Entscheidungsdatum
08.01.2015Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W195 2015017-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über den gebührenrechtlichen Antrag von XXXX, Honorarnote zu Gutachten zu XXXX datiert mit XXXX, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über den gebührenrechtlichen Antrag von römisch 40 , Honorarnote zu Gutachten zu römisch 40 datiert mit römisch 40 , beschlossen:
A)
I. Die gebührenrechtlichen Ansprüche von XXXX als Sachverständige vom XXXX werden gemäß § 35 Abs. 2 Gebührenanspruchsgesetz idgF (GebAG) mitrömisch eins. Die gebührenrechtlichen Ansprüche von römisch 40 als Sachverständige vom römisch 40 werden gemäß Paragraph 35, Absatz 2, Gebührenanspruchsgesetz idgF (GebAG) mit
XXXXrömisch 40
bestimmt.
II. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.römisch zwei. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Die Antragstellerin, Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, wurde mit Schreiben vom 03.09.2014, XXXX, von der Gerichtsabteilung XXXX in der Beschwerdesache des XXXX gemäß § 19 Abs. 2 AVG zur mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht geladen. Am XXXX wurde die Antragstellerin im Rahmen der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht als Sachverständige befragt.Die Antragstellerin, Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, wurde mit Schreiben vom 03.09.2014, römisch 40 , von der Gerichtsabteilung römisch 40 in der Beschwerdesache des römisch 40 gemäß Paragraph 19, Absatz 2, AVG zur mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht geladen. Am römisch 40 wurde die Antragstellerin im Rahmen der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht als Sachverständige befragt.
In der Honorarnote vom XXXX, welche am XXXX beim Bundesverwaltungsgericht einlangte, legte die Antragstellerin eine aufgeschlüsselte Gebührennote wie folgt vor:In der Honorarnote vom römisch 40 , welche am römisch 40 beim Bundesverwaltungsgericht einlangte, legte die Antragstellerin eine aufgeschlüsselte Gebührennote wie folgt vor:
-) Teilnahme an der Verhandlung § 35-) Teilnahme an der Verhandlung Paragraph 35
Mündliche GA-Erörterung € 300,00
-) Aktenstudium § 36 € 15,00-) Aktenstudium Paragraph 36, € 15,00
-) Zeitversäumnis § 32 (1); § 33 (1)-) Zeitversäumnis Paragraph 32, (1); Paragraph 33, (1)
Wegzeit von und zur Verhandlung € 45,40
Summe € 360,40
20% USt. € 72,08
Gesamtsumme abgerundet € 432,00
Mit Schreiben vom 12.12.2014 des Bundesverwaltungsgerichtes wurde der Antragstellerin nach Wiedergabe der gesetzlichen Bestimmungen des § 35 Abs. 1 und 2 GebAG mit der Möglichkeit zur Stellungnahme vorgehalten, dass der Anspruch auf eine weitere Gebühr für Mühewaltung, wenn der Sachverständige das schriftlich erstattete Gutachten in der Verhandlung ergänze oder er darüber wesentliche Aufklärungen oder Erläuterungen gebe, je nach der aufgewendeten Zeit und Mühe entsprechend niedrigeren Verhältnis zu der Gebühr für die Grundleistung nach richterlichem Ermessen zu bestimmen sei.Mit Schreiben vom 12.12.2014 des Bundesverwaltungsgerichtes wurde der Antragstellerin nach Wiedergabe der gesetzlichen Bestimmungen des Paragraph 35, Absatz eins und 2 GebAG mit der Möglichkeit zur Stellungnahme vorgehalten, dass der Anspruch auf eine weitere Gebühr für Mühewaltung, wenn der Sachverständige das schriftlich erstattete Gutachten in der Verhandlung ergänze oder er darüber wesentliche Aufklärungen oder Erläuterungen gebe, je nach der aufgewendeten Zeit und Mühe entsprechend niedrigeren Verhältnis zu der Gebühr für die Grundleistung nach richterlichem Ermessen zu bestimmen sei.
Im Sinne des § 35 Abs. 2 GebAG habe die XXXX die Gebühr für die Mühewaltung wie folgt bestimmt:Im Sinne des Paragraph 35, Absatz 2, GebAG habe die römisch 40 die Gebühr für die Mühewaltung wie folgt bestimmt:
"Ansatz für die Grundleistung ist das GA für die psych. und neurologische Befundung (€ 195,4 mal 2) und die Fragestellungen €
39,70, somit insg. € 430,50, davon können nach der Judikatur bis zu 2/3 für diese Grundleistung zugesprochen werden, wenn es sich um eine ausführliche Ergänzung/Befragung in der Verhandlung handelte. Dies ist gegeben. Ich bestimme daher die Kosten für die Mühewaltung mit 60% der Grundleistung, somit € 258,3 netto."
Es langte bis dato keine Stellungnahme seitens der Antragstellerin ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 1 GebAG haben natürliche Personen, die als Sachverständige im gerichtlichen Verfahren tätig sind, Anspruch auf Gebühren nach diesem Bundesgesetz.Gemäß Paragraph eins, GebAG haben natürliche Personen, die als Sachverständige im gerichtlichen Verfahren tätig sind, Anspruch auf Gebühren nach diesem Bundesgesetz.
Gemäß § 53a Abs. 1 AVG haben nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren nach den §§ 24 bis 37 und 43 bis 51 GebAG. Die Gebühr ist bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat. Gemäß § 39 GebAG ist die Bestimmung der Sachverständigengebühr von dem Gericht zu bestimmen, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte. Die Entscheidung hat mittels Beschluss zu erfolgen (vgl. § 40 GebAG).Gemäß Paragraph 53 a, Absatz eins, AVG haben nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren nach den Paragraphen 24 bis 37 und 43 bis 51 GebAG. Die Gebühr ist bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat. Gemäß Paragraph 39, GebAG ist die Bestimmung der Sachverständigengebühr von dem Gericht zu bestimmen, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte. Die Entscheidung hat mittels Beschluss zu erfolgen vergleiche Paragraph 40, GebAG).
Aus den oben zitierten Bestimmungen geht hervor, dass das Bundesverwaltungsgericht das GebAG anzuwenden hat.
Zu A)
§ 35 Abs. 1 GebAG normiert: "Für die Zeit der Teilnahme an einer Verhandlung, einem gerichtlichen Augenschein oder einer im Auftrag des Gerichts durchgeführten Ermittlung hat der Sachverständige, soweit er für diese Zeit nicht eine Gebühr für Mühewaltung nach Abs. 2 oder § 34 geltend macht, Anspruch auf eine besondere Gebühr für Mühewaltung für jede, wenn auch nur begonnene Stunde in der Höhe von 33,80 €, handelt es sich aber um eine Tätigkeit nach § 34 Abs. 3 Z 1, in der Höhe von 22,70 €; fällt die Teilnahme in die Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr oder auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so erhöht sich die besondere Gebühr für Mühewaltung für jede, wenn auch nur begonnene Stunde auf 52,50 €, handelt es sich aber um eine Tätigkeit nach § 34 Abs. 3 Z 1, auf 37,40 €."Paragraph 35, Absatz eins, GebAG normiert: "Für die Zeit der Teilnahme an einer Verhandlung, einem gerichtlichen Augenschein oder einer im Auftrag des Gerichts durchgeführten Ermittlung hat der Sachverständige, soweit er für diese Zeit nicht eine Gebühr für Mühewaltung nach Absatz 2, oder Paragraph 34, geltend macht, Anspruch auf eine besondere Gebühr für Mühewaltung für jede, wenn auch nur begonnene Stunde in der Höhe von 33,80 €, handelt es sich aber um eine Tätigkeit nach Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins,, in der Höhe von 22,70 €; fällt die Teilnahme in die Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr oder auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so erhöht sich die besondere Gebühr für Mühewaltung für jede, wenn auch nur begonnene Stunde auf 52,50 €, handelt es sich aber um eine Tätigkeit nach Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins,, auf 37,40 €."
Gemäß § 35 Abs. 2 GebAG hat der Sachverständige Anspruch auf eine weitere Gebühr für Mühewaltung, wenn der Sachverständige das schriftlich erstattete Gutachten in der Verhandlung ergänzt oder er darüber wesentliche Aufklärungen oder Erläuterungen gibt; sie ist in einem je nach der aufgewendeten Zeit und Mühe entsprechend niedrigeren Verhältnis zu der Gebühr für die Grundleistung nach richterlichem Ermessen zu bestimmen.Gemäß Paragraph 35, Absatz 2, GebAG hat der Sachverständige Anspruch auf eine weitere Gebühr für Mühewaltung, wenn der Sachverständige das schriftlich erstattete Gutachten in der Verhandlung ergänzt oder er darüber wesentliche Aufklärungen oder Erläuterungen gibt; sie ist in einem je nach der aufgewendeten Zeit und Mühe entsprechend niedrigeren Verhältnis zu der Gebühr für die Grundleistung nach richterlichem Ermessen zu bestimmen.
Dokalik/Weber führen in ihrem Kommentar zum Recht der Sachverständigen und Dolmetscher (Das Recht der Sachverständigen und Dolmetscher - SDG, GebAG und verfahrensrechtliche Vorschriften³ [2013] Anmerkung 5 zu § 35 GebAG) zur Gutachtensergänzung aus, dass die Gebühr in einem Prozentsatz von der Grundleistung zu bestimmen ist, der sich nach der aufgewendeten Zeit und Mühe richtet (OLG Innsbruck SV 2003/3, 167; Gebühren für die von Dritten durchgeführten Prüfungen sind nicht einzubeziehen, SV 2008/1, 34). Rechnungsgrundlage ist daher nicht der Stundensatz, sondern die der SV zustehende Mühewaltungsgebühr für das erläuterte Gutachten. Nach der Rechtsprechung gebühren bei kurzen Erläuterungen des Gutachtens ein Drittel und bei ausführlichen Ergänzungen bis zu zwei Drittel der Tarifgebühr für die Grundleistung (OLG Innsbruck SV 2003/3, 167;Dokalik/Weber führen in ihrem Kommentar zum Recht der Sachverständigen und Dolmetscher (Das Recht der Sachverständigen und Dolmetscher - SDG, GebAG und verfahrensrechtliche Vorschriften³ [2013] Anmerkung 5 zu Paragraph 35, GebAG) zur Gutachtensergänzung aus, dass die Gebühr in einem Prozentsatz von der Grundleistung zu bestimmen ist, der sich nach der aufgewendeten Zeit und Mühe richtet (OLG Innsbruck SV 2003/3, 167; Gebühren für die von Dritten durchgeführten Prüfungen sind nicht einzubeziehen, SV 2008/1, 34). Rechnungsgrundlage ist daher nicht der Stundensatz, sondern die der SV zustehende Mühewaltungsgebühr für das erläuterte Gutachten. Nach der Rechtsprechung gebühren bei kurzen Erläuterungen des Gutachtens ein Drittel und bei ausführlichen Ergänzungen bis zu zwei Drittel der Tarifgebühr für die Grundleistung (OLG Innsbruck SV 2003/3, 167;
OLG Linz SV 2011/3, 158; OLG Wien SVSlg 55.129, 57.479). Der Prozentsatz für das Ergänzungsgutachten wird im Allgemeinen zwischen 33% und 40% der Grundleistung liegen (OLG Innsbruck SV 2013/3, 167;
SV 2008/1, 34). Bei einem hohen Maß an Zeit und Mühe für die Ergänzung des Gutachtens kann auch ein höherer Prozentsatz (hier: 42%) angemessen sein (OLG Innsbruck, SV 2008/1, 34).
Im Sinne des § 35 Abs. 2 GebAG hat die XXXX die Gebühr für Mühewaltung mit 60% der Grundleistung, sohin mit € 258,30 netto bestimmt.Im Sinne des Paragraph 35, Absatz 2, GebAG hat die römisch 40 die Gebühr für Mühewaltung mit 60% der Grundleistung, sohin mit € 258,30 netto bestimmt.
Aus den bisherigen Ausführungen ergibt sich daher folgende Gebührenberechnung im gegenständlichen Verfahren:
-) Teilnahme an der Verhandlung § 35-) Teilnahme an der Verhandlung Paragraph 35
Mündliche GA-Erörterung € 258,30
-) Aktenstudium § 36 € 15,---) Aktenstudium Paragraph 36, € 15,--
-) Zeitversäumnis § 32 (1); § 33 (1)-) Zeitversäumnis Paragraph 32, (1); Paragraph 33, (1)
Wegzeit von und zur Verhandlung € 45,40
Summe € 318,70
20% USt. € 63,74
Gesamtsumme abgerundet XXXXGesamtsumme abgerundet römisch 40
Es waren daher die Gebühren der Sachverständigen mit EUR XXXX zu bestimmen und das Mehrbegehren abzuweisen.Es waren daher die Gebühren der Sachverständigen mit EUR römisch 40 zu bestimmen und das Mehrbegehren abzuweisen.
Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig. Die vorliegende Entscheidung hängt von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, da es nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts zu spezifischen Fragestellungen der Auslegung von § 43 GebAG - insbesondere hinsichtlich der Frage, wann eine mehrfache Honorierung und nach welcher Höhe zulässig ist - bislang an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt bzw. aus dem Erkenntnis des VwGH vom 11.07.2001, 97/93/0147, diesbezüglich keine Rechtssätze erhellen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. Die vorliegende Entscheidung hängt von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, da es nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts zu spezifischen Fragestellungen der Auslegung von Paragraph 43, GebAG - insbesondere hinsichtlich der Frage, wann eine mehrfache Honorierung und nach welcher Höhe zulässig ist - bislang an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt bzw. aus dem Erkenntnis des VwGH vom 11.07.2001, 97/93/0147, diesbezüglich keine Rechtssätze erhellen.
Schlagworte
Ergänzungsgutachten, Mehrbegehren, Mühewaltung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2015:W195.2015017.1.00Zuletzt aktualisiert am
03.03.2015