RS Vwgh 2008/9/4 2007/17/0222

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Veröffentlicht am 04.09.2008
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L34006 Abgabenordnung Steiermark
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §198 Abs1;
BAO §201;
BAO §207 Abs1;
BAO §239 Abs1;
LAO Stmk 1963 §150 Abs1;
LAO Stmk 1963 §153 Abs2 idF 1983/034;
LAO Stmk 1963 §156 Abs1;
LAO Stmk 1963 §186 Abs1;

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof ist im Erkenntnis vom 20. Jänner 2003, Zl. 2002/17/0262, davon ausgegangen, dass ein auf die Korrektur einer zu Unrecht zu hoch erfolgten Selbstbemessung durch eine bescheidförmige Abgabenfestsetzung gerichteter "Rückzahlungsantrag" nur dann mit Erfolg gestellt werden kann, wenn die Bemessungsverjährungsfrist noch offen ist. Damit wurde implizit davon ausgegangen, dass - in Ermangelung eines im Sinne der vorstehenden Ausführungen rechtzeitigen Antrages - der Behörde die Vornahme einer - an die Stelle der Festsetzungswirkung der Selbstbemessung tretenden - bescheidförmigen Abgabenbemessung nach Ablauf der Bemessungsverjährungsfrist auch dann verwehrt ist, wenn sich eine solche bescheidförmige Abgabenfestsetzung zu Gunsten des Abgabengläubigers auswirken würde. Dem steht der Begriff "Recht" (hier in § 156 Abs. 1 Stmk LAO) nicht entgegen. Der Begriff "Recht" ist in diesem Zusammenhang im Sinne von "Befugnis" zu deuten und umfasst daher generell die Befugnis (das Recht und die Verpflichtung) zur Vornahme aller gebotener Abgabenbemessungen innerhalb der Verjährungsfrist und legt andererseits deren Unzulässigkeit nach Fristablauf fest. Letzterer bewirkt also den Verlust der Befugnis der Behörde, die Abgabe zu bemessen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007170222.X02

Im RIS seit

10.10.2008

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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