RS Vwgh 2008/9/3 2008/04/0025

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.09.2008
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
24/01 Strafgesetzbuch
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §13 Abs1;
GewO 1994 §26 Abs1;
GewO 1994 §87 Abs1 Z1;
StGB §133 Abs2 Fall2;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 13. Dezember 2007 wurde dem Beschwerdeführer im Instanzenzug gemäß § 26 Abs. 1 GewO 1994 die Nachsicht vom Ausschluss von der Ausübung der Gewerbe "Immobilientreuhänder (Immobilienmakler, Immobilenverwalter, Bauträger)", "gewerbliche Vermögensberatung" und "Vermietung von Kraftfahrzeugen ohne Beistellung eines Lenkers" verweigert. Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei mit Urteil vom 12. Februar 2004 rechtskräftig für schuldig erkannt worden, das Verbrechen der Veruntreuung nach § 133 Abs. 2 zweiter Fall StGB begangen zu haben. Wegen dieser rechtskräftigen Verurteilung seien dem Beschwerdeführer im Instanzenzug mit Bescheiden vom 18. Juli 2005 die Gewerbeberechtigungen "Vermietung von Kraftfahrzeugen ohne Beistellung eines Lenkers", "Immobilienmakler", "Bauträger", "Vermögensverwaltung" und "Gebäudeverwaltung" gemäß § 87 Abs. 1 Z 1 iVm § 13 Abs. 1 GewO 1994 entzogen worden. Den Beschwerden gegen diese Bescheide sei keine Folge gegeben worden. Das zwischenzeitliche Wohlverhalten des Beschwerdeführers in der Dauer von 7 Jahren ab Tatbegehung verbunden mit dem unstrittigen Umstand der völligen Schadenswiedergutmachtung hätte die belangte Behörde dahingehend in ihrer Prognose berücksichtigen müssen, dass unter den Umständen des vorliegenden Beschwerdefalles nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Beschwerdeführers die Begehung der gleichen oder ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes nicht mehr zu befürchten ist.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2008040025.X01

Im RIS seit

09.10.2008

Zuletzt aktualisiert am

01.01.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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