RS Vwgh 2008/9/2 2008/16/0080

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Veröffentlicht am 02.09.2008
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Index

22/01 Jurisdiktionsnorm
27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren

Norm

GGG 1984 §14;
JN §54 Abs2;

Rechtssatz

Die Anordnung des § 54 Abs. 2 JN, wonach Zinsen usw. bei der Wertberechnung unberücksichtigt zu bleiben haben, ist auf die Fälle beschränkt, in denen Zinsen usw. als Nebenforderung geltend gemacht werden. Werden in einer Berufung ausschließlich Zinsen geltend gemacht und ist die mit der Klage geltend gemachte Hauptforderung etwa wegen Zuspruchs durch das erstinstanzliche Urteil nicht (mehr) Gegenstand des Berufungsverfahrens, trifft diese Voraussetzung des § 54 Abs. 2 JN nicht zu.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2008160080.X01

Im RIS seit

10.10.2008

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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