TE Bvwg Beschluss 2015/1/2 W191 2012003-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 02.01.2015
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

02.01.2015

Norm

VwGG §30 Abs2
VwGG §30a Abs3
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004
  1. VwGG § 30a heute
  2. VwGG § 30a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 30a gültig von 01.07.2021 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 30a gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013

Spruch

W191 2012003-1/20Z

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Harald Rosenauer über den Antrag von Herrn XXXX, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.09.2014, Zahl W191 2012003-1/7E, erhobenen ordentlichen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Harald Rosenauer über den Antrag von Herrn römisch 40 , der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.09.2014, Zahl W191 2012003-1/7E, erhobenen ordentlichen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:

Der ordentlichen Revision wird gemäß § 30 Abs. 2 in Verbindung mit § 30a Abs. 3 VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Der ordentlichen Revision wird gemäß Paragraph 30, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 30 a, Absatz 3, VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Text

BEGRÜNDUNG:

1. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1.1. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.09.2014, Zahl W191 2012003-1/7E, wurde die Beschwerde von Herrn XXXX gegen den Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.09.2014, Zahl 445233606-14976385, sowie gegen Handlungen unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, gemäß § 76 Abs. 1 FPG in Verbindung mit § 22a Abs. 1 und § 34 Abs. 1 Z 2 BFA-VG als unbegründet abgewiesen und gleichzeitig festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen. Die Revision wurde gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für zulässig erklärt.1.1. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.09.2014, Zahl W191 2012003-1/7E, wurde die Beschwerde von Herrn römisch 40 gegen den Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.09.2014, Zahl 445233606-14976385, sowie gegen Handlungen unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, gemäß Paragraph 76, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins und Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG als unbegründet abgewiesen und gleichzeitig festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen. Die Revision wurde gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für zulässig erklärt.

1.2. In ihrer gegen dieses Erkenntnis gerichteten Revision vom 30.12.2014 beantragt die revisionswerbende Partei die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und begründet diesen Antrag wie folgt:

Der Revisionswerber habe ein überwiegendes Interesse an der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der gegenständlichen Revision, zumal dieser bei Aufrechterhaltung der Schubhaft einen unverhältnismäßigen gesundheitlichen Nachteil erlangen bzw. sich der Gesundheitszustand erheblich verschlechtern würde.

2. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen Einzelrichter.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 2013/33 in der Fassung BGBl. I Nr. 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins Nr. 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 76 Abs. 2 Z 4 kann das Bundesamt über einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung oder zur Sicherung der Abschiebung anordnen, wenn auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird.Gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 4, kann das Bundesamt über einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung oder zur Sicherung der Abschiebung anordnen, wenn auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird.

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat das Verwaltungsgericht bis zur Vorlage der Revision, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheidenGemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat das Verwaltungsgericht bis zur Vorlage der Revision, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden

Gemäß § 30a Abs. 3 VwGG hat das Verwaltungsgericht über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unverzüglich mit Beschluss zu entscheiden.Gemäß Paragraph 30 a, Absatz 3, VwGG hat das Verwaltungsgericht über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unverzüglich mit Beschluss zu entscheiden.

Im gegenständlichen Fall wurde gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.09.2014 am 30.12.2014 eine ordentliche Revision eingebracht.

Mit mehreren Beschlüssen hat der Verfassungsgerichtshof zuletzt in gleichgelagerten Fällen einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt und ausgesprochen: "Dieser Beschluss bedarf, weil Interessen anderer Parteien nicht berührt werden, keiner Begründung (§ 85 Abs. 2 zweiter Satz VfGG)" (vgl. VfGH 10.11.2014, E 1629/2014-3, 14.11.2014, E 1666/2014-3).Mit mehreren Beschlüssen hat der Verfassungsgerichtshof zuletzt in gleichgelagerten Fällen einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt und ausgesprochen: "Dieser Beschluss bedarf, weil Interessen anderer Parteien nicht berührt werden, keiner Begründung (Paragraph 85, Absatz 2, zweiter Satz VfGG)" vergleiche VfGH 10.11.2014, E 1629/2014-3, 14.11.2014, E 1666/2014-3).

Diesen Beschlüssen des Verfassungsgerichtshofes folgend war daher auch im verfahrensgegenständlichen Revisionsverfahren der Beschwerde ohne nähere Begründung (§ 30 Abs. 2 zweiter Satz VwGG) die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.Diesen Beschlüssen des Verfassungsgerichtshofes folgend war daher auch im verfahrensgegenständlichen Revisionsverfahren der Beschwerde ohne nähere Begründung (Paragraph 30, Absatz 2, zweiter Satz VwGG) die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung, ordentliche Revision

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2015:W191.2012003.1.00

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2015
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten