TE Bvwg Beschluss 2015/2/3 W179 2007776-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.02.2015
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Entscheidungsdatum

03.02.2015

Norm

AVG 1950 §10
AVG 1950 §13 Abs3
AVG 1950 §22
B-VG Art.133 Abs4
FeZG §9 Abs6
VwGVG §17
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §9
VwGVG §9 Abs1
ZustG §17 Abs2
ZustG §26 Abs1
ZustG §26 Abs2
  1. AVG 1950 § 13 gültig von 01.01.1991 bis 31.01.1991 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 51/1991
  2. AVG 1950 § 13 gültig von 01.03.1983 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 199/1982
  1. AVG 1950 § 22 gültig von 01.03.1983 bis 31.01.1991 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 51/1991
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FeZG § 9 heute
  2. FeZG § 9 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2023
  3. FeZG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2013
  4. FeZG § 9 gültig von 31.12.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  5. FeZG § 9 gültig von 01.01.2001 bis 30.12.2010
  1. ZustG § 26 heute
  2. ZustG § 26 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  3. ZustG § 26 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  4. ZustG § 26 gültig von 01.01.1999 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. ZustG § 26 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 357/1990
  6. ZustG § 26 gültig von 01.03.1983 bis 31.12.1990
  1. ZustG § 26 heute
  2. ZustG § 26 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  3. ZustG § 26 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  4. ZustG § 26 gültig von 01.01.1999 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. ZustG § 26 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 357/1990
  6. ZustG § 26 gültig von 01.03.1983 bis 31.12.1990

Spruch

W179 2007776-1/ 6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. iur. Eduard Hartwig PAULUS als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom XXXX, betreffend einen Antrag auf Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. iur. Eduard Hartwig PAULUS als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom römisch 40 , betreffend einen Antrag auf Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt, beschlossen:

Spruch

A) Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1, § 31 Abs 1, § 9 Abs 1 und § 17 Verwaltungs-gerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) iVm § 13 Abs 3 Allgemeines Verwaltungs-verfahrensgesetz 1991 (AVG) wegen Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrages zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins,, Paragraph 31, Absatz eins,, Paragraph 9, Absatz eins und Paragraph 17, Verwaltungs-gerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, Allgemeines Verwaltungs-verfahrensgesetz 1991 (AVG) wegen Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrages zurückgewiesen.

B) Revision

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX wies die belangte Behörde nach Erlassen eines Verbesserungsauftrages und nach Verständigung über das Ergebnis der Beweisaufnahme den Antrag der beschwerdeführenden Partei (kurz: BF) ab.1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom römisch 40 wies die belangte Behörde nach Erlassen eines Verbesserungsauftrages und nach Verständigung über das Ergebnis der Beweisaufnahme den Antrag der beschwerdeführenden Partei (kurz: BF) ab.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, das Haushaltseinkommen der beschwerdeführenden Partei übersteige die für die Gebührenbefreiung bzw Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt maßgebliche Betragsgrenze, zudem sei die beschwerdeführenden Partei im letzten Schreiben über den Stand des Verfahrens informiert und aufgefordert worden, innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt des Schreibens die noch offenen Fragen bei sonstiger Abweisung zu klären.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, rechtzeitig, allerdings von der XXXX der Beschwerdeführerin eingebrachte (Eingang XXXX) Beschwerde. Mit E-Mail vom XXXX übermittelt die XXXX der Behörde weitere Unterlagen.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, rechtzeitig, allerdings von der römisch 40 der Beschwerdeführerin eingebrachte (Eingang römisch 40 ) Beschwerde. Mit E-Mail vom römisch 40 übermittelt die römisch 40 der Behörde weitere Unterlagen.

Die belangte Behörde legt den Akt des Verwaltungsverfahrens vor und erstattet keine Gegenschrift.

3. Das Bundesverwaltungsgericht stellt sowohl der XXXX der BF als Einbringerin der Beschwerde als auch der beschwerdeführenden Partei (zu deren Kenntnisnahme) mit Mängelbehebungsauftrag vom XXXXeine Kopie der hg Eingabe zur Verbesserung und Wiedervorlage zurück und trägt auf, die Mängel der Eingabe binnen zwei Wochen zu beheben. So fehlt ua eine von der BF für die genannte XXXX ausgestellte Vollmacht zur Beschwerdeerhebung. Der Mängelbehebungsauftrag enthält den expliziten Hinweis, dass nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist die Eingabe gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs 3 AVG zurückgewiesen werden wird.3. Das Bundesverwaltungsgericht stellt sowohl der römisch 40 der BF als Einbringerin der Beschwerde als auch der beschwerdeführenden Partei (zu deren Kenntnisnahme) mit Mängelbehebungsauftrag vom XXXXeine Kopie der hg Eingabe zur Verbesserung und Wiedervorlage zurück und trägt auf, die Mängel der Eingabe binnen zwei Wochen zu beheben. So fehlt ua eine von der BF für die genannte römisch 40 ausgestellte Vollmacht zur Beschwerdeerhebung. Der Mängelbehebungsauftrag enthält den expliziten Hinweis, dass nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist die Eingabe gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen werden wird.

Der Mängelbehebungsauftrag wird von der Beschwerdeführerin persönlich übernommen sowie von der genannten XXXX nach Hinterlegung behoben, wie letztere in einem Schreiben vom XXXX bestätigt.Der Mängelbehebungsauftrag wird von der Beschwerdeführerin persönlich übernommen sowie von der genannten römisch 40 nach Hinterlegung behoben, wie letztere in einem Schreiben vom römisch 40 bestätigt.

Im selben Schreiben bittet die genannte XXXX als Einbringerin der Beschwerde, diese zurückzuweisen und behebt die Mängel nicht.Im selben Schreiben bittet die genannte römisch 40 als Einbringerin der Beschwerde, diese zurückzuweisen und behebt die Mängel nicht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der angefochtene Bescheid wurde als Brief ohne Zustellnachweis zugestellt. Der Zustellzeitpunkt desselben ist ungewiss. Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben.

Zum entscheidungsrelevanten Sachverhalt ist weiters festzuhalten, dass die XXXX der beschwerdeführende Partei zu dem erlassenen Bescheid eine Eingabe übermittelte.Zum entscheidungsrelevanten Sachverhalt ist weiters festzuhalten, dass die römisch 40 der beschwerdeführende Partei zu dem erlassenen Bescheid eine Eingabe übermittelte.

Da diese Eingabe keine näheren Anhaltspunkte einer Beschwerde, insbesondere keine Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, keine Angaben zu den Gründen, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit des verfahrensgegenständlichen Bescheides stützt, sowie keine Angaben zum Beschwerdebegehren und zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde, enthielt (§ 9 Abs 1 Z 1, 3, 4 und 5 VwGVG), wurde der XXXX der beschwerdeführenden Partei mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichtes ein entsprechender Mängelbehebungsauftrag erteilt. Zudem legte die genannte XXXX keine sie dazu berechtigende, von der beschwerdeführenden Partei ausgestellte Vollmacht vor.Da diese Eingabe keine näheren Anhaltspunkte einer Beschwerde, insbesondere keine Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, keine Angaben zu den Gründen, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit des verfahrensgegenständlichen Bescheides stützt, sowie keine Angaben zum Beschwerdebegehren und zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde, enthielt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, 3, 4 und 5 VwGVG), wurde der römisch 40 der beschwerdeführenden Partei mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichtes ein entsprechender Mängelbehebungsauftrag erteilt. Zudem legte die genannte römisch 40 keine sie dazu berechtigende, von der beschwerdeführenden Partei ausgestellte Vollmacht vor.

Die genannte XXXX ist dem Auftrag zur Behebung der Mängel ihrer Eingabe nicht fristgerecht nachgekommen, sondern begehrt vielmehr selbst die Zurückweisung der Beschwerde.Die genannte römisch 40 ist dem Auftrag zur Behebung der Mängel ihrer Eingabe nicht fristgerecht nachgekommen, sondern begehrt vielmehr selbst die Zurückweisung der Beschwerde.

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen ergeben sich aus den unzweifelhaften und insoweit nicht bestrittenen Tatsachen der Verfahrensakten und der darin enthaltenen Unterlagen sowie aus der zitierten Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts und der vorliegenden Eingabe der XXXX der beschwerdeführenden Partei.Diese Feststellungen ergeben sich aus den unzweifelhaften und insoweit nicht bestrittenen Tatsachen der Verfahrensakten und der darin enthaltenen Unterlagen sowie aus der zitierten Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts und der vorliegenden Eingabe der römisch 40 der beschwerdeführenden Partei.

Die mangelhafte Eingabe wurde nicht fristgerecht saniert, weil trotz ordnungsgemäßer Zustellung bis zum Ausfertigungsdatum der vorliegenden Entscheidung keine Verbesserung beim Bundesverwaltungsgericht einging sowie die XXXX als Einbringerin der Beschwerde selbst die Zurückweisung begehrt.Die mangelhafte Eingabe wurde nicht fristgerecht saniert, weil trotz ordnungsgemäßer Zustellung bis zum Ausfertigungsdatum der vorliegenden Entscheidung keine Verbesserung beim Bundesverwaltungsgericht einging sowie die römisch 40 als Einbringerin der Beschwerde selbst die Zurückweisung begehrt.

Die Zustellung des angefochtenen Bescheids ohne Zustellnachweis ergibt sich aus der Aktenlage und dem hg Amtswissen.

Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde: Gemäß § 22 erster Satz AVG ist eine schriftliche Ausfertigung mit Zustellnachweis zuzustellen, wenn wichtige Gründe hiefür vorliegen. Ist das nach Auffassung der Behörde nicht der Fall und wird demgemäß eine Zustellung ohne Zustellnachweis angeordnet, so wird ein Dokument gemäß § 26 Abs 1 Zustellgesetz zugestellt, indem es in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (§ 17 Abs 2 Zustellgesetz) eingelegt oder an der Abgabestelle zurückgelassen wird. Bestehen Zweifel darüber, ob bzw wann das Dokument beim Empfänger eingelangt ist, hat die Behörde nach § 26 Abs 2 Satz 2 Zustellgesetz Tatsache und Zeitpunkt des Einlangens von Amts wegen festzustellen. Aus § 22 AVG ist abzuleiten, dass es Sache der Behörde ist, die aktenmäßigen Grundlagen dafür zu schaffen, dass der Beginn eines Fristenlaufes kalendermäßig festgestellt werden kann. Da die belangte Behörde die Zustellung des angefochtenen Bescheids nach Aktenlage und hg Amtswissen nicht nachweisen kann, wird die Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung als richtig angenommen, zumal eine verspätete Beschwerdeeinbringung von der belangten Behörde nicht moniert wird.Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde: Gemäß Paragraph 22, erster Satz AVG ist eine schriftliche Ausfertigung mit Zustellnachweis zuzustellen, wenn wichtige Gründe hiefür vorliegen. Ist das nach Auffassung der Behörde nicht der Fall und wird demgemäß eine Zustellung ohne Zustellnachweis angeordnet, so wird ein Dokument gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Zustellgesetz zugestellt, indem es in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Paragraph 17, Absatz 2, Zustellgesetz) eingelegt oder an der Abgabestelle zurückgelassen wird. Bestehen Zweifel darüber, ob bzw wann das Dokument beim Empfänger eingelangt ist, hat die Behörde nach Paragraph 26, Absatz 2, Satz 2 Zustellgesetz Tatsache und Zeitpunkt des Einlangens von Amts wegen festzustellen. Aus Paragraph 22, AVG ist abzuleiten, dass es Sache der Behörde ist, die aktenmäßigen Grundlagen dafür zu schaffen, dass der Beginn eines Fristenlaufes kalendermäßig festgestellt werden kann. Da die belangte Behörde die Zustellung des angefochtenen Bescheids nach Aktenlage und hg Amtswissen nicht nachweisen kann, wird die Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung als richtig angenommen, zumal eine verspätete Beschwerdeeinbringung von der belangten Behörde nicht moniert wird.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1 Zuständigkeiten:

Nach § 9 Abs 6 FezG, BGBl I Nr 142/2000 idF BGBl I Nr 96/2013, kann gegen Bescheide der GIS Gebühren Info Service GmbH Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.Nach Paragraph 9, Absatz 6, FezG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 142 aus 2000, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 96 aus 2013,, kann gegen Bescheide der GIS Gebühren Info Service GmbH Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl I 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist.

3.2 Anzuwendendes Recht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 122/2013, geregelt (§ 1 leg cit). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg cit). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 und des IV. Teiles, sowie im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 und des römisch vier. Teiles, sowie im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

§ 9 Abs 1 VwGVG legt die Anforderungen an eine Beschwerde fest. Eine solche hat demnach zu enthalten: 1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung, 2. die Bezeichnung der belangten Behörde, 3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG legt die Anforderungen an eine Beschwerde fest. Eine solche hat demnach zu enthalten: 1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung, 2. die Bezeichnung der belangten Behörde, 3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

4. das Begehren und 5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

Gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen nicht zur Zurückweisung. Vielmehr hat das Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.Gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen nicht zur Zurückweisung. Vielmehr hat das Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

3.3 Zu A) Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt:

Die Eingabe der XXXX der beschwerdeführenden Partei erfüllt aus den in den Feststellungen angeführten Gründen nicht die Inhaltserfordernisse des § 9 VwGVG.Die Eingabe der römisch 40 der beschwerdeführenden Partei erfüllt aus den in den Feststellungen angeführten Gründen nicht die Inhaltserfordernisse des Paragraph 9, VwGVG.

Die genannte XXXX begehrt nach Erhalt des hg Mängelbehebungsauftrages die Zurückweisung Ihrer Eingabe und behebt die der Eingabe anhaftenden Mängel nicht.Die genannte römisch 40 begehrt nach Erhalt des hg Mängelbehebungsauftrages die Zurückweisung Ihrer Eingabe und behebt die der Eingabe anhaftenden Mängel nicht.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

3.4 Absehen vom Durchführen einer mündlichen Verhandlung:

Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 1 u Abs 2 Z 1 VwGVG entfallen.Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz eins, u Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen.

4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Nach Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich.

Es war daher auch in diesem Punkt spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Beschwerdegründe, Beschwerdemängel, Fernsprechentgeltzuschuss,
Frist, Fristenlauf, Mängelbehebung, Rechtzeitigkeit,
Verbesserungsauftrag, Vollmacht, Zurückweisung, Zustellnachweis,
Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2015:W179.2007776.1.00

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2015
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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