RS Vwgh 2008/9/3 2008/04/0094

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.09.2008
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §113 Abs5;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):2008/04/0096 E 3. September 2008 2008/04/0095 E 3. September 2008

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2003/04/0022 E 6. April 2005 RS 1

Stammrechtssatz

Die Ermächtigung der Gemeinde zur Vorverlegung der Sperrstunde hat zur Voraussetzung, dass entweder das von Gästen, die einer bestimmten Betriebsanlage zuzurechnen sind, außerhalb dieser Betriebsanlage gesetzte Verhalten wiederholt zu einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarn geführt hat, oder dass sicherheitspolizeiliche Bedenken bestehen (Hinweis auf die bei Grabler/Stolzlechner/Wendl, GewO2 (2003), S. 908 f, dargestellte hg. Judikatur).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2008040094.X01

Im RIS seit

29.09.2008

Zuletzt aktualisiert am

01.01.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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