RS Vwgh 2008/9/4 2008/17/0107

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Veröffentlicht am 04.09.2008
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs3;
VwGG §14 Abs2;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs2;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 95/17/0417 B 25. Juni 1996 RS 1 (hier nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Nach der Rechtsprechung des VwGH gilt eine Beschwerde dann, wenn ein Bf dem ihm erteilten Mängelbehebungsauftrag nicht nachkommt, sondern vor Ablauf der Frist einen Verlängerungsantrag stellt, gem § 34 Abs 2 VwGG als zurückgezogen, wenn der Fristverlängerungsantrag mit Berichterverfügung abgewiesen wird (Hinweis: B 8.7.1988, 88/18/0084). Dies muß umsomehr für jene Fälle gelten, in denen der Fristverlängerungsantrag aus formellen Gründen (der Fristverlängerungsantrag wurde erst nach Ablauf der Mängelbehebungsfrist gestellt) zurückgewiesen werden mußte.

Schlagworte

FristVerbesserungsauftrag Nichtentsprechung ZurückweisungPflichten bei Erteilung des Verbesserungsauftrages FristZurückziehungMängelbehebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2008170107.X02

Im RIS seit

19.12.2008

Zuletzt aktualisiert am

01.01.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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