RS Vwgh 2008/9/3 2008/13/0114

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Veröffentlicht am 03.09.2008
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §281;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §58 Abs2;
VwRallg;

Rechtssatz

Ein Aussetzungsbescheid gemäß § 281 BAO verliert seine Rechtswirksamkeit mit dem Eintritt des Zeitpunktes, bis zu welchem die Aussetzung verfügt wurde, bei einer Aussetzung bis zur Beendigung eines bestimmten Verfahrens mit dessen Abschluss. Dies ergibt sich schon aus der Bestimmung des § 281 Abs. 2 BAO. Demzufolge ist nach rechtskräftiger Beendigung des Verfahrens, das Anlass zur Aussetzung gegeben hat, das ausgesetzte Berufungsverfahren von Amts wegen fortzusetzen. Der angefochtene Aussetzungsbescheid hatte daher mit der Beendigung des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, bis zu dessen Beendigung die Aussetzung verfügt worden war, seine Wirksamkeit verloren. Ab diesem Zeitpunkt war eine Rechtsverletzungsmöglichkeit nicht mehr gegeben (vgl u.a. den hg. Beschluss vom 24. Februar 1992, 90/15/0090). Ein verwaltungsgerichtliches Verfahren ist für gegenstandslos zu erklären und einzustellen, wenn nach Einbringung der Beschwerde das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers, das ihn zur Beschwerdeerhebung berechtigt hat, wegfällt (vgl. Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, Seiten 41 und 308 ff). Dies trifft auf den Beschwerdefall zu, weil das mit der Beschwerde gegen den Aussetzungsbescheid verfolgte Ziel, durch Aufhebung des Aussetzungsbescheides die Grundlage für die Fortsetzung des Berufungsverfahrens zu schaffen, bereits mit dem Wegfall der Rechtswirksamkeit des Aussetzungsbescheides erreicht ist. Die nach § 58 Abs. 2 VwGG vorzunehmende Beurteilung ergibt, dass die Beschwerde im Fall ihrer inhaltlichen Behandlung nicht erfolgreich gewesen wäre, weil sich das von der Beschwerdeführerin behauptete Interesse an einer sofortigen Entscheidung - gemäß den bezughabenden Beschwerdeausführungen - lediglich als allgemeines Interesse an der Erlangung einer Entscheidung darstellt, welches der Aussetzung einer Berufungsentscheidung nicht entgegen steht (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 27. November 2001, 98/14/0108, mwN, und das hg. Erkenntnis vom 26. April 1994, 91/14/0129, 93/14/0015, 0082). (Hier: Der belangten Behörde war der nach der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003 zu bemessende Kostenersatz zuzuerkennen.)

Schlagworte

Zuspruch von Aufwandersatz gemäß §58 Abs2 VwGG idF BGBl 1997/I/088Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2008130114.X01

Im RIS seit

29.01.2009

Zuletzt aktualisiert am

23.09.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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