TE Vfgh Beschluss 1987/2/26 V37/85

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 26.02.1987
beobachten
merken

Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

VfGG §57 Abs1

Leitsatz

Individualantrag auf Überpfüfung eines Flächenwidmungsplanes; Zurückweisung

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I.       1. In ihrem Schriftsatz vom 3. Juni 1985 stellt die

Einschreiterin beim VfGH "den Antrag, die V der Stadtgemeinde

Krems, GZ. IV./2-693/1968 in bezug auf die ihr gehörigen

Grundflächen in EZ ... Kat. Gem. Krems (Grdst. Nr. .../1, .../3 u.

.../4) auf ihre Gesetzmäßigkeit zu überprüfen".

         Die Antragstellerin sei grundbücherliche Eigentümerin

der Liegenschaft EZ ... Kat.Gem. Krems zu 5/6-Anteilen. Das

restliche Sechstel stehe im Eigentum der Stadtgemeinde Krems.

Am 5. April 1968 habe der Gemeinderat der Stadt Krems in seiner Sitzung über vorausgegangenen Antrag vom 26. März 1968 den Regulierungsplan Spitalgasse-Judengasse-Herzogstraße zur GZ IV/2-693/1968 erlassen und am 29. April 1968 kundgemacht. Die angeführten Grundstücke liegen innerhalb des von der genannten V umfaßten Bereiches.

2. Die V hat folgenden Wortlaut:

"Der von der Stadt Krems erlassene und von der k. u. k. Bezirkshauptmannschaft Krems am 8.7.96 genehmigte Regulierungsplan, dessen Wirksamkeit in der Sitzung des Gemeinderates der Stadt Krems vom 24.5.66 bekräftigt wurde, wird gemäß §5 Abs4 und Abs5 der Bauordnung für N.Ö. von der Dachsberggasse an in ostwärtiger Richtung entsprechend dem Plan 362/1 des Arch.Dipl. Ing. A. Gattermann abgeändert und durch nachfolgende Verbauungsbestimmung ergänzt:

1) Die bereits im Regulierungsplan aus dem Jahre 1896 festgelegte südliche Baulinie der erweiterten Spitalgasse bleibt unverändert bestehen, wobei jedoch die einzelnen Objekte so aneinandergebaut werden sollen, daß sie jeweils um 60 cm vorspringen, um die Fassadenflucht lebendiger werden zu lassen.

2) Die Baulinie des nördlichen Randes der Spitalgasse bleibt gegenüber der derzeit bestehenden unverändert. Sie wird nur bezüglich der Bp. 216/2 durch einen vorspringenden Laubengang belebt.

3) Im Bereiche der Judengasse bleibt die für die Bp. 248/2 schon rechtskräftige Baulinie unverändert und wird in Bezug auf die Bp. 246 auf den derzeitigen Bestand festgelegt.

4) Die in dem Regulierungsplan vom Jahre 1896 vorgesehene Verbreiterung der Judengasse zwischen den Bp. 248/1 und 249 wird fallengelassen, dafür werden Teile der Bp. 249 für die Durchfahrt zum Dreifaltigkeitsplatz als Verkehrsfläche gewidmet.

5) Die zwischen den Bp. 246 und 313 offene Baulücke muß zweigeschossig,

die Bp. 244 und Bp. 245 viergeschossig mit ostseits abgewalmten Satteldach,

die Bp. 119 dreigeschossig mit zwei senkrecht zur Spitalgasse stehenden Krüppelwalmen,

die Bp. 216/2 dreigeschossig mit Walmdach

verbaut werden.

6) Die südliche Verbauung der Spitalgasse bis zum Anschluß in der Dachsberggasse darf nur zweigeschossig erfolgen.

7) In der Herzogstraße bleibt die rechtskräftige Baulinie für die Parzellen 319 und 323 unverändert, sie können jedoch viergeschossig verbaut werden.

8) Bei der Bp. 314 gilt die ursprüngliche Gehsteigbreite, was bedeutet, daß bei der nächsten Bauführung die Freilegung des vorragenden Obergeschosses vorzuschreiben ist.

9) Die im Regulierungsplan blau markierten Flächen werden für Autoabstellplätze gewidmet, wobei der Hof des Sparkassengebäudes als zweigeschossiges Garagenobjekt (Keller- u. Erdgeschoß) mit darüber befindlichem Flachdach als begehbarer Hof ausgebildet werden kann.

10) Alle Gebäude sind mit Biberschwanzziegeln einzudecken."

3. Die Stadtgemeinde Krems begehrt in ihrer zum Gegenstand erstatteten Äußerung, dem Antrag nicht stattzugeben.

Die Niederösterreichische Landesregierung beantragt in ihrer Äußerung, der VfGH wolle den Antrag

"1. mangels Vorliegen der Prozeßvoraussetzungen als unzulässig zurückweisen, in eventu

2. den Antrag, soweit er die Parzelle Nr. .../4 der KG Krems betrifft, zurückweisen und im übrigen als unbegründet abweisen."

II. Der VfGH hat über die Zulässigkeit des Antrages erwogen:

1. Nach Art139 Abs1 letzter Satz B-VG erkennt der VfGH über die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Gesetzwidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, sofern die V ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist.

Nach §57 Abs1 VerfGG muß der Antrag, eine V als gesetzwidrig aufzuheben, begehren, daß entweder die V ihrem ganzen Inhalte nach oder daß bestimmte Stellen der V als gesetzwidrig aufgehoben werden. Der Antrag hat die gegen die Gesetzmäßigkeit der V sprechenden Bedenken im einzelnen darzulegen. Wird ein solcher Antrag von einer Person gestellt, die unmittelbar durch die Gesetzwidrigkeit der V in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, so ist auch darzutun, inwieweit die V ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für sie wirksam geworden ist.

2. Aus dem in der Einleitung der V angeführten Plan, der von der Stadtgemeinde Krems dem VfGH vorgelegt wurde, geht hervor, daß sich der Wortlaut der V nur teilweise auf die Grundstücke .../1, .../3 und .../4 beziehen kann. Punkt 1 und Punkt 9 der V beziehen sich offenkundig jedenfalls nur auf die Grundstücke .../1 und .../3. Auf sämtliche Grundstücke beziehen sich lediglich die Punkte 6 und 10 der V.

Die übrigen Punkte der V können auf die Grundstücke der Antragstellerin überhaupt nicht angewendet werden.

Nach dem Wortlaut des gestellten Antrages wird nicht die Aufhebung einzelner bestimmter Stellen der V, nämlich der Stellen der V, die sich ihrem Inhalte nach auf die Grundstücke .../1, .../3 und .../4 beziehen können, begehrt. Das gestellte Begehren geht vielmehr davon aus, daß sich der Inhalt der V zur Gänze auf die angeführten Grundstücke bezieht, sodaß die Aufhebung der V zur Gänze in Bezug auf die angeführten Grundstücke verlangt wird.

3. Wird im Sinne des Antrages des Einschreiters, die gegenständliche V ihrem ganzen Inhalte nach als gesetzwidrig aufzuheben, auf das Vorhandensein der nach §57 VerfGG 1953 erforderlichen Voraussetzungen überprüft, so ergibt sich, daß zwar die Aufhebung der V ihrem ganzen Inhalte nach begehrt wird, daß aber keineswegs Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit ausnahmslos aller Bestimmungen der V dargelegt werden (vgl. VfSlg. 7593/1975). Des weiteren fehlen auch Darlegungen darüber, inwieweit die V zur Gänze für den Einschreiter ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides wirksam geworden ist.

Aus diesen Ausführungen folgt, daß der Antrag, die V ihrem ganzen Inhalte nach als gesetzwidrig aufzuheben, dem Erfordernis des §57 VerfGG 1953 nicht entspricht und daher zurückzuweisen ist.

4. Bei diesem Ergebnis braucht nicht geprüft zu werden, ob der Antrag auch aus den von der Niederösterreichischen Landesregierung in ihrer Äußerung geltend gemachten Gründen zurückzuweisen gewesen wäre.

5. Die Zurückweisung des Antrages konnte ohne weiteres Verfahren und ohne vorangegangene Verhandlung gemäß §19 Abs3 Z2 lite VerfGG 1953 beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, VfGH / Bedenken

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1987:V37.1985

Dokumentnummer

JFT_10129774_85V00037_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten