beschwerdefalles herangezogen werden.

Folgende Rechtslage ist für den Beschwerdefall maßgeblich:

§ 83c des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG) idF BGBl. I Nr. 147/2008:Paragraph 83 c, des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG) in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 147/2008:

"Ausgleichsmaßnahme für entgangenes Schmerzensgeld

§ 83c. Dem Beamten des Exekutivdienstes, der die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Z 1 und 2 des Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetzes, BGBl. Nr. 177/1992, erfüllt, kann, wenn eine gerichtliche Entscheidung über den geltend gemachten Schmerzensgeldbetrag nicht zulässig ist oder nicht erfolgen kann, eine einmalige Geldaushilfe bis zur Höhe des vierfachen Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung gewährt werden. Abweichend von § 1 gilt dies auch für im Exekutivdienst verwendete Vertragsbedienstete."Paragraph 83 c, Dem Beamten des Exekutivdienstes, der die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und 2 des Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 177 aus 1992,, erfüllt, kann, wenn eine gerichtliche Entscheidung über den geltend gemachten Schmerzensgeldbetrag nicht zulässig ist oder nicht erfolgen kann, eine einmalige Geldaushilfe bis zur Höhe des vierfachen Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf der Beamten der Allgemeinen Verwaltung gewährt werden. Abweichend von Paragraph eins, gilt dies auch für im Exekutivdienst verwendete Vertragsbedienstete."

§ 4 Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetz (WHG) idF BGBl. I Nr. 87/2002:Paragraph 4, Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetz (WHG) in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 87/2002:

"Voraussetzungen für die Hilfeleistungen

§ 4. (1) Der Bund hat die besondere Hilfeleistung an Wachebedienstete zu erbringen, wennParagraph 4, (1) Der Bund hat die besondere Hilfeleistung an Wachebedienstete zu erbringen, wenn

1. ein Wachebediensteter

a) einen Dienstunfall gemäß § 90 Abs. 1 B-KUVG, BGBl. Nr. 200/1967, odera) einen Dienstunfall gemäß Paragraph 90, Absatz eins, B-KUVG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,, oder

b) einen Arbeitsunfall gemäß § 175 Abs. 1 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955,b) einen Arbeitsunfall gemäß Paragraph 175, Absatz eins, ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,,

in unmittelbarer Ausübung seiner exekutivdienstlichen Pflichten erleidet, und

2. dieser Dienst- oder Arbeitsunfall eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung zur Folge hatte und

3. dem Wachebediensteten dadurch Heilungskosten erwachsen oder seine Erwerbsfähigkeit voraussichtlich durch mindestens zehn Kalendertage gemindert ist.

Z 3 ist nicht auf die Vorschussleistung von Schmerzensgeld nach § 9 Abs. 1a anzuwenden.Ziffer 3, ist nicht auf die Vorschussleistung von Schmerzensgeld nach Paragraph 9, Absatz eins a, anzuwenden.

(2) Der Bund hat die besonderen Hilfeleistungen an Hinterbliebene zu erbringen, wenn

1. ein Wachebediensteter einen Dienst- oder Arbeitsunfall im Sinne des Abs. 1 Z 1 erleidet und1. ein Wachebediensteter einen Dienst- oder Arbeitsunfall im Sinne des Absatz eins, Ziffer eins, erleidet und

2. dieser Dienst- oder Arbeitsunfall den Tod des Wachebediensteten zur Folge hatte.

(3) Der Bund hat die besondere Hilfeleistung an Wachebedienstete oder Hinterbliebene auch zu erbringen, wenn der Wachebedienstete einen Dienst- oder Arbeitsunfall im Zuge einer Ausbildung erleidet, der er sich im Hinblick auf die Notwendigkeit unterzieht, im Rahmen seines Dienstes Gefahr aufzusuchen oder im Gefahrenbereich zu verbleiben (Abs. 1 Z 1).(3) Der Bund hat die besondere Hilfeleistung an Wachebedienstete oder Hinterbliebene auch zu erbringen, wenn der Wachebedienstete einen Dienst- oder Arbeitsunfall im Zuge einer Ausbildung erleidet, der er sich im Hinblick auf die Notwendigkeit unterzieht, im Rahmen seines Dienstes Gefahr aufzusuchen oder im Gefahrenbereich zu verbleiben (Absatz eins, Ziffer eins,).

VORLÄUFIGE ÜBERNAHME VON ANSPRÜCHEN DURCH DEN BUND

Voraussetzungen

§ 9. (1) Der Bund leistet als Träger von Privatrechten an den Wachebediensteten oder an seine Hinterbliebenen einen Vorschuß, wennParagraph 9, (1) Der Bund leistet als Träger von Privatrechten an den Wachebediensteten oder an seine Hinterbliebenen einen Vorschuß, wenn

1. sich der Wachebedienstete oder seine Hinterbliebenen im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Arbeitsunfall im Sinne dieses Bundesgesetzes an einem Strafverfahren beteiligen, das mit einer rechtskräftigen Entscheidung über Ersatzansprüche des Wachebediensteten oder seiner Hinterbliebenen gegen den Täter abgeschlossen wird, oder

2. solche Ersatzansprüche dem Wachebediensteten oder seinen Hinterbliebenen im Zivilrechtsweg rechtskräftig zugesprochen werden.

(1a) ...

(1b) ...

(2) Ist eine gerichtliche Entscheidung über Ersatzansprüche unzulässig oder kann sie nicht erfolgen, so leistet der Bund ausgenommen beim Schmerzensgeld an den Wachebediensteten oder an seine Hinterbliebenen einen den persönlichen, sozialen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Wachebediensteten oder seiner Hinterbliebenen angemessenen Vorschuss. Dieser Vorschuß ist höchstens bis zum 60fachen Betrag des jeweiligen, für die Gewährung von Ausgleichszulagen gemäß § 293 Abs. 1 lit. b ASVG maßgebenden Richtsatzes zu leisten.(2) Ist eine gerichtliche Entscheidung über Ersatzansprüche unzulässig oder kann sie nicht erfolgen, so leistet der Bund ausgenommen beim Schmerzensgeld an den Wachebediensteten oder an seine Hinterbliebenen einen den persönlichen, sozialen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Wachebediensteten oder seiner Hinterbliebenen angemessenen Vorschuss. Dieser Vorschuß ist höchstens bis zum 60fachen Betrag des jeweiligen, für die Gewährung von Ausgleichszulagen gemäß Paragraph 293, Absatz eins, Litera b, ASVG maßgebenden Richtsatzes zu leisten.

(3) Die vorläufige Leistungspflicht des Bundes nach Abs. 1 und 2 besteht nur insoweit, als die Ansprüche des Wachebediensteten oder seiner Hinterbliebenen nicht durch die gesetzliche Unfallversicherung oder nach dem Bundesgesetz über die Gewährung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen, BGBl. Nr. 288/1972, gedeckt sind.(3) Die vorläufige Leistungspflicht des Bundes nach Absatz eins und 2 besteht nur insoweit, als die Ansprüche des Wachebediensteten oder seiner Hinterbliebenen nicht durch die gesetzliche Unfallversicherung oder nach dem Bundesgesetz über die Gewährung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen, Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1972,, gedeckt sind.

(4) Auf die Leistungen des Bundes nach den Abs. 1 bis 3 besteht kein Rechtsanspruch."(4) Auf die Leistungen des Bundes nach den Absatz eins bis 3 besteht kein Rechtsanspruch."

Der BF macht im Wesentlichen geltend, dass es zu seinen dienstlichen Tätigkeiten zähle, Munitionstransporte durchzuführen, welche als unmittelbare Ausübung einer exekutivdienstlichen Pflichterfüllung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 lit. b WHG zu qualifizieren sei.Der BF macht im Wesentlichen geltend, dass es zu seinen dienstlichen Tätigkeiten zähle, Munitionstransporte durchzuführen, welche als unmittelbare Ausübung einer exekutivdienstlichen Pflichterfüllung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, WHG zu qualifizieren sei.

Der BF hat sich die Verletzung beim gegenständlichen Dienstunfall im Zuge eines Munitionstransportes ohne Fremdeinwirkung zugezogen.

Nun hat der VwGH in seinem Erkenntnis vom 13.11.2014, 2011/12/0037, für eine solche sachverhaltsmäßige Konstellation wie folgt ausgeführt:

"Erleidet jemand ohne Zutun einer anderen Person einen Schaden, so kommt von Vornherein das Bestehen eines Schmerzensgeldanspruches, der in einem gerichtlichen Verfahren geltend gemacht werden könnte, nicht in Betracht. Die Durchsetzung eines Schmerzensgeldanspruches scheiterte im Beschwerdefall somit nicht daran, dass eine gerichtliche Entscheidung über einen an sich in einem gerichtlichen Verfahren geltend zu machenden Schmerzensgeldanspruch nicht zulässig war oder nicht erfolgen konnte und dem Beschwerdeführer daher ein Schmerzensgeld ‚entgangen' ist, wofür gemäß § 83c GehG eine Ausgleichsmaßnahme zu leisten wäre. Vielmehr schied das Bestehen eines Schmerzensgeldanspruchs im Beschwerdefall mangels Schadenszufügung durch einen anderen, von dem ein Schmerzensgeld hätte gefordert werden können, aus."Erleidet jemand ohne Zutun einer anderen Person einen Schaden, so kommt von Vornherein das Bestehen eines Schmerzensgeldanspruches, der in einem gerichtlichen Verfahren geltend gemacht werden könnte, nicht in Betracht. Die Durchsetzung eines Schmerzensgeldanspruches scheiterte im Beschwerdefall somit nicht daran, dass eine gerichtliche Entscheidung über einen an sich in einem gerichtlichen Verfahren geltend zu machenden Schmerzensgeldanspruch nicht zulässig war oder nicht erfolgen konnte und dem Beschwerdeführer daher ein Schmerzensgeld ‚entgangen' ist, wofür gemäß Paragraph 83 c, GehG eine Ausgleichsmaßnahme zu leisten wäre. Vielmehr schied das Bestehen eines Schmerzensgeldanspruchs im Beschwerdefall mangels Schadenszufügung durch einen anderen, von dem ein Schmerzensgeld hätte gefordert werden können, aus.

Für dieses Ergebnis sprechen auch die Gründe für die Einführung des § 83c GehG: Das WHG regelt unter anderem die vorläufige Übernahme von Ansprüchen des Wachebediensteten oder seiner Hinterbliebenen durch den Bund, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen. Gemäß § 9 Abs. 1 WHG leistet der Bund als Träger von Privatrechten an den Wachebediensteten oder an seine Hinterbliebenen einen Vorschuss, wenn sich der Wachebedienstete oder seine Hinterbliebenen im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Arbeitsunfall im Sinne des WHG an einem Strafverfahren beteiligen, das mit einer rechtskräftigen Entscheidung über Ersatzansprüche des Wachebediensteten oder seiner Hinterbliebenen gegen den Täter abgeschlossen wird, oder wenn solche Ersatzansprüche dem Wachebediensteten oder seinen Hinterbliebenen im Zivilrechtsweg rechtskräftig zugesprochen werden. Ist eine gerichtliche Entscheidung über Ersatzansprüche unzulässig oder kann sie nicht erfolgen, so leistet der Bund gemäß § 9 Abs. 2 WHG ausgenommen beim Schmerzensgeld an den Wachebediensteten oder an seine Hinterbliebenen einen den persönlichen, sozialen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Wachebediensteten oder seiner Hinterbliebenen angemessenen Vorschuss. § 9 WHG stellt somit auf gegen den Täter gerichtete Ersatzansprüche ab, für die der Bund unter bestimmten Voraussetzungen einen Vorschuss leistet.Für dieses Ergebnis sprechen auch die Gründe für die Einführung des Paragraph 83 c, GehG: Das WHG regelt unter anderem die vorläufige Übernahme von Ansprüchen des Wachebediensteten oder seiner Hinterbliebenen durch den Bund, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, WHG leistet der Bund als Träger von Privatrechten an den Wachebediensteten oder an seine Hinterbliebenen einen Vorschuss, wenn sich der Wachebedienstete oder seine Hinterbliebenen im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Arbeitsunfall im Sinne des WHG an einem Strafverfahren beteiligen, das mit einer rechtskräftigen Entscheidung über Ersatzansprüche des Wachebediensteten oder seiner Hinterbliebenen gegen den Täter abgeschlossen wird, oder wenn solche Ersatzansprüche dem Wachebediensteten oder seinen Hinterbliebenen im Zivilrechtsweg rechtskräftig zugesprochen werden. Ist eine gerichtliche Entscheidung über Ersatzansprüche unzulässig oder kann sie nicht erfolgen, so leistet der Bund gemäß Paragraph 9, Absatz 2, WHG ausgenommen beim Schmerzensgeld an den Wachebediensteten oder an seine Hinterbliebenen einen den persönlichen, sozialen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Wachebediensteten oder seiner Hinterbliebenen angemessenen Vorschuss. Paragraph 9, WHG stellt somit auf gegen den Täter gerichtete Ersatzansprüche ab, für die der Bund unter bestimmten Voraussetzungen einen Vorschuss leistet.

§ 83c GehG wurde eingeführt, um auch Wachebediensteten, über deren bei Gericht geltend gemachten Schmerzensgeldanspruch eine gerichtliche Entscheidung nicht zulässig (unbekannter Täter) oder nicht erfolgen kann (abwesender oder flüchtiger Täter) und die deshalb auch nicht in den Genuss eines Vorschusses nach § 9 WHG gelangen können, einen gewissen Ausgleich für entgangenes Schmerzensgeld und die im dienstlichen Einsatz erlittene Unbill gewähren zu können (vgl. den AB zu BGBl. I Nr. 87/2002 1079 BlgNRParagraph 83 c, GehG wurde eingeführt, um auch Wachebediensteten, über deren bei Gericht geltend gemachten Schmerzensgeldanspruch eine gerichtliche Entscheidung nicht zulässig (unbekannter Täter) oder nicht erfolgen kann (abwesender oder flüchtiger Täter) und die deshalb auch nicht in den Genuss eines Vorschusses nach Paragraph 9, WHG gelangen können, einen gewissen Ausgleich für entgangenes Schmerzensgeld und die im dienstlichen Einsatz erlittene Unbill gewähren zu können vergleiche den Ausschussbericht zu Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2002, 1079 BlgNR

21. GP 13, und das hg. Erkenntnis vom 5. Juli 2006, Zl. 2005/12/0182). Aufgrund dieses Zusammenhangs zwischen § 9 WHG und § 83c GehG ergibt sich, dass die Wendung ‚wenn eine gerichtliche Entscheidung über den geltend gemachten Schmerzensgeldanspruch nicht zulässig ist oder nicht erfolgen kann' in § 83c GehG darauf abstellt, dass eine gerichtliche Entscheidung über den geltend gemachten Schmerzensgeldbetrag gegen den Täter nicht zulässig ist oder nicht erfolgen kann. Auch diese Überlegungen führen zu dem Ergebnis, dass ein Anspruch auf eine Ausgleichsmaßnahme gemäß § 83c GehG nicht besteht, wenn eine Schadenszufügung ohne Fremdeinwirkung erfolgte und somit kein gegen eine andere Person gerichteter Schmerzensgeldanspruch besteht."21. Gesetzgebungsperiode 13, und das hg. Erkenntnis vom 5. Juli 2006, Zl. 2005/12/0182). Aufgrund dieses Zusammenhangs zwischen Paragraph 9, WHG und Paragraph 83 c, GehG ergibt sich, dass die Wendung ‚wenn eine gerichtliche Entscheidung über den geltend gemachten Schmerzensgeldanspruch nicht zulässig ist oder nicht erfolgen kann' in Paragraph 83 c, GehG darauf abstellt, dass eine gerichtliche Entscheidung über den geltend gemachten Schmerzensgeldbetrag gegen den Täter nicht zulässig ist oder nicht erfolgen kann. Auch diese Überlegungen führen zu dem Ergebnis, dass ein Anspruch auf eine Ausgleichsmaßnahme gemäß Paragraph 83 c, GehG nicht besteht, wenn eine Schadenszufügung ohne Fremdeinwirkung erfolgte und somit kein gegen eine andere Person gerichteter Schmerzensgeldanspruch besteht."

Da auch im vorliegenden Beschwerdefall von einem Dienstunfall mit Verletzungsfolgen ohne Fremdeinwirkung auszugehen ist, besteht aus den vom VwGH dargelegten Erwägungen kein Anspruch des BF auf eine Ausgleichsmaßnahme für entgangenes Schmerzensgelt gemäß § 83c GehG. Vor diesem Hintergrund kann auch hier - wie der VwGH ebenso in dem wiedergegebenen Erkenntnis bereits ausgeführt hat - eine Auseinandersetzung mit den im Bescheid zu der Auslegung der Wortfolge "in unmittelbarer Ausübung seiner exekutivdienstlichen Pflichten" erfolgten Ausführungen und dem in der Beschwerde in diesem Zusammenhang erstatteten Vorbringen unterbleiben (VwGH 20.10.2014, 2010/12/0178).Da auch im vorliegenden Beschwerdefall von einem Dienstunfall mit Verletzungsfolgen ohne Fremdeinwirkung auszugehen ist, besteht aus den vom VwGH dargelegten Erwägungen kein Anspruch des BF auf eine Ausgleichsmaßnahme für entgangenes Schmerzensgelt gemäß Paragraph 83 c, GehG. Vor diesem Hintergrund kann auch hier - wie der VwGH ebenso in dem wiedergegebenen Erkenntnis bereits ausgeführt hat - eine Auseinandersetzung mit den im Bescheid zu der Auslegung der Wortfolge "in unmittelbarer Ausübung seiner exekutivdienstlichen Pflichten" erfolgten Ausführungen und dem in der Beschwerde in diesem Zusammenhang erstatteten Vorbringen unterbleiben (VwGH 20.10.2014, 2010/12/0178).

Die Beschwerde war daher gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil auf den Beschwerdefall infolge unbestrittener und gleichgelagerter Sachverhaltskonstellation und selber Rechtslage die im Erkenntnis des VwGH vom 13.11.2014, 2011/12/0037, dargelegten Ausführungen übertragbar sind und daher übernommen wurden. Hinweise auf eine sonstige grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil auf den Beschwerdefall infolge unbestrittener und gleichgelagerter Sachverhaltskonstellation und selber Rechtslage die im Erkenntnis des VwGH vom 13.11.2014, 2011/12/0037, dargelegten Ausführungen übertragbar sind und daher übernommen wurden. Hinweise auf eine sonstige grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

Schlagworte

Dienstunfall, Fremdeinwirkung, Schadenersatz, Schmerzensgeld,
Verdienstentgang

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2014:W106.2015396.1.00

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2014
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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