Entscheidungsdatum
04.02.2015Norm
AuslBG §4 Abs3Spruch
I402 2011267-1/16E
I402 2011267-2/12E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Philipp CEDE, LL.M., als Vorsitzenden und den fachkundigen Laienrichter Mag. Markus HINTNER sowie die fachkundige Laienrichterin Maria WODOUNIK als Beisitzer über die Beschwerde 1. des XXXX sowie 2. des XXXX gegen den Bescheid der Regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Bludenz vom 07.08.2014, GZ 08114 / GF 3695886, wegen Nichterteilung einer Beschäftigungsbewilligung, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Philipp CEDE, LL.M., als Vorsitzenden und den fachkundigen Laienrichter Mag. Markus HINTNER sowie die fachkundige Laienrichterin Maria WODOUNIK als Beisitzer über die Beschwerde 1. des römisch 40 sowie 2. des römisch 40 gegen den Bescheid der Regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Bludenz vom 07.08.2014, GZ 08114 / GF 3695886, wegen Nichterteilung einer Beschäftigungsbewilligung, beschlossen:
A)
Das Verfahren über die Beschwerden wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm. § 31 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) wegen Zurückziehung der Beschwerden eingestellt.Das Verfahren über die Beschwerden wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) wegen Zurückziehung der Beschwerden eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Die (zur gemeinsamen Entscheidung gemäß § 39 Abs. 2 AVG iVm. § 17 VwGVG verbundenen) Beschwerden richten sich gegen den Bescheid der Regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Bludenz vom 07.08.2014, GZ 08114 / GF 3695886, betreffend die Abweisung des Antrags auf Erteilung einer vom Erstbeschwerdeführer zur Beschäftigung des Zweitbeschwerdeführers beantragten Beschäftigungsbewilligung. Für den 11.11.2014 hatte das Bundesverwaltungsgericht die von den Beschwerdeführern beantragte Verhandlung anberaumt, diese musste jedoch vertagt werden, weil die Beschwerdeführer nicht erschienen bzw. (ohne dies dem Gericht mitzuteilen) wegen eines Auslandsaufenthalts ortsabwesend waren. Mit Schreiben vom 16.01.2015 erklärten die Beschwerdeführer die Zurückziehung ihrer Beschwerden.Die (zur gemeinsamen Entscheidung gemäß Paragraph 39, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG verbundenen) Beschwerden richten sich gegen den Bescheid der Regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Bludenz vom 07.08.2014, GZ 08114 / GF 3695886, betreffend die Abweisung des Antrags auf Erteilung einer vom Erstbeschwerdeführer zur Beschäftigung des Zweitbeschwerdeführers beantragten Beschäftigungsbewilligung. Für den 11.11.2014 hatte das Bundesverwaltungsgericht die von den Beschwerdeführern beantragte Verhandlung anberaumt, diese musste jedoch vertagt werden, weil die Beschwerdeführer nicht erschienen bzw. (ohne dies dem Gericht mitzuteilen) wegen eines Auslandsaufenthalts ortsabwesend waren. Mit Schreiben vom 16.01.2015 erklärten die Beschwerdeführer die Zurückziehung ihrer Beschwerden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der dargestellte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen sind aktenkundig und unbestritten.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Zur Entscheidung über die Beschwerden ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig und hat durch einen Senat zu entscheiden, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer (§ 6 BVwGG, § 20f Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz, BGBl. 218/1975, in der Fassung BGBl. I 72/2013 - AuslBG).3.1. Zur Entscheidung über die Beschwerden ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig und hat durch einen Senat zu entscheiden, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer (Paragraph 6, BVwGG, Paragraph 20 f, Absatz eins, Ausländerbeschäftigungsgesetz, Bundesgesetzblatt 218 aus 1975,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 72 aus 2013, - AuslBG).
3.2. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.3.2. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
3.3. § 7 Abs. 2 VwGVG normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 VwGVG, K 6).3.3. Paragraph 7, Absatz 2, VwGVG normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 7, VwGVG, K 6).
Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Berufung zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. zB VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320 uvm. zur insofern auf die Rechtslage nach dem VwGVG übertragbaren Judikatur zum AVG).Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Berufung zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung vergleiche zB VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320 uvm. zur insofern auf die Rechtslage nach dem VwGVG übertragbaren Judikatur zum AVG).
3.4. Mit der unmissverständlich formulierten Zurückziehung ist einer Sachentscheidung durch das Gericht die Grundlage entzogen. Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerden war daher das Beschwerdeverfahren einzustellen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zurückziehung verfahrenseinleitender Anträge ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen; die einschlägigen Bestimmungen des VwGVG sind im Übrigen eindeutig. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zurückziehung verfahrenseinleitender Anträge ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen; die einschlägigen Bestimmungen des VwGVG sind im Übrigen eindeutig. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Verfahrenseinstellung, ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2015:I402.2011267.2.00Zuletzt aktualisiert am
23.02.2015