RS Vwgh 2008/9/3 2003/13/0086

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Veröffentlicht am 03.09.2008
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Index

E3L E09301000
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te Art13 TeilB litb;
31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te Art4 Abs5;
UStG 1994 §2 Abs3;

Rechtssatz

Fiel die von der beschwerdeführenden Gemeinde ausgeübte Tätigkeit zwar unter den Begriff der Vermietung iSd Art. 13 Teil B Buchstabe b der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie, 77/388/EWG, nicht aber unter den (engeren) Begriff der Vermietung iSd § 2 Abs. 3 UStG 1994, dann war diese Tätigkeit nach dem (insoweit die Ermächtigung des Art. 4 Abs. 5 Unterabsatz 4 der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie ausschöpfenden) § 2 Abs. 3 UStG 1994 nicht unternehmerisch und als ihr iSd Art. 4 Abs. 5 der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegend zu behandeln. Das Gemeinschaftsrecht steht der Behandlung als Nichtsteuerpflichtige diesfalls nicht entgegen, sofern dies nicht zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führt [vgl. in diesem Sinn schon Fuchs in Achatz (Hrsg.), Die Besteuerung der Non-Profit-Organisationen2 (2004), 203)].

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2003130086.X02

Im RIS seit

30.09.2008

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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