RS Vwgh 2008/9/3 2005/03/0173

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Veröffentlicht am 03.09.2008
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Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1996 §25;
WaffG 1996 §26;

Rechtssatz

Der in § 26 WaffG 1996 statuierten Mitteilungsverpflichtung wohnt die Zielsetzung inne, dass die Behörde im Interesse der nach § 25 leg cit durchzuführenden Verlässlichkeitsprüfung die Möglichkeit haben muss, alle Wohnsitze des Inhabers eines Waffenpasses, einer Waffenbesitzkarte oder eines Europäischen Feuerwaffenpasses zu kennen, unabhängig davon, ob es sich dabei um den Hauptwohnsitz oder um sonstige Wohnsitze, um zusätzliche oder um frühere Wohnsitze ablösende Wohnsitze handelt (vgl das hg Erkenntnis vom 16. September 1999, Zl 98/20/0454).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005030173.X02

Im RIS seit

06.10.2008

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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