RS Vwgh 2008/9/2 2007/18/0477

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Veröffentlicht am 02.09.2008
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs3;
AVG §66 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 92/03/0268 E 27. Jänner 1993 RS 2(hier nur erster Satz)

Stammrechtssatz

Die Bezeichnung des Bescheides, gegen den sich die Berufung richtet, gehört als Teil der Berufungserklärung zum wesentlichen Inhalt der Berufung. Die fehlende Bescheidbezeichnung ist somit kein gem § 13 Abs 3 AVG verbesserungsfähiges Formgebrechen. Der Umstand, daß der belBeh ohne gesetzlichen Auftrag einen Verbesserungsauftrag erteilte, vermag ein subjektives Recht des Bf auf Sacherledigung des außerhalb der ursprünglichen Rechtsmittelfrist ergänzten Rechtsmittels nicht zu begründen (Hinweis E 23.10.1986, 86/02/0087).

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007180477.X01

Im RIS seit

09.10.2008

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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