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67 VersorgungsrechtNorm
VOG 1972 §3 Abs2 idF 1997/I/139;Rechtssatz
Zweck des VOG ist es, den Opfern von Verbrechen, denen es unmöglich ist, ihre Schadenersatzansprüche gegen den Schädiger durchzusetzen, staatliche Hilfeleistung zu gewähren (vgl. die ErläutRV 40 BlgNR 13. GP S. 7). Der Bund übernimmt auf Grund dieses Gesetzes Pflichten des Schädigers und erbringt an das Opfer des Verbrechens anstelle des Täters Leistungen, wobei freilich der Ersatz des Verdienstentganges durch § 3 Abs. 2 VOG seiner Höhe nach beschränkt ist. Bei dem Anspruch auf Hilfeleistung nach dem VOG geht es somit um einen verschuldensunabhängigen Schadenersatzanspruch aus der Übernahme eines fremden Risikos (vgl. das Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 8. Februar 1995, 7 Ob 605/94, mwN). Auch wenn sich die Bemessung dieser Hilfeleistung nach § 3 Abs. 2 VOG an den vom Verbrechensopfer erzielten oder erzielbaren Einkünften zu orientieren hat, handelt es sich dabei jedenfalls nicht um ein Entgelt für Arbeitsleistung. Auch wenn eine solche Leistung einem Bundesbeamten zukommt, stellt sie nicht eine Abgeltung der Dienstleistung dar und ist weder ein Bezug noch eine Nebengebühr im Sinne der gehaltsrechtlichen Vorschriften des Bundes.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005120097.X01Im RIS seit
03.10.2008Zuletzt aktualisiert am
26.11.2008