RS Vwgh 2008/9/3 2005/03/0173

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.09.2008
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

VStG §31 Abs2;
VStG §5 Abs1;
VwRallg;
WaffG 1996 §26;

Rechtssatz

Bei der Unterlassung der von § 26 WaffenG 1996 verlangten Mitteilung handelt es sich um ein Dauerdelikt, bei dem die Frist für die Verjährung gemäß § 31 Abs 2 VStG von dem Zeitpunkt zu berechnen ist, an dem das strafbare Verhalten aufgehört hat (vgl das hg Erkenntnis vom 17. Dezember 2003, Zl 2000/20/0322, mwH).

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005030173.X01

Im RIS seit

06.10.2008

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten