RS Vwgh 2008/9/3 2008/03/0125

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.09.2008
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Index

20/06 Konsumentenschutz
91/01 Fernmeldewesen

Norm

KSchG 1979 §6 Abs2 Z1;
TKG 2003 §25 Abs6;

Rechtssatz

§ 2 Abs 1 der von der beschwerdeführenden Partei der Regulierungsbehörde angezeigten AGB räumt der beschwerdeführenden Partei das Recht ein, von rechtswirksam zu Stande gekommenen Verträgen (unter anderem) dann zurückzutreten, wenn in diesen Verträgen Entgelte vereinbart wurden, die von den von der beschwerdeführenden Partei der Regulierungsbehörde angezeigten Entgelten abweichen. Nach dieser Klausel - die keine differenzierende Einschränkung etwa im Hinblick auf das Ausmaß der Abweichung enthält - knüpft das Rücktrittsrecht des Unternehmers an Umstände an, die ausschließlich im Bereich der beschwerdeführenden Partei liegen. Ein anerkennenswertes Interesse der beschwerdeführenden Partei, dass ihr auf Grund dieser nur in ihrem Einflussbereich liegenden Faktoren ein Rücktritt ermöglicht wird, und zwar auch dann, wenn die Auswirkungen im Einzelfall gering wären, ist nicht zu erkennen (vgl dazu auch Schurr in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, Klang3 § 6 Abs 2 Z 1 KSchG Rz 20). Hinzu kommt auch, dass es im vorliegenden Fall auch nicht darum geht, dass der Rücktritt durch Umstände sachlich gerechtfertigt werden soll, die erst nach Vertragsabschluss eintreten oder (im Fall unrichtiger Angaben des Verbrauchers) dem Unternehmer offenbar werden, sondern dass die beschwerdeführende Partei Umstände, die ihr (bzw den ihr zuzurechnenden "Vertriebspartnern") bei Vertragsabschluss bekannt waren, zum Anlass eines Rücktritts nehmen kann. Schon aus diesem Grunde ist es auch nicht erkennbar, dass die Rechtsstellung der beschwerdeführenden Partei durch die Verpflichtung zur Einhaltung der von ihr geschlossenen Verträge - ohne dass es nach Vertragsabschluss zu relevanten Änderungen gekommen wäre - gefährdet wäre.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2008030125.X03

Im RIS seit

24.09.2008

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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