RS Vwgh 2008/9/2 2005/18/0513

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Veröffentlicht am 02.09.2008
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs3;
AVG §63 Abs3;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/20/0462 E 21. Juni 2001 RS 2 (Hier: Die Berufungsergänzung des Bf wurde nach Ablauf der mit Schreiben der belBeh erteilten Mängelbehebungsfrist eingebracht; dies allein berechtigte die belBeh aber nicht zur Zurückweisung der Berufung, weil die belBeh dem Bf keinen dem Gesetz entsprechenden Mängelbehebungsauftrag erteilt hatte. Mit ihrer Auffassung, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 13 Abs 3 AVG für eine Zurückweisung der Berufung des Bf erfüllt seien, verkannte sie daher das Gesetz.)

Stammrechtssatz

Geht es um die aufgetragene Verbesserung eines fristgebundenen Antrages, wie etwa eines Rechtsmittels, so bewirkt nur die rechtzeitige Behebung des Mangels die ursprünglich rechtzeitige Einbringung der Eingabe (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 22. Jänner 1988, Zl. 88/18/0003 und 88/18/0004, sowie vom 20. September 1989, Zl. 89/01/0248; implizit gegenteilig und insofern unzutreffend ein obiter dictum im Erkenntnis vom 19. September 1990, Zl. 90/01/0043).

Schlagworte

Allgemein Verbesserungsauftrag Nichtentsprechung Zurückweisung Berufung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005180513.X03

Im RIS seit

09.10.2008

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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