RS Vwgh 2008/9/3 2008/04/0121

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.09.2008
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Index

24/01 Strafgesetzbuch
50/01 Gewerbeordnung
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

GewO 1994 §13 Abs1 Z1 litb;
GewO 1994 §87 Abs1 Z1;
GewO 1994 §91 Abs2;
KFG 1967 §57a;
StGB §164 Abs2;
StGB §223 Abs1;
StGB §224;
StGB §302 Abs1;

Rechtssatz

Der handelsrechtliche Geschäftsführer und Mehrheitseigentümer einer GmbH, S, hat in der Zeit von November 2002 bis Juni 2004 in etwa 1.000 Fällen seine Befugnis, Überprüfungsplaketten nach § 57a KFG auszustellen, dadurch wissentlich missbraucht, dass er solche Plaketten für Fahrzeuge ausstellte, ohne diese Fahrzeuge vorher überprüft zu haben. Nicht einmal zwei Jahre nach der deshalb erfolgten rechtskräftigen Verurteilung hat S neuerlich gravierende einschlägige Straftaten begangen. Er hat mehr als 70 Blanko-Begutachtungsplaketten, die ein anderer durch Einbruchsdiebstahl erlangt hat, an sich gebracht und einige dieser Plaketten an Fahrzeugen von Kunden angebracht, obwohl er die Befugnis zur Anbringung derartiger Plaketten - auf Grund der der ersten Verurteilung zugrunde liegenden Straftaten - nicht mehr besaß. Aus diesem strafbaren Verhalten ist eine große Bereitschaft von S abzuleiten, sich leichtfertig über die bei der Gewerbeausübung maßgeblichen Vorschriften hinwegzusetzen. Die lange Dauer, die überaus zahlreichen Tathandlungen und der rasche Rückfall lassen befürchten, dass S bei weiterbestehendem maßgebenden Einfluss auf den Betrieb eines Gewerbes gleichartige oder ähnliche Straftaten begehen werde (vgl. § 87 Abs. 1 Z. 1 GewO). Auch das von der GmbH ausgeübte Handelsgewerbe bietet zahlreiche Gelegenheiten zur Begehung ähnlicher Straftaten, insbesondere solcher gegen die Zuverlässigkeit von Urkunden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2008040121.X01

Im RIS seit

02.10.2008

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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