RS Vwgh 2008/9/3 2005/03/0176

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.09.2008
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §38;
VwGG §33 Abs1;

Rechtssatz

Im Hinblick darauf, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs - bis zu welcher das Verwaltungsverfahren mit dem bekämpften Bescheid gemäß § 38 AVG ausgesetzt wurde - ergangen ist, besteht für den Beschwerdeführer an einer Sacherledigung des Verwaltungsgerichtshofs in der vorliegenden Beschwerdesache kein rechtliches Interesse mehr. Für seine Rechtstellung macht es nämlich keinen Unterschied mehr, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird (vgl den hg Beschluss vom 26. April 2005, Zl 2005/03/0051).

Schlagworte

Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005030176.X01

Im RIS seit

09.10.2008

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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