RS Vwgh 2008/9/3 2008/04/0088

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Veröffentlicht am 03.09.2008
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung
58/02 Energierecht

Norm

AVG §56;
AVG §8;
GewO 1994 §358 Abs1;
MinroG 1999 §119 Abs13;

Rechtssatz

Das Recht der Nachbarn, dass eine Bewilligung nur erteilt werde, wenn ihre nach dem MinroG geschützten Nachbarrechte gewahrt werden, können die Nachbarn nur im Rahmen eines bergrechtlichen Bewilligungsverfahrens geltend machen; solange ein Bewilligungsverfahren nicht anhängig ist, kommt eine Geltendmachung des Rechts auf Nichterteilung einer die geschützten Parteieninteressen verletzenden Bewilligung nicht in Betracht. Ob eine (Bergbau)Anlage bzw. deren Änderung nur mit Bewilligung ausgeführt werden darf, ist eine Frage, die die Rechtsstellung der in einem Bewilligungsverfahren als Partei in Betracht kommenden Personen keinesfalls berührt. Das MinroG räumt diesen Personen nämlich kein Recht ein, in das durch die Annahme der Bewilligungspflicht bzw. Bewilligungsfreiheit einer Anlage eingegriffen werden könnte. (Mit dieser Begründung hat der VwGH im Erkenntnis vom 25. Februar 2004, Zl. 2003/04/0188, die Beschwerde gegen die Zurückweisung des Antrages eines Nachbarn auf Feststellung, dass eine nach dem MinroG bewilligungspflichtige Änderung einer noch nach dem Berggesetz bewilligten Bohrung vorliege, als unbegründet abgewiesen.)

Schlagworte

BergrechtAnspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2008040088.X01

Im RIS seit

26.09.2008

Zuletzt aktualisiert am

01.01.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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