Entscheidungsdatum
23.12.2014Norm
BDG 1979 §15bSpruch
W106 2016161-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Irene BICHLER über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas KÖNIG, Dominikanerbastei 17/5, 1010 Wien, gegen die belangte Behörde Bundesministerin für Inneres wegen Verletzung der Entscheidungspflicht i.A. Feststellung von Schwerarbeitszeiten gemäß § 15b BDG 1979, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Irene BICHLER über die Beschwerde des römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas KÖNIG, Dominikanerbastei 17/5, 1010 Wien, gegen die belangte Behörde Bundesministerin für Inneres wegen Verletzung der Entscheidungspflicht i.A. Feststellung von Schwerarbeitszeiten gemäß Paragraph 15 b, BDG 1979, beschlossen:
A)
Das gegenständliche Beschwerdeverfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 16 Abs. 1 VwGVG eingestellt.Das gegenständliche Beschwerdeverfahren wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
(23.12.2014)
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer (BF) steht als Exekutivbeamter in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist im Bundesministerium für Inneres einer Sondereinheit zur Dienstleistung zugewiesen.
Mit Note vom 08.04.2014 beantragte der BF die bescheidmäßige Feststellung seiner Schwerarbeitszeit mit der Begründung, dass er im operativen Außendienst tätig sei und 66 Prozent Gefahrenzulage beziehe.
Wegen Säumnis der belangten Behörde erhob der BF mit Schreiben vom 13.11.2014 Säumnisbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Entscheidung in der Sache, dass gemäß § 15b Abs. 3 BDG 1979 festgestellt werde, dass der Zeitraum seiner Dienstzeit vom 01.12.1994 bis zum 30.04.2014 als Schwerarbeitsmonate zu qualifizieren sind.Wegen Säumnis der belangten Behörde erhob der BF mit Schreiben vom 13.11.2014 Säumnisbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Entscheidung in der Sache, dass gemäß Paragraph 15 b, Absatz 3, BDG 1979 festgestellt werde, dass der Zeitraum seiner Dienstzeit vom 01.12.1994 bis zum 30.04.2014 als Schwerarbeitsmonate zu qualifizieren sind.
Mit Verfügung der belangten Behörde vom 17.12.2014 wurde die Säumnisbeschwerde sowie der (nachgeholte) Bescheid vom 14.11.2014, Zl. 251.517/23-I/1/b/14, dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und beantragt, das Bundesverwaltungsgericht wolle das Beschwerdeverfahren wegen bereits entschiedener Sache einstellen.
Mit dem Bescheid vom 14.11.2014 hat die belangte Behörde antragsgemäß festgestellt, dass per 20. April 2014 233 Monate iSd § 15b BDG der beruflichen Tätigkeit des BF als Schwerstarbeitsmonate zu qualifizieren sind.Mit dem Bescheid vom 14.11.2014 hat die belangte Behörde antragsgemäß festgestellt, dass per 20. April 2014 233 Monate iSd Paragraph 15 b, BDG der beruflichen Tätigkeit des BF als Schwerstarbeitsmonate zu qualifizieren sind.
Der Bescheid wurde dem Beschwerdevertreter nachweislich am 20.11.2014 zugestellt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen und Sachverhalt:
Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten unstrittigen Sachverhalt aus. Aus diesem ergibt sich, dass die belangte Behörde den versäumten Bescheid gemäß § 16 VwGVG nachgeholt hat.Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten unstrittigen Sachverhalt aus. Aus diesem ergibt sich, dass die belangte Behörde den versäumten Bescheid gemäß Paragraph 16, VwGVG nachgeholt hat.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389 entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389 entgegen.
2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt mangels anders lautender Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
§ 16 VwGVG lautet:Paragraph 16, VwGVG lautet:
"Nachholung des Bescheides
§ 16. (1) Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG kann die Behörde innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.Paragraph 16, (1) Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG kann die Behörde innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.
(2) Holt die Behörde den Bescheid nicht nach, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen."
Die belangte Behörde hat mit der nachweislichen Zustellung des Bescheides vom 14.11.2014 an den Beschwerdevertreter am 20.11.2014 den versäumten Bescheid innerhalb der Frist des § 16 Abs. 1 VwGVG nachgeholt. Das Verfahren war daher gemäß § 28 Abs. 1 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 VwGVG einzustellen.Die belangte Behörde hat mit der nachweislichen Zustellung des Bescheides vom 14.11.2014 an den Beschwerdevertreter am 20.11.2014 den versäumten Bescheid innerhalb der Frist des Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG nachgeholt. Das Verfahren war daher gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG einzustellen.
Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Einstellung des Verfahrens aufgrund der unbestrittenen Sach- und Rechtslage getroffen werden konnte. Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Einstellung des Verfahrens aufgrund der unbestrittenen Sach- und Rechtslage getroffen werden konnte. Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.
Schlagworte
Bescheidnachholung, Entscheidungspflicht, Säumnis,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2014:W106.2016161.1.00Zuletzt aktualisiert am
04.02.2015