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37/01 Geldrecht WährungsrechtNorm
BWG 1993 §1 Abs1 Z1;Rechtssatz
Wenn in der Lehre zum Begriff der Entgegennahme fremder Gelder in § 1 Abs. 1 Z 1 BWG die Auffassung vertreten wird, dass es dabei um die dem Willen der Kreditunternehmung entsprechende Einräumung der tatsächlichen Verfügungsmacht des Kreditinstituts über das Geld gehe, so ergibt sich daraus nicht, dass es der Disposition der Parteien obläge, durch einen entsprechenden "negativen" Willen das Vorliegen eines Einlagengeschäftes auszuschließen. Der Wille, von dem in diesem Zusammenhang die Rede ist, bezieht sich nicht darauf, ob ein "Einlagengeschäft" vorliegt, sondern ob die Bank das Geld mit dem Willen, darüber die Verfügungsgewalt auszuüben, entgegennimmt bzw. eine Einzahlung auf ein Konto, über welches dem Kreditinstitut die Verfügungsgewalt zukommt, veranlasst.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2008170034.X02Im RIS seit
08.10.2008Zuletzt aktualisiert am
02.01.2015