RS Vwgh 2008/9/3 2008/03/0065

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.09.2008
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
91/01 Fernmeldewesen

Norm

AVG §59 Abs1;
TKG 2003 §41 Abs2 Z9;
TKG 2003 §48 Abs1;
TKG 2003 §50 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGG §42 Abs3;

Rechtssatz

Wurde der angefochtene Bescheid betreffend eine Zusammenschaltungsanordnung auf der Basis eines früheren Bescheides erlassen und wurde dieser frühere Bescheid vom VwGH aufgehoben, dann wurde damit dem angefochtenen Bescheid die Rechtsgrundlage entzogen, weshalb er ebenfalls aufzuheben ist. Daran ändert es auch nichts, dass der frühere Bescheid vom VwGH nicht für den gesamten Zeitraum, für den mit dem angefochtenen Bescheid eine Zusammenschaltungsanordnung erlassen wurde, aufgehoben wurde (vgl zum Äquivalenzgefüge im Hinblick auf Zusammenschaltungsanordnungen etwa das hg Erkenntnis vom 28. April 2004, Zl 2002/03/0319).

Schlagworte

Trennbarkeit gesonderter Abspruch Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2008030065.X01

Im RIS seit

29.09.2008

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten