Entscheidungsdatum
29.12.2014Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W213 2014716-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. 25.10.1995, gegen den Bescheid des Heerespersonalamtes vom 21.10.2014, GZ. P1130384/4-HPA/2014, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. 25.10.1995, gegen den Bescheid des Heerespersonalamtes vom 21.10.2014, GZ. P1130384/4-HPA/2014, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer wurde mit Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 26.06.2014, Zl. 400592/15/ZD/0614, der Bereichsstelle Wien der Johanniter-Unfallhilfe, 1180 Wien, Herbeckstraße 39, zur Ableistung des ordentlichen Zivildienstes (Dienstantritt am 01.10.2014) zugewiesen.
Mit Schreiben vom 14.09.2014 beantragte der Beschwerdeführer die Zuerkennung einer Wohnkostenbeihilfe für seine eigene Wohnung. Er brachte vor, dass er seit 17.09.2014 die Wohnung in XXXX, als Hauptmieter bewohne. Vermieterin sei der Fonds zur Beratung und Betreuung von Zuwanderern in 1030 Wien, Würtzlerstraße 15. Die monatlichen Wohnkosten beliefen sich auf € 314,44 und würden von ihm mittels Dauerauftrag bezahlt. Der Beschwerdeführer habe die Wohnung am 17.09.2014 bezogen. Der - vom Beschwerdeführer vorgelegte - Mietvertrag sei am 01.10.2014 abgeschlossen worden.Mit Schreiben vom 14.09.2014 beantragte der Beschwerdeführer die Zuerkennung einer Wohnkostenbeihilfe für seine eigene Wohnung. Er brachte vor, dass er seit 17.09.2014 die Wohnung in römisch 40 , als Hauptmieter bewohne. Vermieterin sei der Fonds zur Beratung und Betreuung von Zuwanderern in 1030 Wien, Würtzlerstraße 15. Die monatlichen Wohnkosten beliefen sich auf € 314,44 und würden von ihm mittels Dauerauftrag bezahlt. Der Beschwerdeführer habe die Wohnung am 17.09.2014 bezogen. Der - vom Beschwerdeführer vorgelegte - Mietvertrag sei am 01.10.2014 abgeschlossen worden.
Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens wurde seitens der belangten Behörde mit dem Beschwerdeführer am 14.10.2014 telefonisch Rücksprache gehalten, wobei dieser angab, dass er sich im Juli 2014 für die gegenständliche Wohnung beworben habe..
Die belangte Behörde erließ in weiterer Folge den nunmehr bekämpften Bescheid, dessen Spruch (auszugsweise) wie folgt lautete:
"Ihr Antrag auf Zuerkennung von Wohnkostenbeihilfe (ha. Eingelangt am 15. September 2014) für die Wohnung in XXXX, wird abgewiesen."Ihr Antrag auf Zuerkennung von Wohnkostenbeihilfe (ha. Eingelangt am 15. September 2014) für die Wohnung in römisch 40 , wird abgewiesen.
Rechtsgrundlage: § 34 Zivildienstgesetz 1986 (ZDG), BGBl. 679/1986 idgF. iVm dem 5. Hauptstück des Heeresgebührengesetzes 2001, (HGG 2001), BGBl. I Nr. 31/2001 idgF. iVm dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF." In der Begründung wurde nach Wiedergabe der Rechtslage und des Verfahrensganges ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seit 17.09.2014 an der verfahrensgegenständlichen Unterkunft seinen Hauptwohnsitz habe und seit 18.09.2014 eine entsprechende behördliche Meldung bestehe. Der Zuweisungsbescheid sei am 26.06.2014 genehmigt worden. Nachdem sich der Beschwerdeführer Anfang Juli 2014 um die gegenständliche Wohnung beworben habe, sei der 17.09.2014 Nutzungsbeginn gewesen. Da der Erwerb der Wohnung nicht vor der Genehmigung des Zuweisungsbescheides eingeleitet worden sei, sei der Antrag auf Wohnkostenbeihilfe abzuweisen gewesen.Rechtsgrundlage: Paragraph 34, Zivildienstgesetz 1986 (ZDG), Bundesgesetzblatt 679 aus 1986, idgF. in Verbindung mit dem 5. Hauptstück des Heeresgebührengesetzes 2001, (HGG 2001), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2001, idgF. in Verbindung mit dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF." In der Begründung wurde nach Wiedergabe der Rechtslage und des Verfahrensganges ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seit 17.09.2014 an der verfahrensgegenständlichen Unterkunft seinen Hauptwohnsitz habe und seit 18.09.2014 eine entsprechende behördliche Meldung bestehe. Der Zuweisungsbescheid sei am 26.06.2014 genehmigt worden. Nachdem sich der Beschwerdeführer Anfang Juli 2014 um die gegenständliche Wohnung beworben habe, sei der 17.09.2014 Nutzungsbeginn gewesen. Da der Erwerb der Wohnung nicht vor der Genehmigung des Zuweisungsbescheides eingeleitet worden sei, sei der Antrag auf Wohnkostenbeihilfe abzuweisen gewesen.
Da der Beschwerdeführer den Nachweis dafür, dass er die Wohnkosten für die gegenständliche Wohnung selbst trage, nicht erbracht habe, sei der Antrag abzuweisen gewesen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, wobei er vorbrachte, dass er den Zuweisungsbescheid erst am 06.07.2014 erhalten habe. Die Wohnungssuche habe er bereits seit Jänner 2014 betrieben (Internetrecherchen etc.) Es sei auch zu zahlreichen Besichtigungsterminen bzw. telefonischen Anfragen gekommen. Er könne dafür aber keine Unterlagen vorweisen. Angesichts des prekären Wohnungsmarktes in Wien habe er nicht früher eine eigene Wohnung bekommen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem oben dargestellten Verfahrensgang.
2. Beweiswürdigung:
Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Antragstellung sowie der Aktenlage bzw. den vom Beschwerdeführer vorgelegten Schriftstücken (Mietvertrag vom 01.10.2014).
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt - mangels derartiger Gesetzesbestimmungen - somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
Die §§ 31 und 32 HGG haben nachstehenden Wortlaut:Die Paragraphen 31 und 32 HGG haben nachstehenden Wortlaut:
"Wohnkostenbeihilfe
Anspruch
§ 31. (1) Mit der Wohnkostenbeihilfe sind Anspruchsberechtigten jene Kosten abzugelten, die ihnen nachweislich während des Wehrdienstes für die erforderliche Beibehaltung jener eigenen Wohnung entstehen, in der sie nach den Bestimmungen des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992, gemeldet sind. Dabei gilt Folgendes:Paragraph 31, (1) Mit der Wohnkostenbeihilfe sind Anspruchsberechtigten jene Kosten abzugelten, die ihnen nachweislich während des Wehrdienstes für die erforderliche Beibehaltung jener eigenen Wohnung entstehen, in der sie nach den Bestimmungen des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,, gemeldet sind. Dabei gilt Folgendes:
1. Ein Anspruch besteht nur für jene Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte bereits zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung gegen Entgelt gewohnt hat.
2. Wurde der Erwerb einer Wohnung nachweislich bereits vor dem Zeitpunkt nach Z 1 eingeleitet, so besteht ein Anspruch auch dann, wenn die Wohnung erst nach diesem Zeitpunkt bezogen wird.2. Wurde der Erwerb einer Wohnung nachweislich bereits vor dem Zeitpunkt nach Ziffer eins, eingeleitet, so besteht ein Anspruch auch dann, wenn die Wohnung erst nach diesem Zeitpunkt bezogen wird.
3. Hat der Anspruchsberechtigte nach dem Zeitpunkt nach Z 1 eine andere eigene Wohnung bezogen und sich in dieser Wohnung gemeldet, so gebühren, sofern nicht Z 2 anzuwenden ist, an Stelle der Kosten für diese Wohnung die ehemaligen Kosten jener eigenen Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte zu diesem Zeitpunkt gewohnt hat.3. Hat der Anspruchsberechtigte nach dem Zeitpunkt nach Ziffer eins, eine andere eigene Wohnung bezogen und sich in dieser Wohnung gemeldet, so gebühren, sofern nicht Ziffer 2, anzuwenden ist, an Stelle der Kosten für diese Wohnung die ehemaligen Kosten jener eigenen Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte zu diesem Zeitpunkt gewohnt hat.
4. Ein Anspruch besteht auch dann, wenn das Nutzungsrecht des Anspruchsberechtigten an der Wohnung erst nach dem Zeitpunkt nach Z 1 durch Eintritt in den Mietvertrag nach § 14 Abs. 2 des Mietrechtsgesetzes (MRG), BGBl. Nr. 520/1981, oder sonstigen Übergang von Todes wegen oder auf Grund einer Ehescheidung oder Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft entstanden ist.4. Ein Anspruch besteht auch dann, wenn das Nutzungsrecht des Anspruchsberechtigten an der Wohnung erst nach dem Zeitpunkt nach Ziffer eins, durch Eintritt in den Mietvertrag nach Paragraph 14, Absatz 2, des Mietrechtsgesetzes (MRG), Bundesgesetzblatt Nr. 520 aus 1981,, oder sonstigen Übergang von Todes wegen oder auf Grund einer Ehescheidung oder Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft entstanden ist.
(2) Als eigene Wohnung gelten Räumlichkeiten, die eine abgeschlossene Einheit bilden und in denen der Anspruchsberechtigte einen selbständigen Haushalt führt. Gehören die Räumlichkeiten zu einem Wohnungsverband, so müssen sie eine selbständige Benützbarkeit ohne Beeinträchtigung der anderen im Wohnungsverband liegenden Wohnungen gewährleisten.
(3) Als Kosten für die Beibehaltung der eigenen Wohnung gelten
1. alle Arten eines Entgeltes für die Benützung der Wohnung samt dem nach § 15 Abs. 1 MRG auf die Wohnung entfallenden Anteil an den Betriebskosten und laufenden öffentlichen Abgaben,1. alle Arten eines Entgeltes für die Benützung der Wohnung samt dem nach Paragraph 15, Absatz eins, MRG auf die Wohnung entfallenden Anteil an den Betriebskosten und laufenden öffentlichen Abgaben,
2. allfällige zusätzliche Leistungen (Pauschale) für die als Bestandteil des jeweiligen Rechtsverhältnisses mit dem Recht zur Wohnungsbenützung verbundene Berechtigung zur Inanspruchnahme von Gemeinschaftseinrichtungen,
3. Rückzahlungen von Verbindlichkeiten, die zur Schaffung des jeweiligen Wohnraumes eingegangen wurden und
4. ein Grundgebührenpauschbetrag in der Höhe von 0,7 vH des Bezugsansatzes.
Ausmaß
§ 32. (1) Anspruchsberechtigten, die Anspruch auf Familienunterhalt oder Partnerunterhalt für Personen haben, mit denen sie im gemeinsamen Haushalt leben, gebührt die Wohnkostenbeihilfe bis zur Höhe von 20 vH der Bemessungsgrundlage für den Familienunterhalt.Paragraph 32, (1) Anspruchsberechtigten, die Anspruch auf Familienunterhalt oder Partnerunterhalt für Personen haben, mit denen sie im gemeinsamen Haushalt leben, gebührt die Wohnkostenbeihilfe bis zur Höhe von 20 vH der Bemessungsgrundlage für den Familienunterhalt.
(2) Verfügt der Ehegatte oder eingetragene Partner des Anspruchsberechtigten über eigene Einkünfte, so vermindert sich der Anspruch nach Abs. 1 um jenen Betrag, um den diese Einkünfte monatlich den nach § 26 Abs. 5 des Pensionsgesetzes 1965 (PG. 1965), BGBl. Nr. 340, gebührenden Mindestsatz übersteigen. Bei einem Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit ist dabei zu diesem Mindestsatz ein Zwölftel des jährlichen Pauschbetrages für Werbungskosten nach § 16 Abs. 3 EStG 1988 hinzuzurechnen. Als Einkünfte des Ehegatten oder eingetragenen Partners gelten die Einkunftsarten nach § 17 Abs. 5 PG. 1965.(2) Verfügt der Ehegatte oder eingetragene Partner des Anspruchsberechtigten über eigene Einkünfte, so vermindert sich der Anspruch nach Absatz eins, um jenen Betrag, um den diese Einkünfte monatlich den nach Paragraph 26, Absatz 5, des Pensionsgesetzes 1965 (PG. 1965), Bundesgesetzblatt Nr. 340, gebührenden Mindestsatz übersteigen. Bei einem Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit ist dabei zu diesem Mindestsatz ein Zwölftel des jährlichen Pauschbetrages für Werbungskosten nach Paragraph 16, Absatz 3, EStG 1988 hinzuzurechnen. Als Einkünfte des Ehegatten oder eingetragenen Partners gelten die Einkunftsarten nach Paragraph 17, Absatz 5, PG. 1965.
(3) Anspruchsberechtigten, die keinen Anspruch auf Familienunterhalt oder Partnerunterhalt für Personen, mit denen sie im gemeinsamen Haushalt leben, oder überhaupt keinen Anspruch auf solche Geldleistungen haben, gebührt die Wohnkostenbeihilfe bis zur Höhe von 30 vH jener Bemessungsgrundlage, die für sie im Falle eines Anspruches auf Familienunterhalt oder Partnerunterhalt maßgeblich ist oder wäre. Familienunterhalt, Partnerunterhalt und Wohnkostenbeihilfe dürfen jedoch insgesamt diese Bemessungsgrundlage nicht übersteigen."
Gemäß § 31 Abs. 1 Z. 1 HGG gebührt eine Wohnkostenbeihilfe für eine Wohnung die vom Anspruchsberechtigten bereits zum Zeitpunkt Genehmigung des Zuweisungsbescheides gegen Entgelt bewohnt wurde. Im vorliegenden Fall begründet die belangte Behörde die Abweisung des Antrages damit, dass der Beschwerdeführer nicht nachweisen konnte, dass er die gegenständliche Wohnung bereits vor dem obgenannten Zeitpunkt bewohnt bzw. den Erwerb eingeleitet hat.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins, HGG gebührt eine Wohnkostenbeihilfe für eine Wohnung die vom Anspruchsberechtigten bereits zum Zeitpunkt Genehmigung des Zuweisungsbescheides gegen Entgelt bewohnt wurde. Im vorliegenden Fall begründet die belangte Behörde die Abweisung des Antrages damit, dass der Beschwerdeführer nicht nachweisen konnte, dass er die gegenständliche Wohnung bereits vor dem obgenannten Zeitpunkt bewohnt bzw. den Erwerb eingeleitet hat.
Wenn der Beschwerdeführer einwendet, dass er schon seit Jänner 2014 auf Wohnungssuche gewesen wäre, ist dem entgegenzuhalten dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes informative Gespräche oder ein unverbindliches, nicht konkretisiertes In-Aussicht-Stellen eines späteren Vertragsabschlusses ohne Bindung wenigstens eines Verhandlungspartners mangels jeglicher Rechtswirkungen keine Einleitung des Erwerbes einer bestimmten Wohnung darstellen (vgl. VwGH, 25.05.2004, GZ. 2003/11/0053).Wenn der Beschwerdeführer einwendet, dass er schon seit Jänner 2014 auf Wohnungssuche gewesen wäre, ist dem entgegenzuhalten dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes informative Gespräche oder ein unverbindliches, nicht konkretisiertes In-Aussicht-Stellen eines späteren Vertragsabschlusses ohne Bindung wenigstens eines Verhandlungspartners mangels jeglicher Rechtswirkungen keine Einleitung des Erwerbes einer bestimmten Wohnung darstellen vergleiche VwGH, 25.05.2004, GZ. 2003/11/0053).
Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung war daher die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Beweislast, Mietvertrag, Vertragsanbahnung, Wohnkostenbeihilfe,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2014:W213.2014716.1.00Zuletzt aktualisiert am
03.02.2015