RS Vwgh 2008/9/2 2007/18/0477

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.09.2008
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2005/01/0603 E 22. November 2005 RS 1

Stammrechtssatz

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat gemäß § 63 Abs. 3 AVG die Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und zwar in einer Weise, dass unverwechselbar der mit der Berufung angefochtene Bescheid feststeht (Hinweis E 3. September 1999, 96/19/0860). An ein auf solche Art bestimmtes Parteienbegehren ist die Berufungsbehörde gebunden, auch wenn der Rechtsmittelwerber eigentlich einen anderen Bescheid bekämpfen wollte (Hinweis E 21. Oktober 1994, 94/11/0173).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007180477.X05

Im RIS seit

09.10.2008

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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