RS Vwgh 2008/9/2 2007/18/0477

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Veröffentlicht am 02.09.2008
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs3 idF 1998/I/158;
AVG §13 Abs3;
AVG §63 Abs3;
VwRallg;

Rechtssatz

Seit der AVG-Novelle BGBl I Nr 158/1998 ist die Behörde nicht mehr berechtigt, eine wegen Fehlens der Bezeichnung des bekämpften Bescheides materiell fehlerhafte Berufung zurückzuweisen, sondern hat dem Einschreiter gemäß § 13 Abs. 3 AVG von Amts wegen aufzutragen, innerhalb einer gleichzeitig zu bestimmenden Frist die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides nachzubringen.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Verbesserungsauftrag Ausschluß Berufungsverfahren Fehlen des begründeten RechtsmittelantragesVerbesserungsauftrag Bejahung Berufungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007180477.X04

Im RIS seit

09.10.2008

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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