TE Bvwg Erkenntnis 2015/1/30 W213 2007227-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.01.2015
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Entscheidungsdatum

30.01.2015

Norm

B-VG Art.133 Abs4
GehG §83c
VwGVG §28 Abs2
WHG §4
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GehG § 83c gültig von 01.01.2016 bis 30.06.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 60/2018
  2. GehG § 83c gültig von 12.02.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2015
  3. GehG § 83c gültig von 01.06.2008 bis 11.02.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2008
  4. GehG § 83c gültig von 31.12.2003 bis 31.05.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  5. GehG § 83c gültig von 01.05.2002 bis 30.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  1. WHG § 4 gültig von 01.09.2001 bis 30.06.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 60/2018
  2. WHG § 4 gültig von 01.09.2001 bis 31.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  3. WHG § 4 gültig von 10.04.1999 bis 31.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/1999
  4. WHG § 4 gültig von 01.07.1995 bis 09.04.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 522/1995
  5. WHG § 4 gültig von 01.04.1992 bis 30.06.1995

Spruch

W 213 2007227-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde des Gruppeninspektor XXXX vertreten durch RA Mag. Daniel KORNFEIND, 1010 Wien, Singerstraße 27/28, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien vom 23.11.2012, GZ. P6/354097/2/2012, betreffend Abweisung eines Antrages auf Auszahlung einer Geldaushilfe nach den Bestimmungen des § 83c GehG, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde des Gruppeninspektor römisch 40 vertreten durch RA Mag. Daniel KORNFEIND, 1010 Wien, Singerstraße 27/28, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien vom 23.11.2012, GZ. P6/354097/2/2012, betreffend Abweisung eines Antrages auf Auszahlung einer Geldaushilfe nach den Bestimmungen des Paragraph 83 c, GehG, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer steht als Gruppeninspektor bei der Landespolizeidirektion Wien (LPD Wien) in einem öffentlich - rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Mit Schreiben vom 22.11.2011 beantragte er die Zuerkennung einer einmaligen Geldaushilfe für entgangenes Schmerzensgeld gemäß § 83c GehG. Ferner ersuchte er um Zuerkennung von Verdienstentgang gemäß § 9 WHG. Begründend führte er an, dass er am 25.06.2010, seines Dienstes im Schulverkehrsgarten in 1020 Wien, Prater Hauptallee, ein Fahrrad aus der Garage ins Freie geschoben habe. Dabei habe er sich eine Knieverletzung (Riss des vorderen Kreuzbandes und Korbhenkelriss des äußeren Meniskus sowie Knorpelschaden im linken Knie) zugezogen. Er sei deswegen am 29.07.2010 am linken Knie operiert worden und habe sich vom 28.06. bis 02.07.2010 bzw. vom 29.07. bis 03.10.2010 im Krankenstand gewesen.Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer steht als Gruppeninspektor bei der Landespolizeidirektion Wien (LPD Wien) in einem öffentlich - rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Mit Schreiben vom 22.11.2011 beantragte er die Zuerkennung einer einmaligen Geldaushilfe für entgangenes Schmerzensgeld gemäß Paragraph 83 c, GehG. Ferner ersuchte er um Zuerkennung von Verdienstentgang gemäß Paragraph 9, WHG. Begründend führte er an, dass er am 25.06.2010, seines Dienstes im Schulverkehrsgarten in 1020 Wien, Prater Hauptallee, ein Fahrrad aus der Garage ins Freie geschoben habe. Dabei habe er sich eine Knieverletzung (Riss des vorderen Kreuzbandes und Korbhenkelriss des äußeren Meniskus sowie Knorpelschaden im linken Knie) zugezogen. Er sei deswegen am 29.07.2010 am linken Knie operiert worden und habe sich vom 28.06. bis 02.07.2010 bzw. vom 29.07. bis 03.10.2010 im Krankenstand gewesen.

Die belangte Behörde für den weiterer Folge ein Ermittlungsverfahren durch und erließ in weiterer Folge den nunmehr bekämpften Bescheid, dessen Spruch nachstehenden Inhalt hatte:

"Zu Ihrem Antrag vom 22.11.2011 (eingelangt am 25.11.2011) auf Zuerkennung von ausgleichsmaßnahmen für entgangenes Schmerzensgeld nach § 83c des Gehaltsgesetzes 1956 i. d. dzt. g. F. wird festgestellt, dass Ihnen eine solche nicht gebührt.""Zu Ihrem Antrag vom 22.11.2011 (eingelangt am 25.11.2011) auf Zuerkennung von ausgleichsmaßnahmen für entgangenes Schmerzensgeld nach Paragraph 83 c, des Gehaltsgesetzes 1956 i. d. dzt. g. F. wird festgestellt, dass Ihnen eine solche nicht gebührt."

In der Begründung führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer am 25.06.2010 seinen Dienst im Schulverkehrsgarten in 1020 Wien, Praterhauptallee, versehen habe. Beim Verbringen von Fahrrädern von der dortigen Garage auf einen Parkplatz habe er sich am linken Knie verletzt. Auf Grund dieser Verletzung habe er sich vom 28.06. bis 02.07.2010 bzw. vom 29.07. bis 03.10.2010 im Krankenstand befunden. Ferner sei ihm von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (BVA) eine Versehrtenrente für den Zeitraum vom 29.06.2010 bis 30.09.2011 zuerkannt worden. Es sei unbestritten, dass sich der Beschwerdeführer die gegenständliche Verletzung bei einem Dienstunfall zugezogen habe. Allerdings sei das Schieben eines Fahrrades im Bereich des Schulverkehrsgartens nicht als "Ausübung unmittelbarer exekutivdienstlicher Pflicht" anzusehen, weshalb der Antrag abzuweisen gewesen sei.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27.12.2012 fristgerecht Berufung (nunmehr: Beschwerde) und brachte im Wesentlichen vor, dass sich der Beschwerdeführer im Rahmen der Verkehrserziehung für Kinder verletzt habe. Laut Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 03.04.2008, GZ. 2006/09/0056, sei die in Rede stehende Tätigkeit als eine im Rahmen der Sicherheits- und Verwaltungspolizei obliegende Aufgabe und damit exekutivdienstliche Pflicht anzusehen. Der Beschwerdeführer habe daher Anspruch auf Ausgleich für das entgangene Schmerzensgeld. Es werde daher beantragt, dem Beschwerdeführer einen Ausgleich für entgangenes Schmerzensgeld im Höchstmaß zuzuerkennen bzw. den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die erstinstanzliche Behörde zurückzuverweisen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer hat am 25.06.2010, gegen 08.30 Uhr, im Bereich des Schulverkehrsgartens in 1020 Wien, Praterhauptallee, ein Fahrrad aus der Garage geschoben. Dabei ist er ohne fremdes Zutun ausgerutscht und hat sich - im Bemühen einen Sturz zu vermeiden - am linken Knie verletzt. Er erlitt dabei einem Riss des vorderen Kreuzbandes und Korbhenkelriss des äußeren Meniskus sowie einen Knorpelschaden im linken Knie. Er befand sich vom 28.06. bis 02.07.2010 bzw. vom 29.07. bis 03.10.2010 im Krankenstand und musste sich am 29.07.2010 einer Operation am linken Knie unterziehen.

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen konnten unmittelbar auf Grund der unstrittigen Aktenlage getroffen werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt - mangels derartiger gesetzlicher Bestimmungen - somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß 3 Abs.1 letzter Satz VwGbk-ÜG gilt die vorliegende Berufung als rechtzeitig erhobene Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VGGemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß 3 Absatz eins, letzter Satz VwGbk-ÜG gilt die vorliegende Berufung als rechtzeitig erhobene Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG

Zu A)

§ 83c GehG und § 4 WHG haben nachstehenden Wortlaut:Paragraph 83 c, GehG und Paragraph 4, WHG haben nachstehenden Wortlaut:

"§ 83c. Dem Beamten des Exekutivdienstes, der die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Z 1 und 2 des Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetzes, BGBl. Nr. 177/1992, erfüllt, kann, wenn eine gerichtliche Entscheidung über den geltend gemachten Schmerzengeldbetrag nicht zulässig ist oder nicht erfolgen kann, eine einmalige Geldaushilfe bis zur Höhe des vierfachen Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung gewährt werden. Abweichend von § 1 gilt dies auch für im Exekutivdienst verwendete Vertragsbedienstete."§ 83c. Dem Beamten des Exekutivdienstes, der die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und 2 des Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 177 aus 1992,, erfüllt, kann, wenn eine gerichtliche Entscheidung über den geltend gemachten Schmerzengeldbetrag nicht zulässig ist oder nicht erfolgen kann, eine einmalige Geldaushilfe bis zur Höhe des vierfachen Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf der Beamten der Allgemeinen Verwaltung gewährt werden. Abweichend von Paragraph eins, gilt dies auch für im Exekutivdienst verwendete Vertragsbedienstete.

Voraussetzungen für die Hilfeleistungen

§ 4. (1) Der Bund hat die besondere Hilfeleistung an Wachebedienstete zu erbringen, wennParagraph 4, (1) Der Bund hat die besondere Hilfeleistung an Wachebedienstete zu erbringen, wenn

1. ein Wachebediensteter

a) einen Dienstunfall gemäß § 90 Abs. 1 B-KUVG, BGBl. Nr. 200/1967, odera) einen Dienstunfall gemäß Paragraph 90, Absatz eins, B-KUVG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,, oder

b) einen Arbeitsunfall gemäß § 175 Abs. 1 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955,b) einen Arbeitsunfall gemäß Paragraph 175, Absatz eins, ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,,

in unmittelbarer Ausübung seiner exekutivdienstlichen Pflichten erleidet, und

2. dieser Dienst- oder Arbeitsunfall eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung zur Folge hatte und

3. dem Wachebediensteten dadurch Heilungskosten erwachsen oder seine Erwerbsfähigkeit voraussichtlich durch mindestens zehn Kalendertage gemindert ist. Z 3 ist nicht auf die Vorschussleistung von Schmerzengeld nach § 9 Abs. 1a anzuwenden.3. dem Wachebediensteten dadurch Heilungskosten erwachsen oder seine Erwerbsfähigkeit voraussichtlich durch mindestens zehn Kalendertage gemindert ist. Ziffer 3, ist nicht auf die Vorschussleistung von Schmerzengeld nach Paragraph 9, Absatz eins a, anzuwenden.

(2) Der Bund hat die besonderen Hilfeleistungen an Hinterbliebene zu erbringen, wenn

1. ein Wachebediensteter einen Dienst- oder Arbeitsunfall im Sinne des Abs. 1 Z 1 erleidet und1. ein Wachebediensteter einen Dienst- oder Arbeitsunfall im Sinne des Absatz eins, Ziffer eins, erleidet und

2. dieser Dienst- oder Arbeitsunfall den Tod des Wachebediensteten zur Folge hatte.

(3) Der Bund hat die besondere Hilfeleistung an Wachebedienstete oder Hinterbliebene auch zu erbringen, wenn der Wachebedienstete einen Dienst- oder Arbeitsunfall im Zuge einer Ausbildung erleidet, der er sich im Hinblick auf die Notwendigkeit unterzieht, im Rahmen seines Dienstes Gefahr aufzusuchen oder im Gefahrenbereich zu verbleiben (Abs. 1 Z 1).(3) Der Bund hat die besondere Hilfeleistung an Wachebedienstete oder Hinterbliebene auch zu erbringen, wenn der Wachebedienstete einen Dienst- oder Arbeitsunfall im Zuge einer Ausbildung erleidet, der er sich im Hinblick auf die Notwendigkeit unterzieht, im Rahmen seines Dienstes Gefahr aufzusuchen oder im Gefahrenbereich zu verbleiben (Absatz eins, Ziffer eins,).

Der Verwaltungsgerichtshof vom im Erkenntnis vom 13.11.2014, GZ 2011/12/0037, ausgeführt, dass die Zuerkennung einer Geldaushilfe gemäß § 83c Gehaltsgesetz nicht in Betracht kommt wenn die Schadenszufügung ohne fremde Einwirkung erfolgt ist und somit kein gegen eine andere Person gerichteter Schmerzensgeldanspruch besteht.Der Verwaltungsgerichtshof vom im Erkenntnis vom 13.11.2014, GZ 2011/12/0037, ausgeführt, dass die Zuerkennung einer Geldaushilfe gemäß Paragraph 83 c, Gehaltsgesetz nicht in Betracht kommt wenn die Schadenszufügung ohne fremde Einwirkung erfolgt ist und somit kein gegen eine andere Person gerichteter Schmerzensgeldanspruch besteht.

Vor dem Hintergrund der oben dargestellten Rechtslage ist daher davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer kein Anspruch auf Schmerzensgeld zusteht.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Angesichts der oben dargestellten Rechtslage bzw. Judikatur erscheint die hier zu beurteilende Frage des Schmerzensgeldanspruchs eindeutig geklärt.

Schlagworte

Ausgleichsmaßnahme, Fremdeinwirkung, Körperverletzung, Polizist,
Schadenersatz, Schmerzensgeld, Unfallschaden

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2015:W213.2007227.1.00

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2015
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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