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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §13 Abs3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 99/20/0462 E 21. Juni 2001 RS 2 (Hier: Die Berufungsergänzung des Bf wurde nach Ablauf der mit Schreiben der belBeh erteilten Mängelbehebungsfrist eingebracht; dies allein berechtigte die belBeh aber nicht zur Zurückweisung der Berufung, weil die belBeh dem Bf keinen dem Gesetz entsprechenden Mängelbehebungsauftrag erteilt hatte. Mit ihrer Auffassung, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 13 Abs 3 AVG für eine Zurückweisung der Berufung des Bf erfüllt seien, verkannte sie daher das Gesetz.)Stammrechtssatz
Geht es um die aufgetragene Verbesserung eines fristgebundenen Antrages, wie etwa eines Rechtsmittels, so bewirkt nur die rechtzeitige Behebung des Mangels die ursprünglich rechtzeitige Einbringung der Eingabe (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 22. Jänner 1988, Zl. 88/18/0003 und 88/18/0004, sowie vom 20. September 1989, Zl. 89/01/0248; implizit gegenteilig und insofern unzutreffend ein obiter dictum im Erkenntnis vom 19. September 1990, Zl. 90/01/0043).
Schlagworte
Allgemein Verbesserungsauftrag Nichtentsprechung Zurückweisung BerufungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005180513.X03Im RIS seit
09.10.2008Zuletzt aktualisiert am
28.11.2008