RS Vwgh 2008/9/2 2008/18/0541

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.09.2008
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §46;
FrPolG 2005 §60 Abs1;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z9;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/08/0159 E 29. Juni 2005 RS 1

Stammrechtssatz

Das Vorliegen von - nach Auffassung der Behörde - ausreichenden und eindeutigen Beweisergebnissen für die Annahme einer bestimmten Tatsache rechtfertigt nicht die Auffassung, die Einvernahme der zum Beweis des Gegenteils geführten Zeugen sei nicht geeignet, zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen (Hinweis E 1.10.2001, 99/10/0279).

Schlagworte

Verfahrensbestimmungen AllgemeinBesondere Rechtsgebietefreie Beweiswürdigung"zu einem anderen Bescheid"Beweiswürdigung antizipative vorweggenommeneAblehnung eines Beweismittels

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2008180541.X01

Im RIS seit

22.10.2008

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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